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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
bolli
Genau so ist es.

RR-E-ft:
Wenn die Klauselunwirksamkeit im Verhältnis der Parteien zueinander  rechtskräftig festgestellt ist, stellt sich die Frage, ob das Festhalten an diesem Vertrag für den Versorger noch zumutbar ist.

Dies ist ihm dann nicht unzumutbar, wenn er sich in überschaubarer Frist durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann (BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, VIII ZR 295/09).

Daraus folgt umgekehrt, dass es ihm dann unzumutbar sein kann, wenn er sich nicht kurzfristig durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.
Im Falle einer Unzumutbarkeit ist eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich.

Hätte man deshalb zu Grunde gelegt, dass der Versorger sich nicht durch ordnungsgemäße Kündigung in überschaubarer Frsit aus dem betroffenen Vertragsverhältnis lösen kann, so hätte das Gericht, welches über die Unwirksamkeit der Klausel zu befinden hatte, es schon nicht bei der Feststellung der Unwirksamkeit belassen dürfen, sondern soweit wie möglich eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müssen und klären müssen, in welchem Umfange dann Preisänderungen zulässig sein sollen. Daran fehlte es.

Als Ausgleich könnte man sich dann den Anpassungsmechanismus nach §§ 314, 313 BGB vorstellen.

Was nach alldem aber wohl nicht möglich sein wird, ist zum einen die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel und das fehlende Preisänderungsrecht des Versorgers im konkreten Vertragsverhältnis rechtskräftig  festzustellen und darüber hinaus - im Rahmen eines weiteren Prozesses - rechtskräftig festzustellen, dass der Versorger verpflichtet sei, dieses konkrete Vertragsverhältnis hiernach immr noch und womöglich gar auf unbestimmte Zeit  zu unveränderten Konditionen fortzuführen.

Einen Anspruch auf faktische Meistbegünstigung aus kartellrechtlicher Gleichbehandlung gibt es nicht (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.10 KZR 4/10).

Das sollte eigentlich einleuchten.

Der tapfere Recke wollte wohl (die Klausel) erst schlachten und dann weiter melken.
Das funktioniert aber auch mit dem besten Rindvieh  nicht.

sternenmeer:
Spätestens nach ihrer Klage vor dem AG Ludwigsburg-nicht ich war der Klä-
ger,wie das LG Stuttgart im Urteil fälschlicherweise festgestellt hat-haben
die SWLB definitiv gewusst,dass die Preisänderungsklausel rechtwidrig ist.Zu diesem Zeitpunkt hatten sie die Möglichkeit,vertragsgemäss alle Verträge zum 31.12.2009 zu kündigen,warum nur mir?
Die SWLB haben seit 1984 das vertragliche Recht,eine gesetzwidrige
Klausel durch eine gesetzeskonforme zu ersetzen,die den § 24 Abs.4(n.F.) AVBFernwärmeV bzw. §§ 307ff.BGB gerecht wird.
Ich finde es bemerkenswert,dass das LG Stuttgart eine falsche Tatsachen-
behauptung in der Urteilsbegründung aufführt,wenn es aufführt:
\"Die Kündigung war gegenüber dem Kläger auch sachlich gerechtfertigt.
Durch das vom Kläger angestrengte Verfahren vor dem Amtsgericht Lud-
wigsburg war eine der Vertragsbestandteile des Lieferungsvertrages,nämlich die Preisänderungsklausel angegriffen.\"
Dies heisst doch,ich habe durch die Einreichung einer Klage die Klausel
angegriffen.D.h.,in einem ganz wesentlichen Punkt lügt das Gericht.Ist das
korrekt?Es ist ein grosser Unterschied,ob ich die SWLB verklage,oder ob ich mich als Beklagter verteidige.Ich habe die Preisänderungsklausel nicht an-
gegriffen,sondern mich nur verteidigt.
Hier im Urteil wird es als einziges Argument aufgeführt für die Begründung einer \"sachlichen Rechtfertigung\" im kartellrechtlichen Sinne.

tangocharly:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Zur Rechtsfrage:

Wenn in einem Vertrag eine unwirksame Klausel enthalten ist, über deren Wirksamkeit Streit besteht, dann ist die deshalb erfolgte Kündigung nicht kartellrechtswidrig und deshalb unwirksam, vgl. auch OLG Celle, Urt. v. 19.05.11.

Auch ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht an Verträgen festgehalten werden, die ihm wegen unwirksamer Preisänderungsklausel auch die Weitergabe tatsächlich gestiegener Kosten versagen.

Im Falle einer Monopolsituation kann ein Kontrahierungszwang bestehen, der den Versorger zum Abschluss eines (neuen) Liefervertrages verpflichtet, dessen Anfangspreis nicht kartellrechtswidrig überhöht sein darf.

Wenn der Monopolist aber die geforderte Belieferung aufnimmt, ist die Frage, ob der dafür geforderte Preis dann angemessen ist oder nicht, ein vollkommen anderer Streit.
--- Ende Zitat ---

Nun hatte allerdings das OLG Celle in der zitierten Entscheidung nicht darüber zu entscheiden gehabt, wie sich die Sachlage dann darstellt, wenn der Versorger ein Monopol hat.

Die Begründung trägt insoweit zwar schon, hat aber einen Haken:


--- Zitat ---dd) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die Kartellrechtswidrigkeit solcher Kündigungen hätten befürchten müssen. Nach ihrem Vorbringen haben die Kartellbehörden es als missbräuchlich angesehen, wenn Energieversorgungsunternehmen sich dem Einwand, eine von ihnen vorgenommene einseitige Preisänderung sei unbillig, dadurch entzogen haben, dass sie das Vertragsverhältnis gekündigt haben. Darum geht es hier indes nicht, weil die streitbefangenen Verträge nicht zur Umgehung von Billigkeitsprüfungen gekündigt worden wären. Die Beklagten hätten dadurch lediglich die Gefahr beseitigt, wegen der unwirksamen Preiserhöhungsklausel nicht einmal gestiegene Gestehungskosten weitergeben zu können. dass darin keine Kartellrechtswidrigkeit zu sehen sein kann, liegt auf der Hand.
--- Ende Zitat ---

Denn es stellt sich schon die von @sternenmeer gestellte Frage, warum der Versorger seine angeblich höheren Einstandskosten nur im Falle eines (dieses: Sternenmeer) Kunden weitergeben will; während dessen bei den übrigen Kunden die jetzt erhöhten Einstandskosten keinen Kündigungsanlass darstellten.

Der Freiheit in unternehmerischer Selbstverantwortung zu entscheiden, ob Preise angepasst werden müssen / sollen, ist in Gestalt von § 1 Abs. 1 EnWG Grenzen gesetzt. Eine unternehmerische Entscheidung setzt aber, auch wenn die Grenzen der Kostenorientierung eingehalten sind, einen objektivierten Rahmen voraus, den Organisationsplan. Existiert ein solcher nicht, dann ist dies IMHO ein Indiz dafür, dass die Kündigungsveranlassung nicht vor diesem objektiven Hintergrund entstand.

Nicht umsonst hat sich wohl der Versorger in dem Verfahren (OLG Celle) als Bekl. mit dem Einwand verteidigt, dass ihm Unbill seitens der Kartellbehörde drohe.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn die Klauselunwirksamkeit im Verhältnis der Parteien zueinander  rechtskräftig festgestellt ist, stellt sich die Frage, ob das Festhalten an diesem Vertrag für den Versorger noch zumutbar ist.

Dies ist ihm dann nicht unzumutbar, wenn er sich in überschaubarer Frist durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann (BGH VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, VIII ZR 295/09).

Daraus folgt umgekehrt, dass es ihm dann unzumutbar sein kann, wenn er sich nicht kurzfristig durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.
Im Falle einer Unzumutbarkeit ist eine ergänzende Vertragsauslegung erforderlich.

Hätte man deshalb zu Grunde gelegt, dass der Versorger sich nicht durch ordnungsgemäße Kündigung in überschaubarer Frist aus dem betroffenen Vertragsverhältnis lösen kann, so hätte das Gericht, welches über die Unwirksamkeit der Klausel zu befinden hatte, es schon nicht bei der Feststellung der Unwirksamkeit belassen dürfen, sondern soweit wie möglich eine ergänzende Vertragsauslegung vornehmen müssen und klären müssen, in welchem Umfange dann Preisänderungen zulässig sein sollen. Daran fehlte es.

Als Ausgleich könnte man sich dann den Anpassungsmechanismus nach §§ 314, 313 BGB vorstellen.

Was nach alldem aber wohl nicht möglich sein wird, ist zum einen die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel und das fehlende Preisänderungsrecht des Versorgers im konkreten Vertragsverhältnis rechtskräftig  festzustellen und darüber hinaus - im Rahmen eines weiteren Prozesses - rechtskräftig festzustellen, dass der Versorger verpflichtet sei, dieses konkrete Vertragsverhältnis hiernach immr noch und womöglich gar auf unbestimmte Zeit  zu unveränderten Konditionen fortzuführen.

Einen Anspruch auf faktische Meistbegünstigung aus kartellrechtlicher Gleichbehandlung gibt es nicht (vgl. BGH, Urt. v. 07.12.10 KZR 4/10).
--- Ende Zitat ---

Wurde die Unwirksamkeit der Klausel und der darauf beruhenden Preisänderungen rechtskräftig festgestellt und womöglich zudem sogar festgestellt, dass dem Versorger im konkreten Vertragsverhältnis kein Recht zusteht, die Preise einseitig abzuändern (vgl. LG Cottbus, Urt. v. 30.06.11), dann kann der Versorger doch wohl nur kündigen.

Bei den anderen Kunden, für deren Vertragsverhältnisse entsprechendes nicht gerichtlich festgestellt wurde, liegt es womöglich anders.

Bei denen könnte es im Falle eines Rechtsstreits darüber doch schließlich - anders als in jener rechtskräftigen Entscheidung - zu einer ergänzenden Vertragsauslegung kommen, die dem Versorger durchaus die Weitergabe eingetretener Kostensteigerungen ermöglicht. Für jene Vertragsverhältnisse ist also noch gar nicht entschieden, dass keinerlei Kostensteigerungen weitergegeben werden können, selbst wenn die Klauseln ebenso unwirksam erscheinen.

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