Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
Zu der vom BdE veröffentlichten Meinung(Zitat:"Fernwärme wird ausschliesslich im Rahmen von Sonderverträgen geliefert.") kann ich so nicht zustimmen
(s. auch Diskussion w.o.).Das Fernwärmerecht (AVBFernwärmeV) kennt die Begriffe "Grundversorgung/Tarifvertrag" auf der einen sowie "Sondervertrag"
auf der anderen Seite nicht.Es unterscheidet zwischen
1.§1 Abs. 1 AVBFernwärmeV (vom Versorger vorformulierte allgemeine Versorgungsbedingungen für eine Vielzahl von Fernwärmeverträgen) und
2.§1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (von der AVBFernwärmeV abweichende Versorgungsbedingungen ); gem. BGH v. 06.04.2011,Az.:VIII ZR 66/09 Rn. 23 ein
   "Normsondervertrag",wenn ALLE in § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV  aufgeführten Bedingungen erfüllt sind.
3.Die AVBFernwärmeV gilt NICHT für die Fernwärmeversorgung von Industrieunternehmen.
4.Die AVBFernwärmeV gilt NICHT für Individualvereinbarungen,d.h.,wenn die AVBFernwärmeV vertraglich vereinbart wurde,liegt somit kein Individualertrag vor.
   Ein vorformulierter Vertrag auf der Basis der AVBFernwärmeV macht diesen nicht zum Individualvertrag.Die Vertragsbestandteile müssen sich dann an den
   §§ 2-34 AVBFernwärmeV messen lassen.
5.Zur Fernwärmevertragsdifferenzierung nochmals der BGH (s.o.),Rn. 24:
   "Eine Differenzierung zwischen Tarifabnehmer- und Sonderkundenverträgen soll dabei nach dem Willen der Verordnungsgeber -abgesehen von den Fällen des
   § 1 Abs. 2,3 AVBFernwärmeV- nicht erfolgen,weil es im Gegensatz zumStrom- und Gassektor bei der Fernwärme keine gesetzlichen Regelungen über unterschied-
   liche Tarifgestaltungen gibt."     

sternenmeer:
Ergänzend folgendes Zitat:
"Anders als bei Strom und Gas gibt es keinen Sonderkundenbereich,der von vornherein ausserhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (AVBFernwärmeV) liegt."
(Horst Witzel/Adolf Topp:Allgemeine Versorgungsbedingungen,2.Aufl. 1997,S.45).

Stadt/Versorger:
@sternenmeer

Bitte auch als Mitteilung an das OLG Rostock ;)

verwaltung@lg-rostock.mv-justiz.de

sternenmeer:
@Stadt/Versorger
Eine kritische Stellungnahme zum Urteil als Email ans OLG Rostock ändert am rechtskräftigem Urteil auch nichts mehr.Im Vergleich war die AVBFernwärmeV
als Vertragsgrundlage vereinbart worden,wodurch sich zwangsläufig die Annahme eines Individualvertrages verbietet.Auch eine einzelne individuelle Vereinbarung machen den Vertrag deshalb nicht in Gänze zum Individualvertrag.Zitat v. Witzel/Topp (s.o.):"Das Aushandeln einzelner Klauseln machen den Rest nicht zur Individualvereinbarung (BGHZ,97,215)."
Hier muss ich Norman Fricke (AGFW) zustimmen:"Der im Vergleich fixierte Wille,wonach die AVBFernwärmeV gelte,bringt dies deklatorisch zum Ausdruck.Über
diesen Willen setzt sich das OLG Rostock hinweg."(ER 4/13 Seite 172).

sternenmeer:
Die w. o. diskutierte Frage,ob ein Fernwärmeversorger eine vertraglich festgelegte Preisänderungsklausel einseitig gem. § 4 Abs.2 /§ 1 Abs.4 AVBFernwärmeV ändern darf,ist m.E. bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden worden.
Der BGH hat jedoch in verschiedenen Urteilen eine Preisänderungsklausel (Preisnebenabrede) als AGB i.S. von § 305 Abs. 1 BGB betrachtet,was zur Folge hat,dass
auch die Bedingungen des § 305 Abs. 2 Satz 2 BGB als Beziehungsvoraussetzung gegeben sein müssen ("...wenn die andere Vertragspartei mit Ihrer Geltung einverstanden ist.").
Der Versorger kann ja auch nicht eine vertraglich festgelegte Vertragsdauer von 10 Jahren einseitig auf 5 Jahre verkürzen oder von 5 Jahren auf 10 Jahre verlängern
oder eine vertraglich festgelegte Durchflussmenge (Liter pro Std.) einseitig erhöhen oder senken.
Warum sollte eine Preisänderungsklausel als AGB einer anderen rechtlichen Beurteilung zugänglich sein?

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