Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
@Alle
Nun ist es m. E. auch höchstrichterlich (BGH v. 15.01.2014,Az.: VIII ZR 111/13) entschieden,dass eine Preisänderungsklausel-auch eine
rechtswidrige-nicht einseitig vom FW-Versorger geändert werden darf,da es an einer Einbeziehungsvereinbarung fehlt.Ob das die AGFW
auch so sieht? Bin auf deren Stellungnahme zu o.a. BGH-Urteil gespannt.

RR-E-ft:
Die AGFW schreibt unter

https://www.agfw.de/recht/neues-aus-dem-bereich-recht/

bisher


--- Zitat ---Gemäß § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV kann das FVU die Allgemeinen Versorgungsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe ändern. Zu den Allgemeinen Versorgungsbedinungen gehören nach herrschender Auffassung auch die vertraglich vereinbarten Preisänderungsklauseln (Dibbern/Wollschläger, CuR 2011, 148, 152; Wollschläger, in Danner/Theobald, Energierecht, § 4 AVBFernwärmeV Rn. 6; Witzel, Witzel/Topp, AVBFernwärmeV, S. 78). Diese Auffassung hat nun erstmals ein Gericht bestätigt, so das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 22. Mai 2013.
--- Ende Zitat ---

sternenmeer:
@ RR-E-ft
Richtig.Die Betonung liegt auf "bisher".Ich freue mich darüber,dass wir nun zu einer gleichen Beurteilung gekommen sind.
Auch wird es interessant sein,ob Dibbern/Wollschläger Ihre Meinung in der Fachpresse ändern werden,dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV
die rechtliche Grundlage für die einseitige Änderung von Allgemeinen Versorgungsbedingungen ist.

RR-E-ft:
Die vom LG Nürnberg-Fürth im Urteil v. 22.05.13 Az. 3 O 4143/12 unter III b) genannten Entscheidungsgründe überzeugen nicht, weil bei einem konkludent geschlossenen Wärmelieferungsvertrag eine feste Vertragslaufzeit regelmäßig nicht vereinbart ist (nunmehr BGH, Urt. v. 15.01.14 Az. VIII ZR 111/13), so dass sich der Wärmeversorger in überschaubarer Frist (unter zwei Jahre) durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann, um dem Kunden ggf. einen Folgevertrag mit einer wirksamen Preisänderungsklausel anzubieten.

Wurde hingegen eine feste Vertragslaufzeit bis zu 10 Jahren wirksam vereinbart, so ist das Recht zur ordentlichen Kündigung regelmäßig ausgeschlossen und wohl eine andere Beurteilung erforderlich.

Dabei könnte dem Wärmeversorger ein Recht zur außerordentlichen Kündigung erwachsen, wenn sich eine vereinbarte Preisänderungsklausel als unwirksam erweist und der Kunde eine vom Versorger deshalb angebotene Vertragsänderung zur Vereinbarung einer wirksamen Preisänderungsklausel ablehnt.   

sternenmeer:
Der BGH hat in seinem Urteil v. 15.01.2014,Az.:VIII ZR 111/13 zur Frage der Einbeziehungsvoraussetzungen von Allgemeinen Fernwärme-
Versorgungsbedingungen entschieden(Leitsatz):"Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen von Fernwärmeunternehmen werden nur aufgrund
einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehungsvereinbarung Inhalt eines Vertrages über die Versorgung mit Fernwärme."
Ein sehr bedeutender Leitsatz für Fernwärmekunden/-Versorgungsbetriebe.

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