Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
PLUS
Es ist Ihnen sicher entgangen,dass in unserem Fernwärmeversorgungs-
gebiet NUR Fernwärme durch die SWLB möglich ist.
Nix Öl   Nix Gas   Nix Holz   Nix Pellets  Nix Briketts   Nix Nix Nix   alles klar?
Nur Fernwärme, solange Ihre Hütte existiert.Oder glauben Sie,die SWLB
werden jemals der Löschung der Grunddienstbarkeit zustimmen?
Ich nicht.

PLUS:

--- Zitat ---Original von sternenmeer
PLUS
Es ist Ihnen sicher entgangen, dass in unserem Fernwärmeversorgungsgebiet NUR Fernwärme durch die SWLB möglich ist. Nix Öl   Nix Gas   Nix Holz   Nix Pellets  Nix Briketts   Nix Nix Nix   alles klar?
Nur Fernwärme, solange Ihre Hütte existiert.Oder glauben Sie,die SWLB werden jemals der Löschung der Grunddienstbarkeit zustimmen? Ich nicht.
--- Ende Zitat ---
Die Dienstbarkeit ist doch sicher nur ein Leitungsrecht und keine Energie- oder Wärmeabnahmepficht. Solche Dienstbarkeiten gibt es auch für Wasser, Gas, Kommunikation, etc.). Da steht doch nicht drin, nix Briketts etc... oder gibt es eine solche umstrittene Fernwärmesatzung?  Ausschluss regenerativer Energien durch Satzung

Lesen Sie mal hier: Diese baden-württembergische Stadt hat das \"Gebot\" zurückgenommen  (Zweifel an der Rechtmässigkeit).
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sternenmeer:
PLUS: Anschluss-und Benutzungszwang,Verbot von festen Brennstoffen,
kein Gas ,da keine Gasleitung verlegt wird.Eine Alternative zur Fernwärme
gibt es nicht.

PLUS:

--- Zitat ---Original von sternenmeer
PLUS: Anschluss-und Benutzungszwang,Verbot von festen Brennstoffen, kein Gas, da keine Gasleitung verlegt wird. Eine Alternative zur Fernwärme gibt es nicht.
--- Ende Zitat ---
@sternenmeer, es ist eben die Frage, ob diese \"Alternativlosigkeit\" rechtens ist. Alternativlos gibt es in der Politik häufig, in Wirklichkeit selten  ;). Lesen Sie mal hier unter 15:


--- Zitat ---Der Verwaltungsgerichtshof kommt in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts zu dem Ergebnis, dass das Grundstück der Kläger keinem Anschluss- und Benutzungszwang unterliege, weil die den Anschluss- und Benutzungszwang begründenden Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Fernwärmeversorgung im Bebauungsplangebiet \"Schlossäcker/Buchäcker\" in A.-F. vom 19. Januar 1995 i.d.F. der Änderungssatzung vom 12. Mai 1999 unwirksam seien. Nach § 11 Abs. 2 GemO a.F. könne die Gemeinde durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an eine Fernwärmeversorgung und deren Benutzung vorschreiben, wenn ein öffentliches Bedürfnis bestehe. Ein öffentliches Bedürfnis sei gegeben, wenn durch den Anschluss- und Benutzungszwang nach objektiven Maßstäben das Wohl der Gemeindeeinwohner gefördert werde. Die die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses rechtfertigenden Gründe des öffentlichen Wohls müssten einen hinreichenden örtlichen Bezug aufweisen, d.h. die Einrichtung der Fernwärmeversorgung müsse bei objektiver Betrachtung darauf gerichtet sein, die örtliche Umweltsituation zu verbessern. Die sich allein überörtlich auswirkende Umweltverträglichkeit der Fernwärmeversorgung sei für sich genommen nicht geeignet, den gemeindlichen Anschluss- und Benutzungszwang zu rechtfertigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in Auslegung irrevisiblen Landesrechts aus der \"kommunalverfassungsrechtlichen Systematik\", insbesondere aus § 1 Abs. 2 GemO, nach dem es Aufgabe der Gemeinden ist, in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner zu fördern, sowie aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens hergeleitet.
--- Ende Zitat ---

Verwaltungsgerichtsurteil[/list]

bjo:
in Dorsten wulfen gibts was änliches (Ganze Siedlung in den 70érn mit Stromheizung)

http://www.wulfen-wiki.de/index.php/Elektrospeicherheizung

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