Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
sternenmeer:
zum Kartellrechtsverfahren LG Stuttgart v. 30.06.2011,Az.:17 O 64/11
Entscheidungsgründe des Gerichts:
\"Die Kündigung war gegenüber dem Kläger auch sachlich gerechtfertigt.
Durch das vom Kläger angestrengte Verfahren vor dem AG Ludwigsburg war eine der wesentlichen Vertragsbestandteile angegriffen.\"
D.h. doch:
Der Kläger hat Klage beim AG Ludwigsburg eingereicht.
Das Gericht hat festgestellt:Gesetzwidrige Preisänderungsklausel.
Die Beklagte (SWLB) kündigt daraufhin aus sachlichem Grund,weil der Klä-
ger sie gerichtlich angegangen ist.
In Wirklichkeit war der zeitliche Ablauf und die Anklageerhebung ganz anders.
Die BEKLAGTE (SWLB) hat den Kläger vor dem AG verklagt (23.12.2008)
Die BEKLAGTE (SWLB) kündigt dem Kläger (20.03.2009)
Das AG entscheidet:Rechtwidrige Preisänderungsklausel (05.08.2009)
Das Gericht behaupet somit,dass die Entscheidung vom 05.08.2009 An-
lass für die BEKLAGTE (SWLB) war,die Kündigung am 20.03.2009 auszusprechen.
Dies ist doch eine falsche Tatsachenbehauptung,die als einziger Grund
für die sachliche Rechtfertigung herhalten muss.
RR-E-ft:
Es ist belanglos, warum der Versorger gekündigt hat.
Die Kündigung wurde ja wohl nicht mit der nichtkartellrechtlichen Einwendung angegriffen, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung des Versorgers vertraglich ausgeschlossen worden sei.
Also bestand grundsätzlich ein Recht zur ordentlichen Kündigung.
Dann kam es darauf an, ob im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf welcher das Urteil des LG gründet, der zulässige Antrag begründet war, was wie aufgezeigt wohl nicht der Fall sein konnte, nachdem das genannte Urteil des AG Ludwigsburg (rechtskräftig) vorlag.
Es kommt also keinesfalls darauf an, wie es zu Kündigung kam.
Zu entscheiden war allein über die zulässigen Klageanträge des Klägers und somit darüber, ob zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein den Klageantrag tragender Anspruch für den Kläger bestand, nämlich auf unveränderte Fortsetzung zu unveränderten Bedingungen, nachdem schon das Urteil des AG Ludwigsburg (rechtskräftig) vorlag....
sternenmeer:
RR-E-ft
Hier geht es um eine Kündigung bei einer Monopolstellung der SWLB und
dass wir alle gleichartige Abnehmer sind.
Dann gilt:Ein laufendes Fernwärme-Vertragsverhältnis kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe gekündigt werden.Da die Kündigung am
20.03.2009 erfolgte,also vor der gerichtlichen Feststellung der rechtswidrigen Klausel
am 05.08.2009,kann die Rechtswidrigkeit der Klausel nicht als sachliche Rechtfertigung
für diese Kündigung herangezogen werden.Diese Tatsachenbegründung
ist somit falsch.Ich kann auch nicht sagen,ich bin nass vom Regen,weil es
morgen regnet.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von sternenmeer
Hier geht es um eine Kündigung bei einer Monopolstellung der SWLB und
dass wir alle gleichartige Abnehmer sind.
--- Ende Zitat ---
Das spielt wohl keine Rolle, ist wohl bedeutungs- und belanglos.
Die Monopolstellung wirkt sich auf die Kündigungsmöglichkeit nicht unmittelbar aus.
Die Entscheidung BGH, Urt. v. 28.10.09 VIII ZR 320/07 betrifft laut Randnummer 35 ausdrücklich den Fall der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in den Verträgen eines Monopolisten.
Auch dort schied eine ergänzende Vertragsauslegung deshalb aus, weil sich der Versorger (der eine Monopolstellung einnahm) durch ordnungsgemäße Kündigung in überschaubarer Frist aus den Verträgen lösen konnte und deshalb die Vertragslücke, die durch die Klauselunwirksamkeit in das Vertragsgefüge gerissen wurde, nicht ohne Weiteres eine unzumutbare Härte für den Versorger begründen konnte (Randnummer 45).
Aber selbst dann, wenn ein Recht zur ordentlichen Kündigung für den Versorger im Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, besteht ein solches gleichwohl, es sei denn, es wäre vertraglich ausgeschlossen worden (vgl. BGH, B. v. 15.09.10 VIII ZR 241/08].
Wäre das Recht zur ordentlichen Kündigung, die bekanntlich keinerlei Begründung bedarf, jedoch vertraglich ausgeschlossen gewesen, hätte man eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der erfolgten Kündigung ja allein auf diese Begründung stützen können, ohne dass es dafür überhaupt erst auf Kartellrecht angekommen wäre. Konnte man aber wohl nicht, weil es einen solchen vertraglichen Ausschluss schon nicht gab.
Das Urteil des AG Ludwigsburg stellt jedoch ersichtlich auch darauf ab, dass ein Kündigungsrecht für den Versorger bestand.
Nach alldem sollte man nicht davon ausgehen, dass durch eine Monopolstellung das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen würde.
Nochmals:
Wäre das Recht zur ordentlichen Kündigung (die keiner Begründung bedarf), tatsächlich allein aufgrund einer Monopolstellung ausgeschlossen, so hätte schon das Urteil des AG Ludwirgsburg mit der gegebenen Begründung nicht ergehen dürfen (Argument: §§ 314, 313 BGB).
Anders gewendet:
Worin sieht man eigentlich die singuläre \"Opferrolle\", die nun den ganzen Jammer verursacht?
Etwa darin, dass man die Preiserhöhungen nicht zahlen musste, die alle anderen Kunden beanstandungslos gezahlt hatten?
Es ist doch bereits im Kern nicht nachvollziehbar, dass man davon ausgeht, der Versorger sei wegen Klauselunwirksamkeit zu Preisänderungen nicht berechtigt, könne den Vertrag jedoch nicht kündigen und müsse deshalb oder aber zudem das Vertragsverhältnis unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortführen.
PLUS:
Ist das Verhalten des Fernwärmemonopolisten Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim wirklich in Ordnung? Nach gerichtlicher Feststellung der rechtsunwirksamen Klausel wäre es doch nur sachlich gewesen, die ungültige Klausel durch eine gültige Klausel zu ersetzen und zwar in allen Verträgen. Sind denn unterschiedliche Preise (und Verträge) bei den wohl gleichen Verhältnissen in diesem Monopol wirklich rechtens?
Gerade bei den Fernwärmemonopolen liegt offensichtlich noch vieles im Argen. Verbraucherschutz wird in D halt immer noch kleingeschrieben. Die deutsche Politik schafft es nicht alleine, die Verbraucher brauchen Europa. Die schönen abgeschirmten Gesetze und Verordnungen (EnWG, GO & Co.) sind mehr Alibi als reale Verbraucherpolitik, Papiertiger eben. Einzelne Rechtsstreite, selbst wenn es für den Verbraucher gut ausgeht, führen nicht wirklich zum Ziel. Manchmal bleibt trotz Recht nur der jahrelange Aufwand und der Ärger. Dutzende Urteile und Novellen haben den Verbrauchern nichts gebracht. Im Gegenteil, sie werden im Milliardengeschäft \"Energie\" weiter und zunehmend abgezockt. Der Energieverbraucher muß auch die kommunalen Goldesel füttern. Es gilt ja Haushaltslöcher zu stopfen, Bäder, Sport- und Kulturarenen, Pedelecs und E-Mobile etc. pp. querzusubventioneren. Eine Spendenquittung gibt es mit der Energierechnung immer noch nicht.
Nur ein weiteres Beispiel:
--- Zitat ---Gleichzeitig bestätigt er, dass die FWO ihr Angebot, allen Kunden entsprechend ihres Stromverbrauches eine Gutschrift zu zahlen, noch einmal modifiziert habe. Das erste Angebot, eine Rückzahlung von insgesamt 70 000 Euro, lehnten die Fernwärmenutzer ab. Nach Informationen dieser Zeitung möchte die FWO etwa 30 000 Euro nachlegen. Die Bedingung dabei ist, dass die FWO-Kunden ihre Widersprüche zurücknehmen und die neuen Verträge unterschreiben.
Warum die FWO noch einmal nachlegt – auch das wollte Geschäftsführer Förster nicht sagen. Mitglieder der Bürgerinitiative vermuten indes, dass bei den neuen Verträgen oder in der Vergangenheit geschlampt wurde und mit dem Geld die Zustimmung der Kunden erkauft werden soll, so ein Vertreter gegenüber der Redaktion.
--- Ende Zitat ---
Beispiel Ochsenfurt -- Fernwärme eine Alternative oder Alternativlos? -- Wenn es auch so aussieht, kein Basar (Markt) - Monopolbedingungen
Ein Beispiel aus der Urteilssammlung - Monopolnutzung - OLG Düsseldorf Kartellsenat
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