Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
sternenmeer:
RR-E-ft
umgekehrt
Der \"tapfere Recke\" (SWLB) hat uns, die Fernwärmekunden,seit 27 Jahre-
als\"bestes Rindvieh\" gemolken.Die Sahne und das Fett ist heute noch in
den Bilanzen vorhanden.
Der Arbeitspreis ist von 2,95ct./Kwh bis 7,22 ct./Kwh (10/2008) gestiegen.
Es waren gute,fettige Milchjahre.
RR-E-ft:
Nur geschlachtet wurde wohl noch keiner? ;)
Es kann eigentlich offen bleiben, warum nur Ihnen gekündigt wurde.
Darüber lässt sich ja auch sowieso nur unendlich spekulieren, so lange man nicht in die Köpfe der Verantwortlichen reinschauen und deren interne Protokolle auslesen kann.
Entscheidend ist allein, ob der Kläger darauf, was er mit zulässigen Klageanträgen beansprucht, tatsächlich einen Anspruch hat, seine Klage deshalb begründet ist.
Andernfalls muss die Klage abgewiesen werden.
Der Rechthaber bekommt halt kein Recht, wenn seine Anträge schon unzulässig sind.
In einem Gerichtsverfahren geht es auch nicht darum, moralische Sieger festzustellen.
Hier im Forum ist der Kunde immer König der Herzen,
endweder strahlender Sieger oder aber irgendwie bemittleidendes Opfer einer unsäglich versorgerfreundlichen Justiz.
sternenmeer:
Der Antrag war zulässig (Hauptanträge),Nr. 1 lautet:
\"Es wird festgestellt,dass der Fernwärmelieferungsvertrag in der Fassung vom 17.07.1984 durch die Kündigung des Beklagten vom 20.03.2009 nicht beendet wurde,sondern unverändert zu den bisherigen Bedingungen fort-
besteht.\"
Begründet wurde er auf vielen Seiten mit §§19 Abs. 1 GWB/134 BGB
(Kartellrechtliche Ungleichbehandlung und fehlende/nicht ausreichende
sachliche Rechtfertigung).
Anspruch:Ab dem 01.01.2010 zu den gleichen vertraglichen Bedingungen
beliefert zu werden wie alle anderen gleichartigen Fernwärmekunden
(meine Nachbarn),deren Verträge alle zum 01.01.2010 verlängert wurden.
Darf ich diesen Anspruch nicht haben ? (Anschluss- und Benutzungs-
zwang).Ein Wechsel ist nicht möglich.
RR-E-ft:
Der Antrag mag zulässig sein, ob er begründet war, ist die Frage.
Konnte es tatsächlich einen Anspruch auf unveränderte Vertragsfortführung zu den bisherigen Bedingungen geben, nachdem anderseits gerichtlich festgestellt war, dass Preisänderungen im konkreten Vertragsverhältnis infolge unwirksamer Preisänderungsklauseln unzulässig und unwirksam sind ?!
Dies steht zu bezweifeln.
Warum es zu bezweifeln steht, wurde oben ausgeführt.
Womöglich wären Sie bei unveränderter Vertragsfortführung zu den bisherigen Bedingungen bei jeder weiteren Preisänderung wieder erfolgreich gerichtlich gegen diese vorgegangen.
Womöglich meinen Sie sogar, Sie hätten zeitlich unbefristet einen Anspruch darauf, eben so erfolgreich weiter zu verfahren.
Es besteht eben kein Anspruch auf Abschluss bzw. Fortführung eines zeitlich unbefristeten oder gar langjährigen Vertrages, der für den Versorger - infolge unwirksamer Klauseln - keinerlei Preisänderung bei gestiegenen Kosten zulässt.
Die anderen Kunden hatten und haben ebenso auch schon keinen Anspruch darauf !!!
Deren Verträge wurden bloß (noch) nicht gekündigt, so dass sich für jene die Frage, ob sie einen solchen Anspruch etwaig haben, bisher (noch) gar nicht stellte.
Sie sind zum Gericht gezogen wegen eines vermeintlichen Anspruchs darauf, mit Ihnen einen Vertrag fortzuführen oder neu abzuschließen, der jedenfalls eine unwirksame Preisänderungsklausel enthält und deshalb grundsätzlich keine Preisänderungen bei gestiegenen Kosten zulässt, wie Sie wussten.
sternenmeer:
Warum sollen sich alle anderen Kunden nicht auf die vertragliche Ver-
längerung zum 01.01.2010 berufen können.Sie haben doch einen Vertrag,der dies vorschreibt,verbindlich für beide Seiten.Seit wann sind Sie
nicht mehr Verfechter des Spruchs:pacta sunt servanda.Ich wundere mich
sehr.
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