Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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RR-E-ft:
Wieso soll denn das Bundeskartellamt für die Stadtwerke zuständig sein?
Das Bundeskartellamt ist zuständig, wenn das marktbeherrschende Unternehmen über die Grenzen eines Bundeslandes hinaus tätig ist.
Sonst verbleibt es grundsätzlich bei der Zuständigkeit der Landeskartellbehörde.

Das ist aber alles auch unerheblich, weil das landgerichtliche Urteil formal  rechtskräftig wird, wenn es nicht (erfolgreich) mit der Berufung angegriffen wird. Es kommt aus genannten Gründen allein auf den Erfolg einer Berufung an.

Entweder man kann das OLG in der Berufung von seiner eigenen- weil besseren -  Argumentation überzeugen oder aber man unterliegt auch in der Berufung. Es gilt deshalb, mit dem eigenen Anwalt die Erfolgsaussichten einer Berufung auszuloten.

Dafür gibt es ja den Rechtsstaat, die Rechtsschutzmöglichkeiten durch ein Gerichtsverfahren und die Rechtsmittelinstanzen zur Überprüfung von Gerichtsentscheidungen. Daneben gibt es noch die Möglichkeit unendlicher Diskussionen, die in der Sache jedoch nichts bewirken können.

sternenmeer:
RR-E-ft
Was heisst hier \"angeblich fehlender Unbestimmtheit\"?
Der Hilfsantrag ist klar formuliert \"....zu den gleichen vertraglichen Be-
dingungen\". Die Bestimmtheit dieser Bedingungen steht fest und kann
wegen der kartellrechtlichen Gleichbehandlung nicht von mir X-beliebig
gemäss richterlicher Begründung erfunden werden.Alle Verträge mit mei-
nen Nachbarn sind gleich (Laufzeit,Preise,alle AGB´s etc.).Wenn das Gericht
meint,diese vielleicht nicht zu kennen,dann hätte es sich darum kümmern
müssen oder uns auffordern müssen,diese herbeizuschaffen.Sie standen
und stehen heute noch fest.Also sind sie nicht unbestimmt,sie liegen fest.
Ein eigener Vertragsvorschlag hätte unweigerlich zu seiner Kartellrechtswi-
drigkeit geführt.
Sie vergessen,dass alle Fernwärmekunden im Satzungsgebiet City-Ost
gleichzubehandeln sind wegen des kartellrechtlichen Gleichbehandlungs-
zwanges.Das hat in erster Linie etwas mit vertraglicher Gleichbehandlung zu tun. Individalverträge wie vom Gericht vorgeschlagen sind hier fehl am Platze.Das müsste einem Kartellgericht mit 3 erfahrenen Kartellrichtern
doch bekannt sein.

RR-E-ft:
@sternenmeer

Wurde denn überhaupt verstanden, was das Gericht in welcher Reihenfolge jeweils mit welchem Ergebnis geprüft hat, und worauf das Urteil deshalb  entscheidend gründet?

Verwechselt wird offensichtlich die Zulässigkeitsprüfung mit der Begründetheitsprüfung.

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Hilfsantrages war dessen hinreichende Bestimmtheit.

Das Landgericht meint, für die Bestimmtheit des Hilfsantrages wäre erforderlich gewesen, diese vertraglichen Bedingungen - [die Allgemeinen Bedingungen] die für die anderen Kunden gelten -  konkret vorzutragen und im Antrag anzugeben.
Daran habe es jedoch gefehlt und deshalb sei der Hilfsantrag zu unbestimmt und unzulässig gewesen.

Das Gericht hat ja nicht gesagt, dass die Bedingungen, zu denen andere Kunden beliefert werden, nicht feststünden und unbestimmt seien.

Der Hilfsantrag, so das Landgericht, sei unbestimmt gewesen, weil dieser Antrag  die feststehenden, bestimmten Bedingungen nicht enthalten habe.

Hätte der Hilfsantrag diese bestimmten, feststenden Bedingungen enthalten gehabt, dann wäre der Hilfsantrag wohl zulässig gewesen und das Gericht hätte deshalb über dessen Begründetheit entscheiden können und entscheiden müssen.

Begründet wäre dieser Antrag gewesen, wenn es einen Anspruch auf Gleichbehandlung gegeben hätte.

Zur Beurteilung der Frage der Begründetheit des Hilfsantrages und folglich zur Frage des Anspruchs auf Gleichbehandlung kam das Gericht jedoch gar nicht erst, weil Voraussetzung für eine solche Beurteilung schon  ein zulässiger Antrag gewesen wäre, an dem es jedoch aus Sicht des Landgerichts wegen fehlender Bestimmtheit gerade schon mangelte.

Das kann der eigene Anwalt ganz fein erklären, wenn man ihn nur darum bittet.

sternenmeer:
RR-E-ft  Zitat:\"Wieso soll denn das Bundeskartellamt für die Stadtwerke zu-
ständig sein?\"
Das\"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\" ist nicht meine Erfin-
dung.
§ 90 GWB Abs. 1 Satz 1 lautet wie folgt:\"Das Bundeskartellamt ist über
alle Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das Gericht zu informieren.\"
Mein Verfahren LG Stuttgart v. 30.06.2011,Az.:17 O 64/10 ist ein kartell-
rechtliches Verfahren gem. § 87 Abs. 1 GWB.
Was das BKartA mit dieser Unterrichtung anfängt,entzieht sich meiner
Kenntnis.Ich weiss nur,dass das Landgericht sich nicht an diese gesetzli-
che Verpflichtung gehalten hat,obwohl wir in der Klagebegründung aus-
drücklich darauf hingewiesen haben.H. Dir. ... vom BKartA wird auf Grund
meines Anrufs das LG Stuttgart bitten ,eine Abschrift des Urteils
zuzusenden.H. Dir....wird dann auch die 10.Beschlussabteilung-wie bei allen
Verfahren-über dieses Verfahren unterrichten.Dort findet ja z.Zt. die kar-
tellrechtliche Sektoruntersuchung der Fernwärmewirtschaft statt,die im
Spätherbst wohl vorliegen wird.

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von sternenmeer
Das\"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen\" ist nicht meine Erfin-
dung.
§ 90 GWB Abs. 1 Satz 1 lautet wie folgt:\"Das Bundeskartellamt ist über
alle Rechtsstreitigkeiten nach § 87 Abs. 1 durch das Gericht zu informieren.\"

--- Ende Zitat ---

Da sind wir aber froh, dass das Gesetz nicht Ihre Erfindung ist. Gesetze zu lesen ist nicht schlecht. Noch besser ist weiterzulesen. Und wer hat sich § 90 Abs. 3 GWB ausgedacht? Und wie lautet jener Absatz?  ;)

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