Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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RR-E-ft:
Die Frage war doch allein, ob es einen Anspruch darauf gibt.

Es gibt nun mal keinen Anspruch auf Abschluss oder unveränderte Fortsetzung eines Vertrages zu unveränderten Bedingungen, in den infolge der bekannten Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel eine Lücke in das gesamte Vertragsgefüge gerissen ist.

Der Versorger hätte doch von Anfang an weder mit Ihnen noch mit  sonstwem einen (langfristigen) Vertrag diesen Inhaltes abgeschlossen, wenn er dabei schon gewusst hätte, dass die Preisänderungsklausel unwirksam und er deshalb nicht befugt ist, bei Kostensteigerungen die Preise zu ändern. Es ist wohl anzunehmen, dass bei Vertragsabschluss beide Vertragsschließenden die Vorstellung hatten, dass der Preis nicht für alle Zeiten unveränderlich ist, sondern Änderungen unterliegt und unterliegen soll. Nachdem die Unwirksamkeit der Klausel bekannt war, hätte man sich redlicherweise zusammensetzen können, um gemeinsam eine Lösung zu finden, um Leistung und Gegenleistung weiterhin angemessen im Gleichgewicht zu halten, also die Vertragsbedingungen im gegenseitigen Einvernehmen entsprechend abzuändern/ anzupassen oder aber den Vertrag zu beenden, §§ 313, 314 BGB.

Was hätten die Parteien schon beim ursprünglichen Vertragsabschluss redlicherweise zu Preisänderungen vereinbart, wenn ihnen diese Vertragslücke seinerzeit bekannt gewesen wäre. Diese Frage stellen sich Richter, wenn es um eine ergänzende Vertragsauslegung geht, um einen aus seinen  Fugen geratenen Vertrag doch noch zu retten.

Aus dem vertraglichen Band ergeben sich insbesondere bei langjährigen Verträgen auch gegenseitige Treue- und Fürsorgepflichten, die es auch gebieten können, einer Vertragsanpassung zuzustimmen, sofern der Vertrag eine von den Parteien bei Vertragsabschluss unerkannte Lücke aufweist.

Sie aber wollen gerade die unveränderte Fortsetzung zu unveränderten Bedingungen, was für Sie besonders günstig, für den Versorger jedoch unzumutbar hart wäre, nachdem die übereinstimmenden Vorstellungen beim ursprünglichen  Vertragsabschluss noch eine vollkommen andere Richtung genommen hatten. Und darauf haben Sie wohl mit Recht keinen Anspruch.

Es besteht wohl allenfalls Anspruch auf einen angepassten Vertrag, der Leistung und Gegenleistung wieder ins rechte Lot bringt, so wie es schon beim ursprünglichen Vertragsabschluss dem übereinstimmenden Parteiwillen entsprach.

Sehr große Wundertüte.  ;)

RR-E-ft:
Das Urteil des AG Ludwigsburg stellte gerade auf eine bestehende Kündigungsmöglichkeit des Versorgers ab.


--- Zitat ---Dass der Wegfall der streitgegenständlichen Erhöhungsklausel zu einem unzumutbaren Ergebnis führt, kann hier nicht festgestellt werden.
Die Klägerin hat auch keine Umstände dargetan, die eine andere Beurteilung gebieten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund von § 6 Ziff. 2 des streitgegenständlichen Vertrages ein Kündigungsrecht besteht.
--- Ende Zitat ---

Wollte man davon ausgehen, dass ein Kündigungsrecht  für den Versorger tatsächlich  nicht bestand, hätte man schon dort die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung zu prüfen gehabt.

Nun ist es aber so, dass auch einem Monopolisten grundsätzlich  ein Recht zur ordentlichen Kündigung zusteht (vgl. BGH B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08], es sei denn ihn trifft eine gesetzliche Versorgungspflicht oder das Recht zur ordentlichen Kündigung wäre wirksam vertraglich ausgeschlossen worden.

tangocharly:
Gegenstand des Versorgungsvertrages war in dem Fall (VIII ZR 241/08 ) ein Sonderabkommen und hierin wiederum ein vertraglich begründetes Kündigungsverbot.


--- Zitat ---Tz. 14
Das Risiko der Stromlieferung ist damit zwischen den Parteien klar ver-teilt worden. Der Kläger hatte lediglich das Recht, nicht aber die Pflicht, sich selbst um einen eigenen (öffentlichen) Anschluss zu kümmern. Hingegen war der Beklagte aufgrund der kaufvertraglichen Regelung in der (Versorgungs-) Pflicht, sah das offenbar auch selbst so und wollte dieser Pflicht nachkommen. Anders sind das Angebot in dem Rundschreiben und die nachfolgenden Strom-lieferungen über sein Grundstück nicht zu verstehen. Damit haben die Parteien vertraglich aber eine ordentliche Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Stromlieferungsvertrages, jedenfalls durch den Beklagten, ausgeschlossen, solange es eine öffentliche Versorgung nicht gibt.
--- Ende Zitat ---

Kaufvertragliche Regelungen hat der BGH bislang dem (gesetzlichen) Anschluß- und Benutzungszwang nicht gleichgestellt, wenn es um den hierin liegenden Vergleich zur Monopolstellung ging.

sternenmeer:
RR-E-ft,tangocharly
Es geht nicht um das grundsätzliche Recht eines Fernwärme-Monopolisten,
einen Versorgungsvertrag zu kündigen,es geht um einen ganz speziellen Monopolisten,ob dieser bei Anschluss- und Benutzungszwang,gebundener Leitung,Kontrahierungszwang und eingetragener Grunddienstbarkeit nur
EINEM Kunden kündigen durfte,und ob er bei dieser Kündigung besondere Gründe vorgetragen hat,die dem kartellrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz gem § 19 Abs. 1 GWB gerecht werden.
Wenn das nicht gegeben ist ,dann ist die Kündigung rechtswidrig und
gem. §134 BGB nichtig.Dann kommt der alte Vertrag wieder zur Wirkung.
Das ist die logische Konsequenz aus einem Verstoss nach § 19 GWB.

Dazu -im ganz konkreten Beispiel der Kündigung durch die SWLB-, kann
meine Verteidigung gegen rechtswidriges Verhalten (jahrzehnte lange
gesetzwidrige Jahresrechnungen)-fälschlicher Weise vom LG in der Begründung als von mir angestrengtes Verfahren bezeichnet-nicht als
sachliche Rechtfertigung im kartellrechtlichen Sinne herhalten.

s. hierzu BGH v.24.06.2003,Az.:KZR 32/01
Seite 7:\"Unterliegt hingegen der Normadressat einem Kontrahierungs-zwang,....einer Bezugspflicht,kann-wenn die Verhältnisse ansonsten vergleichbar sind-ein laufendes Vertragsverhältnis nicht ohne weiteres
gekündigt werden.Denn sonst wäre gegebenenfalls der Kündigende zum
sofortigen Vertragsabschluss verflichtet.\"

Seite 12:\"Beträfe die vom Berufungsgericht gerügte Verweigerungshaltung der Kläger jedoch rechtwidrige Teile oder eine rechtwidrige oder eine rectswidrige Form der Umsetzung des Nahverkehrs,könne dies die Kündi-gung der Freistellungsverkehre nicht sachlich rechtfertigen.\"

Folgerungen m.E. hieraus:Mein Widerstand in einem von den SWLB ange-strengten Leistungsklageverfahren-ich betone,nicht von mir angestrengt- in dem ich eine Verweigerungs-/Verteidigungshaltung gegen das rechtswidrige Verhalten der SWLB eingenommen habe,kann nicht als
Grund für eine sachliche Ungleichbehandlung im kartellrechtlichen Sinne
herhalten.

Warum sollte der alte Vertrag nicht wieder \"aufleben\"?Bei allen anderen
Kunden ist er erst gar nicht \"gestorben.\"
In § 7 Nr.6 dieses Vertrages steht:\"Sollten einzelne Bestimmungen des
Vertrages unwirksam sein oder werden,so bleibt der Vertrag im übrigen
gültig.Die Vertragspartner verpflichten sich für diesen Fall,die ungültige Bestimmungen durch rechtsgültige Vereinbarungen zu ersetzen,die ihnen
im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommen.\"

Es gab und es gibt noch immer die Möglichkeit, die rechtswidrige Klausel
gegen eine gesetzeskonforme auszutauschen.Mehrfach habe ich hierzu
meine schriftliche Bereitschaft erklärt.Nur einmal darf man raten,warum
die SWLB es nicht getan haben.Kleiner Hinweis:Der Gewinn ist in den
letzten Jahren extrem gestiegen,allein in 2010 in Höhe von 5.440.091,34
EUR(Vorjahr 2009; 3.873.272,52 EUR).
Der enorme Gewinnanstieg in den letzten Jahren wäre mit gesetzeskonformen Preisänderungs-
klauseln nicht möglich gewesen.
Darum brauchte man nur dem Einzigen Protestler kündigen,dann geht`s weiter mit den gesetzwidrigen Preisänderungsklauseln.
Hier im Forum wurden auch schon mal die Frage gestellt,ob ein solches Verhalten nicht auch als ............zu bezeichnen ist?

PLUS:

--- Zitat ---Original von tangocharly
Kaufvertragliche Regelungen hat der BGH bislang dem (gesetzlichen) Anschluß- und Benutzungszwang nicht gleichgestellt, wenn es um den hierin liegenden Vergleich zur Monopolstellung ging.
--- Ende Zitat ---
\"Bislang\" wurden die Verpflichtungen und auch Erwartungen, die Verbraucher an einen Sozialstaat stellen dürfen, nicht erfüllt. Die Justiz zeigt davon auch nur das Abbild.

VOR ÜBER 40 JAHREN:


--- Zitat ---Hundert Reihenhausbesitzer in Hamburg-Volksdorf sperrten ihrem Fernwärme-Lieferanten \"Favorit\" (Esso) ihre Konten und reduzierten das monatliche Heizgeld um 30 bis 40 Prozent. Begründung der Hauseigentümer: \"Überhöhte Preisforderungen und monopolartiges Verhalten.\"
--- Ende Zitat ---
Überhöhte Preisforderungen und monopolartiges Verhalten

Das Beispiel von sternenmeer macht wieder einmal deutlich, dass einzelne gewonnene oder verlorene Rechtsstreite für die Verbraucher insgesamt nichts bewirken. Das Beispiel zeigt weder den angeblichen Sozialstaat noch den dazu unverzichtbaren Verbraucherschutz. In den nächsten vierzig Jahren wird sich wieder nichts ändern, wenn die Verbraucher das Diktat weiter widerstandslos hinnehmen und die Politik zugunsten der Monopolisten gewähren lassen.

Außerdem zeigt sich auch hier der Missbrauch von Umwelt- und Klimaschutz & Co. für die Profitopimierung und die Monopolsicherung. Zwang zu umweltfreundlichen Energien für die Heizung gab es in der Vergangenheit häufig (Keine Nutzung von festen und flüssigen Brennstoffen). Fernwärme oder Gas blieben als Möglichkeit. Alleiniger Nutzniesser war (und ist es häufig noch) der eigene Versorgungsbetrieb des Verordnungsgebers.  Was dagegen heute alles in Einzelöfen verbrannt wird, danach kräht nicht nur kein Hahn, sondern der selbe Verordnungsgeber längst nicht mehr. U.a. gegen Feinstaub schafft man dafür wieder eine teuere Bürokratie, verpflichtet die Autobesitzer bunte Bäbber auf die Windschutzscheiben zu kleben und erfindet kommunale Umweltsperrzonen. Bald gibt es soviele wie Strom- und Gasnetze in D. Für das dumme Spiel zahlt immer der Bürger und Verbraucher, für die (abgesperrte) Umwelt und das Klima ist nichts gewonnen. X(

Was bleibt sternenmeer um dem Monopol zu entgehen? Einen Einzelofen im Baumarkt für Scheitholz und Braunkohlebriketts kaufen. Die billige Braunkohle gibt es dort gleich im Tragepack dazu. Ein Edelstahlaussenkamin ist schnell montiert. Es glänzt ja schon an vielen Hauswänden, selbst in  Mehrfamilienhäusern sieht man Edelstahlkamine aus den Wohnungen sprießen.  Diese \"Umwelt-Politik\" ist im Sinne der Verbraucher vermutlich nicht einmal gut gemeint, aber ganz sicher schlecht gemacht.[/list]

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