Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
PLUS:
Keine schöne Geschichte - ein böses Spiel als Monopol[y] bekannt. Am Anfang war weder das Paradies noch das Kartellrecht. Am Ende fehlt noch der Punkt auf dem i. Ein Fall für Lehmann oder den Kollegen Sonneborn .....
höret die Geschichte, die erst kürzlich ist gescheh’n …Heimwärts zog der Verbraucher,
vorbei der große Kampf.
Ohne Schwert und Degen,
es gab nichts zu feiern
und auch keinen Segen.
Von fern ertönt der Donner,
die Hornberger Schützen
haben gefeuert.
sternenmeer:
Die Kündigung meines Fernwärmevertrages kann nach meinem Laien-Kar-
tellrechtsverständnis nicht gerechtfertigt sein,weil ich nach der Kündigung
ab dem 01.01.2010 nur nach § 315 BGB die Billigkeit der Preise bestreiten
kann,während alle anderen,deren Verträge um 5-Jahre verlängert wur-
den,sich bei einer Leistungsklage zwar nicht auf § 315 BGB berufen kön-
nen,jedoch den wesentlich besseren Rechtsschutz des § 307 BGB in Anspruch nehmen können.Dies ist die logische Konsequenz aus einer rechtsgültigen Kündigung.
Den Unterschied kennt keiner besser als Sie.
In einer Monopolstellung,bei einer gleichartigen Abnehmerstruktur und
gleichen Verträgen ist bei vom Monopolisten vorgenommenen Massnahmen
das zwingende Gebot der Gleichbehandlung gegeben.
Die Kündigung verstösst m.E. somit gegen dieses Gebot.
Was stimmt an dieser Rechtsauffassung nicht? Vielleicht kann mir jemand erklären,woran es an meinem kartellrechtlichen Verständnis fehlt.
sternenmeer:
zur Kündigung (Hermann,Recknagel,Schmidt-Salzer,Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen
für Elektrizität,Gas,Fernwärme und Wasser-Band 1,1981)
Seite 1048 Rn.12
\"Die Anschluss- und Versorgungspflicht als Schranke der Kündigung\"
....Einer Kündigung,der aufgrund der Anschluss-und Versorgungsplicht so-
fort der Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages zu denselben Bedingungen folgen müsste,ist die Anerkennung zu versagen.\"
Genau dies alles trifft bei der Fernwärmeversorgung in Ludwigsburg zu.Was
sehe ich da falsch?
RR-E-ft:
Möglicherweise hätte der Vertrag gem. §§ 314, 313 BGB erst dann gekündigt werden können, nachdem eine Vertragsanpassung zur Füllung der Lücke, die durch die gerichtlich festgestellte Unwirksamkeit der Klausel in das Vertragsgefüge gerissen wurde, gescheitert wäre.
Natürlich gab es wohl keinen Anspruch darauf, den Vertrag mit dieser so in das Vertragsgefüge gerissenen Lücke unverändert fortzuführen.
bolli:
Und diejenigen Kunden, deren Verträge für 5 Jahre verlängert wurden, berufen sich möglicherweise nicht auf unwirksame Preisanpassungsklauseln und sind dem Versorger daher durchaus angenehm, so dass keine Veranlassung zur Vertragsauflösung (Kündigung) besteht. ;)
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