Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
RR-E-ft
Klar kann ich lesen und inzwischen auch bis 4 zählen (Abs. 4).Aber:
Lt. Langen/Bunte- GWB-Kommentar,10.Aufl. S. 1271:
Zitat:\"Das Gericht ist verpflichtet, das BKartA über Rechtsstreitigkeiten i.S.v. 87 Abs. 1 unaufgefordert zu unterrichten.\"
Ebenso Immenga/Mestmäcker-GWB-Kommentar-3. Aufl.S.2238:
\"Adressat ist immer das BKartA.\"
Sehen Sie,ich kann doch noch lesen,da bin ich aber froh.

RR-E-ft:

--- Zitat ---§ 90 Abs. 3 GWB

Reicht die Bedeutung des Rechtsstreits nicht über das Gebiet eines Landes hinaus, so tritt im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 die oberste Landesbehörde an die Stelle des Bundeskartellamts.
--- Ende Zitat ---

Das kann tatsächlich bedeuten, dass § 90 Abs. 1 Satz 1 GWB von Absatz 3 unberührt bleibt, somit das Bundeskartellamt von dem Fakt eines bestehenden Rechtsstreits zu unterrichten ist. Jedoch wären gem. § 90 Abs. 3 GWB nach § 90 Abs. 1 Satz 2 GWB der Landeskartellbehörde auf deren Verlangen die Abschriften zu übersenden und diese kann sich nach § 90 Abs. 2 GBW an dem Rechtsstreit beteiligen. Schließlich ergibt sich aus § 90 Abs. 1 Satz 2 GWB, dass die Abschriften nur auf Verlangen der Behörde an diese zu übersenden sind. Es steht im Ermessen der Behörde, ob sie die Übersendung von Abschriften verlangt und sich an dem Rechtsstreit beteiligt.

Für den Ausgang des Rechtsstreits ist dies jedoch - wie aufgezeigt - vollkommen belanglos.

sternenmeer:
RR-E-ft
Ich habe doch nur behauptet,das grundsätzlich jede Kartellrechtssache
von dem jeweiligen Kartellgericht an das BKartA zu richten ist und nicht an
irgendwelche Landeskartellbehörde.
Natürlich kann diese anschließend zu einer Landeskartellbehörde weiterge-
leitet werden.Nach welchen Regeln dies geschieht, entzieht sich meiner Kenntnis.
Lt. telef. Auskunft gelangt jede Kartellrechtssache auch zur 10.Beschluss-
abteilung der Behörde.Warum,weiss ich nicht.

RR-E-ft:
Und der praktische Nutzen daraus?

sternenmeer:
Zur Hinreichenden Bestimmtheit des Hilfsantrages (sehr gut von Ihnen er-
läutert ):
-Kann in einem Berufungsverfahren dieser \"unzulässige Hilfsantrag\" aus
1. Instanz als alleiniger Hauptantrag mit neuer Bestimmtheit/Begründung
nochmals im Berufungsverfahren gestellt werden oder
-nur im Zusammenhang mit den beiden anderen Hauptanträgen oder
-kann er grundsätzlich nicht mehr gestellt werden?

Über Hauptantrag 2:\"Es wird festgetellt,dass der Fernwärmeliefervertrag
in der Fassung vom 17.07.1984 durch Übersendung der neuen Vertragsbe-
dingungen über die Beklagte,Stand 01.07.2010,nicht geändert wurde,son-
dern unverändert zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht.\"
hat das Gericht nichts gesagt.
Das verstehe ich nicht.Der einzige Hinweis in der Urteilsbegründung:
\"Dementsprechend kann offenbleiben,ob bereits konkludent zwischen den
Parteien durch Abnahme der Fernwärme ein neuer Vertrag geschlossen wurde.\"

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