Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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RR-E-ft:
OLG Naumburg, Urt. v. 13.11.08 Az. 6 U 63/08 verweist auf BGH, Urt. v. 13.06.07 Az. VIII ZR 36/06.

In der Entscheidung BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09 führt der BGH aus,
dass seine Rechtsprechung zur Versorgung von Gas- Tarifkunden nicht auf die Versorgung von Wasser- Tarifkunden übertragen werden könne.

Aus § 4 Abs. 2 AVBWasserV ist insbesondere eine Preisbestimmungspflicht des Versorgers und eine Pflicht zur Anpassung zugunsten der Kunden nicht ersichtlich.

§ 4 Abs. 1 AVBWasserV ließe sich möglicherweise dahingehend auslegen,
dass bei Abschluss des Liefervertrages kein Preis vereinbart wird, vielmehr der Versorger berechtigt und verpflichtet sein soll,
den vom betroffenen Kunden zu zahlenden, jeweiligen Preis festzulegen.


--- Zitat ---§ 4 AVBWasserV

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.
--- Ende Zitat ---

In § 4 AVBFernwärmeV ist demgegenüber von Preisen schon keine Rede.

neutralist:
Na ja, BGH VIII ZR 342/09 macht m. E. nur deutlich, dass im Bereich der Wasserversorgung sowohl § 315 BGB direkt als auch analog Anwendung (wegen der zusätzlichen Monopolstellung) findet. Die Gas-Rechtsprechung kann nur insoweit nicht auf die Wasserversorgung Anwendung finden, als dass im Gasbereich für eine auf eine Monopolstellung des Energieversorgungsunternehmens gestützte Billigkeitskontrolle des vereinbarten Preises in entsprechender Anwendung von § 315 BGB kein Raum ist.

Mehr ist dem Urteil nicht zu entnehmen, insbesondere nicht, dass  § 4 AVBWasserV kein gesetzliches Preisanpassungsrecht beinhaltet.

Warum muss denn in § 4 AVBFernwärmeV zusätzlich von Preisen die Rede sein? Muss man auf Selbstverständlichkeiten immer hinweisen?

Jedes Quadrat ist ein Viereck, mithin vom Viereck mitumfasst, so wäre eine Bestimmung \"jedes Viereck, einschließlich der Quadrate\" nicht falsch, aber eigentlich auch überflüssig und dient ggf. nur dem besseren Verständnis und der Verdeutlichung, ein Erkenntnisgewinn ist damit aber nicht verbunden.

RR-E-ft:
Wieso sollte es denn eine Selbstverständlichkeit sein, dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV auch Preise umfasst?

Preise sind dort nicht genannt und m. E. auch nicht gemeint.

Wenn der Gesetzgeber auch die Änderung von Preisen bzw. Tarifen meint, so führt er diese deshalb jedenfalls immer ausdrücklich auf vgl. §§ 4 Abs. 2 AVBGasV/AVBEltV/AVBWasserV.

RR-E-ft:
@neutralist

§ 315 Abs. 1 BGB setzt tatbestandlich die Verpflichtung eines Vertragsteils voraus, die Leistung gegenüber seinem Vertragspartner einseitig zu bestimmen. Lässt sich aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV eine Verpflichtung des Wärmeversorgers entnehmen, die Preise zu bestimmen und im Interesse der Kunden anzupassen?

Hat Prof. Büdenbender Seminarthemen ausgegeben?  ;)

sternenmeer:
Kündigung Fernwärmevertrag
Die Berufung beim OLG Stuttgart (Az.:2 U 122/11) wurde auf Empfehlung des Senats in der mündlichen Verhandlung am 15.03.2012 zurückgenommen.
Die 1,5 stündige Verhandlung führte jedoch zu wesentlichen Erkenntnissen über die rechtliche Beurteilung des nunmehr seit dem 01.01.2010 bestehenden
"konkludenten Vertragsverhältnisses" nach der rechtswirksamen Kündigung.

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