Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
RR-E-ft:
@Black
Dass § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV kein gesetzliches Preisanpassungsrecht begründet,
wird ja bereits an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV deutlich.
Es wäre wohl nahezu idiotisch, wenn der Gesetzgeber
mit § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV eine Art Preisänderungsklausel einräumen würde,
die ihrerseits ganz offensichtlich nicht den Anforderungen genügt,
denen eine Preisänderungsklausel nach dem Willen des Gesetzgebers
gem. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV jedenfalls entsprechen muss.
--- Zitat ---Amtliche Begründung zu § 4 AVBFernwärmeV (abgedruckt in Theobald/ Danner, Energierecht- Kommentar, Bd. II)
Nach Abs. 1 sind die Fernwärmeversorgungsunternehmen verpflichtet,
die Kunden zu den jeweiligen allgemeinen Bedingungen,
zu denen auch diejenigen Regelungen gehören,
die sie in Ausfüllung der vorliegenden Verordnung vorsehen,
zu versorgen.
Auf diese Weise wird sichergestellt,
dass Änderungen der Versorgungsbedingungen,
soweit die Verordnung diese zulässt (zB. technische Anschlussbedingungen),
ohne entsprechende Kündigungen nach öffentlicher Bekanntgabe (Absatz 2) vollziehen können.
Preisanpassungen können sich über Preisgleiklauseln vollziehen (vgl. § 24 Abs. 3).
--- Ende Zitat ---
Dies spricht auch gerade in Ansehung der § 4 AVBEltV/ AVBGasV dafür,
dass Preisanpassungen von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV bewusst ausgenommen wurden.
--- Zitat ---Amtliche Begründung zu § 24 AVBFernwärmeV (abgedruckt in Theobald/ Danner, Energierecht- Kommentar, Bd. II)
Die Langfristigkeit der Versorgungsverträge macht es erforderlich,
dass sich notwendige Preisanpassungen im Rahmen von Preisänderungsklauseln, d. h. ohne Kündigung der Vertragsverhältnisse vollziehen können.
Absatz 3 schreibt die Kriterien vor, die in Preisgleitklauseln berücksichtigt werden müssen. Sie tragen sowohl der Zielsetzung kostenorientierter Fernwärmepreise als auch dem Umstand Rechnung, dass sich die Fernwärmepreisgestaltung nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann. Im Rahmen der kartellbehördlichen Aufsicht wird darauf geachtet, dass die Fernwärmeversorgungsunternehmen Preisgestaltungsspielräume nicht missbräuchlich ausschöpfen.
--- Ende Zitat ---
neutralist:
@ RR-E-ft...(trotz Wochenende ;-): Wieso sollte etwas in der Fernwärmeversorgung idiotisch sein, wenn es das in der Wasserversorgung offensichtlich nicht ist? Wieso sind verschiedene Möglichkeiten der Preisanpasung idiotisch? Nicht eher modern?
Wahlmöglichkeiten sind doch etwas schönes: Entweder gesetzliches PReisanpassungsrecht mit den vom BGH entwickelten Anforderungen oder vertragliches Anpassungsrecht mit den Gestaltungsräumen, die § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV bietet. Insgesamt noch übersichtlicher als Handy-Telefontarife..
...und können bedeutet eben nicht müssen...
@Black: Wieso liefe § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV leer? Ich erinnere an BGH VIII ZR 270/05:
1. Leitsatz \"Eine Billigkeitskontrolle der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungs-unternehmens gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen, wenn die Berechnungsfaktoren für eine Preisänderung vertraglich so bestimmt sind, dass bei der Berechnung des geänderten Preises ein Ermessensspielraum nicht besteht (sog. automatische Preisgleitklausel).\"
Möglicherweise wid von einigen ja auch ein Vorteil in der Verwendung einer vertraglichen Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gesehen...
RR-E-ft:
@neutralist
Immerhin werden in § 4 AVBWasserV die Preise ausdrücklich benannt.
--- Zitat --- § 4 AVBWasserV
(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.
(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.
--- Ende Zitat ---
Es könnte im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung zumeist so sein, dass sich schon durch Auslegung ergibt, dass bei Vertragsabschluss vereinbart wurde, dass der Wasserversorger nach Vertragsabschluss die vom Abnehmer zu zahlenden jeweiligen Preise jeweils bestimmen soll.
RR-E-ft:
Der BGH wendet auf Wasserpreise § 315 Abs. 3 BGB nicht unmittelbar an, was dafür spricht, dass eine gesetzliche Preisbestimmungspflicht des Wasserversorgers nicht besteht.
Denn sonst wäre § 315 BGB unmittelbar anwendbar.
Man muss zwischen unmittelbarer Anwendung des § 315 BGB aufgrund einer vertraglich vereinbarten oder gesetzlich begründeten Preisbestimmungspflicht des Versorgers einerseits und einer analogen Anwendung des § 315 BGB infolge einer Monopolstellung des Versorgers unterscheiden.
Clifford Chance Rechtsgutachten zur Anwendbarkeit von § 315 BGB auf Fernwärmepreise
Prof. Büdenbender stellt am Schluss seines Rechtsgutachtens nach umfassenden Untersuchungsgang die abschließende These auf:
\"Insgesamt ist festzustellen, dass eine Preiskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB in der Fernwärmewirtschaft - von Sonderfällen abgesehen - rechtlich nicht möglich ist.\"
Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt nämlich voraus, dass die Parteien bei Vertragsabschluss vereinbart haben, dass der Versorger die Preise nach Vertragsabschluss einseitig bestimmen soll.
§ 315 Abs. 1 BGB setzt tatbestandlich die Verpflichtung eines Vertragsteils voraus, die Leistung gegenüber seinem Vertragspartner einseitig zu bestimmen.
Vgl. Gemeinschaftsaufsatz Berkner/Topp/Kuhn/Tomala, et 2005 S. 952 (955)
Das eindrucksvolle Gemeinschaftswerk sollte belegen, dass ein einseitiges Bestimmungsrecht des Fernwärmeversorgers, auf welches § 315 BGB unmittelbare Anwendung findet, nicht besteht.
--- Zitat ---Berkner/Topp/Kuhn/Tomala/ et 2005, S. 952 (955):
Für die unmittelbare Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB auf Fernwärmelieferverträge müsste daher beim Abschluss des Vertrages ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des FVU ausdrücklich vereinbart werden (§ 315 Abs. 1 BGB) oder aber ein Einigungsmangel hinsichtlichder Bestimmtheit der Gegenleistung vorliegen (§§ 316, 315 Abs. 1 BGB).
Vor diesem Hintergrund scheidet eine Anwendungdes § 315 Abs. 3 BGB auf Fernwärmelieferverträge regelmäßig aus:
Bei der Fernwärmeversorgung einigen sich die Parteien im Rahmen des Vertragsschlusses auf einen Preis. Dabei wird entweder der Preis individuell ausgehandelt oder es wird auf gemäß § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV veröffentlichte Preisregelungen und Preislisten Bezug genommen.
Ein einseitiges Preisbestimmungsrecht zugunsten des FVU wird üblicherweise gerade nicht vereinbart; ebenso wenig lassen die Parteien den Preis offen.
Die Leistungsbestimmung findet vielmehr innerhalb des Vertrags statt [19].Allein die Tatsache, dass Vertragsbedingungen von einem – häufig wirtschaftlich stärkeren – Vertragspartner„vorgegeben“ werden, kann den Schluss auf dessen einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nicht rechtfertigen.
Wie in sonstigen Kaufverträgen auch unterbreitet das FVU dem Kunden ein Angebot. Der Kunde akzeptiert den darin enthaltenen Preis mit Abschluss des Fernwärmeversorgungsvertrages und macht ihn so zum Vertragsgegenstand oder lehnt ihn ab.
Gelingt es den Parteien nicht, sich auf einen Preis zu einigen, muss der Kunde auf einen anderen Wärmeträger ausweichen.
--- Ende Zitat ---
Bei einer analogen Anwendung des § 315 BGB infolge einer Monopolstellung unterliegt der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle, nur bei Strom und Gas soll es anders sein.
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 13.07.11 Az. VIII ZR 342/09 Rn. 36 f., juris:
b) Hinsichtlich der zu beurteilenden Festsetzung des bis Ende 2006 geforderten Wasserpreises bestehen ebenfalls Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, auch dieser unterliege als vereinbarter Preis keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB.
Zwar nimmt der Senat bei einer Anpassung von Gaspreisen an, dass bei von den Parteien bei Vertragsschluss oder später vereinbarten Preisen für eine auf eine Monopolstellung des Energieversorgungsunternehmens gestützte Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB kein Raum ist.
Diese Beurteilung beruht jedoch auf Besonderheiten der auf dem Gebiet der Energiewirtschaft bestehenden Gesetzgebung für die Elektrizitäts- und Gasversorgung, für die der Gesetzgeber hat erkennen lassen, überhöhte Preise ausschließlich durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, was für diesen Bereich einer analogen Anwendung von § 315 Abs. 3 BGB die Grundlage entzieht (Senatsurteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 17 ff.; vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 314/07, WM 2009, 1957 Rn. 17; vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO Rn. 45).
Für den Bereich der Wasserversorgung ist hingegen eine vergleichbare Beschränkung der gerichtlichen Nachprüfungsbefugnisse nicht erkennbar.
Insoweit gilt vielmehr, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines privatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, im Falle einer Monopolstellung des Versorgungsunternehmens, wie sie hier vom Berufungsgericht unangegriffen festgestellt worden ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen und einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind.
Demgemäß sind in diesen Fällen, zu denen auch die Tariffestsetzung auf dem Gebiet der Wasserversorgung zählt, die vom Versorgungsunternehmen angesetzten Tarife für den Kunden gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entsprechen (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, WuM 2005, 589 unter II 1, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133 unter II 1; vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 33; vom 4. März 2008 - KZR 29/06, NJW 2008, 2175 Rn. 22 ff.).
Soweit das Berufungsgericht von einer Verwirkung des Rechts des Beklagten ausgegangen ist, eine gerichtliche Nachprüfung der Festsetzung des Wasserpreises in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB zu beantragen, bestehen mit der Revision des Beklagten auch Bedenken, ob die hierzu notwendigen Voraussetzungen sowohl hinsichtlich eines erforderlichen Zeitablaufs als auch hinsichtlich eines Hinzutretens ganz besonderer Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, NJW 2011, 212 Rn. 22 mwN), in zureichender Weise festgestellt sind.
Zudem bestehen Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei Sache des Beklagten gewesen, im Einzelnen darzulegen, dass sich zumindest seit Januar 2006 die für eine Beurteilung der Billigkeit der Preisbestimmung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert hätten.
Vielmehr liegt, soweit eine auf eine Monopolstellung gestützte Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB stattfindet, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der verlangte Preis der Billigkeit entspricht, jedenfalls außerhalb eines Rückforderungsprozesses nach allgemeinen Grundsätzen bei demjenigen, der die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen hat (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, aaO Rn. 28; vom 18. Oktober 2007 - III ZR 277/06, NVwZ 2008, 110 Rn. 29, insoweit in BGHZ 174, 48 nicht abgedruckt; vom 5. Februar 2003 - VIII ZR 111/02, BGHZ 154, 5, 8 f.; jeweils mwN).
--- Ende Zitat ---
Analoge Anwendung des § 315 BGB auf Fernwärmepreise
--- Zitat ---BGH, Urt. v. 11.10.06 Az. VIII ZR 270/05 Rn. 18 f., juris:
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt hier eine Überprüfung der von der Klägerin vorgenommenen Preisanpassung am Maßstab des § 315 Abs. 3 BGB nicht in Betracht. Zwar ist das Bestreiten der Billigkeit einer Preisbestimmung nicht schon durch § 30 AVBFernwärmeV ausgeschlossen (Senatsurteil vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, WM 2003, 1730 = NJW 2003, 3131 unter II 2 zu § 30 AVBWasserV).
Die Klägerin hat jedoch bei der Änderung der Preise für die gelieferte Fernwärme kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB ausgeübt. Ein solches war ihr nach dem Servicevertrag für den Wärmebezug auch nicht eingeräumt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist, einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen (BGHZ 73, 114, 116; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 - VII ZR 77/86, NJW 1987, 1828 unter II 2 b; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065 = NJW-RR 1992, 183 unter I für Interimsverhältnisse bei der Stromlieferung).
Dies gilt grundsätzlich auch hinsichtlich der Preisgestaltung eines Fernwärmeversorgungsunternehmens (Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, WM 1987, 506 = NJW 1987, 1622 unter B II, insofern in BGHZ 100, 1 ff. nicht abgedruckt; Senatsurteil vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, aaO, unter B I 3 a).
Voraussetzung für eine Überprüfung der Preisgestaltung nach § 315 Abs. 3 BGB ist aber stets, dass das Energieversorgungsunternehmen den entsprechenden Tarif einseitig bestimmt und ihm hierbei ein gewisser Ermessensspielraum zusteht.
--- Ende Zitat ---
neutralist:
Das OLG Naumburg wendet § 315 BGB offenbar direkt an, OLG Naumburg, 6 U 63/08: Leitsatz des Gerichts:
\"1. Einseitige Tariferhöhungen eines Trinkwasserversorgungsunternehmens nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 AVBWasserV unterliegen gem. § 315 Abs. 1 BGB gerichtlicher Billigkeitskontrolle (vgl. BGH Urteil vom 13. Juni 2007 – VIII ZR 36/06 – Rn 13 zitiert nach juris).\"
Darüber hinaus ergibt sich auch aus der Begründung zur AVBWasserV, dass sich auch Preisänderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBWaserV vollziehen können (aber offensichtlich nicht müssen, denn alternativ gibt es die Möglichkeit zur Preisanpassung mittels einer Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 3 AVBWasserV, vgl. Begründung zu § 24 AVBWasserV:\"...Sofern die Anpassung von Preisen an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse mit Hilfe von Preisänderungsklauseln erfolgen soll...\" (mithin offenbar nicht muss).
Es spricht also weiterhin vieles für ein gesetzliches Preisanpassungsrecht auch in der Fernwärme, wenn die Versorgung auf der Grundlage der AVBFernwärmeV erfolgt, es wäre m. E. auch schon recht seltsam, wenn nahezu gleichlautende AVB der verschiedenen Sparten gerade für den wichtigen Bereich der Preisanpassung so unterschiedliche Wege gehen sollten, ohne weitergehende Begründung.
Die Häufigkeit der Verwendung von - vertraglichen - und häufig mathematisch-formelhaften Preisanpassungsklauseln im Gegensatz zur Preisanpassung aufgrund der gesetzlichen Grundlage des § 4 AVBFernwärmeV mag nachvollziehbare Gründe (jedenfalls bis vor 1/2 Jahren) auf Seiten der Versorger gehabt haben - ohne gleich Prof. Büdenbender zitieren zu wollen....
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