Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
RR-E-ft:
Minus im Quadrat.
Mancher mag sein scheinbar unstillbares persönliches Bedürfnis nach unendlichem Palaver befriedigen und findet dafür einfach nicht den richtigen Ort.
Kleiner Tipp: real Speakers´Corner in london.
Solches kann weder Gegenstand von Grundsatzfragen noch von Gerichtsverfahren sein.
Dabei geht es nämlich um die zielführende Beantwortung/ Entscheidung ganz konkreter Fragen.
In Gerichtsverfahren zu klären ist dabei insbesondere nicht, ob irgendein Verhalten in Ordnung ist oder irgend etwas im Argen liegt, sondern ausschließlich nur, ob der Kläger im Sinne seiner zulässigen Klageanträge tatsächlich einen Anspruch hat, so dass seine Klage im juristischen Sinne begründet ist. Ein Gerichtsverfahren ist kein Tribunal.
Eine völlig andere Kultur des Palavers auch zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten findet man in Afrika.
Dort nimmt man sich Zeit zum reden bis der nächste Regen fällt.
Wer dort sozialisiert wurde, könnte tatsächlich Schwierigkeiten haben, unser System zu verstehen.
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Minus im Quadrat.
Mancher mag sein scheinbar unstillbares persönliches Bedürfnis nach unendlichem Palaver befriedigen und findet dafür einfach nicht den richtigen Ort.
Kleiner Tipp: speakers´corner in london.
Solches kann weder Gegenstand von Grundsatzfragen noch von Gerichtsverfahren sein.
Dabei geht es nämlich um die zielführende Beantwortung/ Entscheidung ganz konkreter Fragen.
In Gerichtsverfahren zu klären ist dabei insbesondere nicht, ob irgendein Verhalten in Ordnung ist, sondern nur, ob der Kläger im Sinne seiner zulässigen Klageanträge tatsächlich einen Anspruch hat, so dass seine Klage im juristischen Sinne begründet ist. Ein Gerichtsverfahren ist kein Tribunal.
Eine völlig andere Kultur des Palavers auch zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten findet man in Afrika.
Dort nimmt man sich Zeit zum reden bis der nächste Regen fällt.
Wer dort sozialisiert wurde, könnte tatsächlich Schwierigkeiten haben, unser System zu verstehen.
--- Ende Zitat ---
Herr Anwalt, einen Grundsatz betreffende Frage. Nachdem das ein Meinungsforum für Energieverbraucher ist, erlaube ich mir die Meinung, dass es nicht nur chemisch rein juristische Grundsatzfragen gibt. Es handelt sich hier auch grundsätzlich um Verbraucherpolitik in mehreren Bereichen. Hier im kommunalen Bereich und die Diskussion hat immer noch ihren juristischen Schwerpunkt.
Es geht bei Grundsätzen nicht immer nur um Ihr Metier, um Urteile und Gerichtsverfahren! Das juristische Aufdröseln macht Ihnen keiner streitig. Da sind Sie der unangefochtene erste Experte im Forum. Aber dass bedeutet im Grundsatz noch lange nicht Irrtumslosigkeit, Fehlerlosigkeit und wie man deutlich sieht auch nicht automatisch Perfektion in Diskussion und Moderation.
\"Minus im Quadrat\"[/list]
RR-E-ft:
Minus im Quadrat.
Sie sind der unangefochtene Experte fürs Palaver.
Es geht grundsätzlich um eine bestimmte Debattenkultur, die hier eben - historisch gewachsen - eine andere ist als in Afrika.
Dabei will ich die afrikanische Variante gar nicht herabwürdigen.
Wo sie hinpaßt, paßt sie hin; hier jedoch eher nicht.
Unsere Debattenkultur auch hier ist auf Effizienz ausgerichtet.
sternenmeer:
RR-E-ft
Worum geht geht es denn eigentlich?(s.o. Grundsatzthema)
\"Darf ein Fernwärme-Monopolist (Normadressat gem. § 19 GWB)
-bei Anschluss-/Benutzungszwang,
-bei gebundener Leitung
-Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch
- Kontrahierungszwang
-gleichartiger Abnehmerstruktur mit standardisierten \"Fernwärme-
Normsonderverträgen\"
NUR EINEM Fernwärme-Kunden kündigen,der
-Widerspruch gegen eine Jahresrechnung eingelegt hat (§24 Abs. 4
AVBFernwärmeV) und die
-Jahresrechnung daraufhin angemessen (nicht Anf.-Preis) gekürzt hat,
weil diese auf der Basis einer gerichtlich festgestellten,gesetzwidrigen
Preisänderungsklausel erstellt wurde ?\"
Grundsätzlich JA,wenn es vertraglich vereinbart ist ,Frist und Form eingehal-
ten wurde und zusätzlich
BESONDERE GRÜNDE vorliegen im kartellrechtlichen Sinne ( § 19 GWB ).
Es geht hier nur um diese konkrete Frage,liegen bei der EINZIG vorgenom-
menen Vertragskündigung der SWLB solche BESONDEREN GRÜNDE vor ?
M.E. NEIN,weil die SWLB durch diese Kündigung einen gesetzwidrigen Preis
legitimieren wollen,mit der Begründung-wie das LG festgestellt hat-weil ich
diesen Preis gerichtlich angegangen habe ( was aber sowieso nicht stimmt,
da ich vor dem AG Ludwigsburg verklagt wurde).
M.E. verstösst somit diese EINZIGE Kündigung gegen § 19 Abs.1 GWB,weil
sie einen kartellrechtlichen Missbrauch darstellt (s.Prof. Markert an m. St.).
Konsequenz: Verstösst ein Rechtsgeschäft (hier Kündigung) gegen ein
Verbotsgesetz ( hier § 19 Abs. 1 GWB),dann ist es unwirksam und gem.
§ 134 BGB aufzuheben.
RR-E-ft:
Es bedurfte wohl schon keiner besonderen Gründe (vgl. BGH VIII ZR 320/07 Rn. 35, 45).
Vorliegend unterliegt zunächst schon nicht der Versorger (Normadressat) einem Kontrahierungszwang, sondern der Kunde.
Und das Urteil des AG Ludwigsburg erging nun mal allein zwischen den Parteien des konkreten Vertragsverhältnisses. Dieses Urteil geht ursächlich auf die entsprechende, so anstrengende wie erfolgreiche Verteidigung des Beklagten zurück und fiel für diesen folglich nicht etwa wie Manna vom Himmel.
Im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung beim Landgericht lagen jedenfalls mit dem Urteil des AG Ludwigsburg wohl ausreichend Gründe vor, einen Anspruch auf unveränderte Weiterbelieferung zu unveränderten Bedingungen zu versagen, weil eine solche Feststellung auch eine Anpassungsmöglichkeit für den Versorger gem. §§ 313, 314 BGB ausschließen würde.
Auf letztere Feststellung war der (weitergehende) Klageantrag gerichtet und nicht etwa (bloß) darauf, festzustellen, dass die Kündigung unwirksam war.
Es ist zudem überhaupt nicht ausgemacht, dass der Versorger die anderen Kunden zu den bisherigen Bedingungen unverändert weiter beliefern muss und von diesen gem. §§ 313, 314 BGB keine Anpassung verlangen kann, um im Falle des Scheiterns einer solchen einvernehmlichen Anpassung die Verträge vorfristig durch Kündigung zu beenden.
Im Falle des Obsiegens mit dem (weitergehenden) Klageantrag würde man sich deshalb wohl besser stellen gegenüber den anderen Kunden.
Die Frage lässt sich im konkreten Fall abschließend nur durch eine Berufung klären. Ohne Berufung ist sie durch die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils bereits formell geklärt. Jeder darf weiter unverändert seine Meinung behalten, ohne dass sich am Ergebnis praktisch etwas ändert.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wäre das Recht zur ordentlichen Kündigung (die keiner Begründung bedarf), tatsächlich allein aufgrund einer Monopolstellung ausgeschlossen, so hätte schon das Urteil des AG Ludwirgsburg mit der gegebenen Begründung nicht ergehen dürfen (Argument: §§ 314, 313 BGB).
Anders gewendet:
Worin sieht man eigentlich die singuläre \"Opferrolle\", die nun den ganzen Jammer verursacht?
Etwa darin, dass man die Preiserhöhungen nicht zahlen musste, die alle anderen Kunden beanstandungslos gezahlt hatten?
Es ist doch bereits im Kern nicht nachvollziehbar, dass man davon ausgeht, der Versorger sei wegen Klauselunwirksamkeit zu Preisänderungen nicht berechtigt, könne den Vertrag jedoch nicht kündigen und müsse deshalb oder aber zudem das Vertragsverhältnis unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortführen.
--- Ende Zitat ---
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