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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
Zum Thema:Einseitige Änderung einer Preisänderungsklausel gem.
§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV als Rechtsgrundlage(s.Hermann a.a.O.,S.972ff.):
\"Die Ermächtigung deckt nur die ausgewogene Gestaltung der Allgemeinen
Versorgungsbedingungen ab.Deshalb ist es unzulässig,§ 4 Abs. 1 AVBFern-
wärmeV auf Preisänderungen analog anzuwenden.Ein Gestaltungsrecht des des FVU lässt sich in diesem Fall auch nicht aus §§315,316 BGB ablei-
ten......Zwar sind Preisänderungsklauseln als Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV anzu-
sehen,in der Wirkung ist eine einseitige Änderung der vereinbarten Preis-
änderungsklausel jedoch nichts anderes als eine unzulässige einseitige
Preisänderung.\"

RR-E-ft:
Es wird sovel geschrieben.
Man sollte den eigenen Verstand bemühen.


Fraglich, welche Versorgungsbedingungen vom Versorger gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV angemessen gestaltet werden sollen, wenn sich die Versorgungsbedingungen vollständig aus §§ 2 ff. AVBFernwärmeV ergeben, andernfalls womöglich  von der Verordnung  abweichende Bedingungen vorliegen.

§ 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV bestimmt nicht, dass überhaupt eine Preisänderungsklausel zu verwenden ist, macht jedoch Vorgaben für die Ausgestaltung solcher Preisänderungsklauseln, wenn sie verwendet werden.

Dabei müssen sowohl die Kosten der Erzeugung und Bereitstellung als auch die Marktverhältnisse berücksichtigt werden, der BGH meint gleichrangig (etwas anders: Fricke, Energiedepesche Sonderheft 1/2006:kostenbasierter Preis mit price cap durch die Marktverhältnisse, so dass insbesondere Kosten ineffizienter Betriebsführung nicht abgedeckt werden können).

Die zu berücksichtigenden Kosten der Erzeugung und Bereitstellung können sich ebenso  ändern wie die maßgeblichen Marktverhältnisse. Die Erzeugungskosten können sich durch einen geänderten Einsatzbrennstoff ändern, zB. Biomasse statt Erdgas oder Heizöl. Die Bereitstellungskosten können sich durch den Einsatz von Wärmespeichern oder die Verringerung von Leitungsverlusten ändern.

All solche denkbar  möglichen Änderungen können in einer Preisänderungsklausel, insbesondere in  einer mathematischen Berechnungsvorschrift, nicht antezipiert werden.

All solche Änderungen können dazu führen, dass eine Preisänderungsklausel, die bisher den Vorgaben des § 24 AVBFernwärmeV entsprach, plötzlich nicht mehr passt und deshalb angepasst werden muss. Dabei sind Änderungen in beide Richtungen vorstellbar, nämlich Anpassung zugunsten des Versorgers und Anpassung zugunsten der Abnehmer.

Fraglich, wann und wie solche Anpassungen vorgenommen werden müssen.
Da der Versorger im Bereich der AVBFernwärmeV die Bedingungen gegenüber gleichartigen bzw. vergleichbaren Abnehmern gleich gestalten muss, scheint eine konsensuale Lösung zur Vertragsanspassung praktisch nicht umsetzbar, da der Versorger hierzu gleichzeitig mit allen betroffenen Kunden Verhandlungen über Vertragsanpassungen führen müsste und die betroffenen Abnehmer bei diesen Verhandlungen zudem  \"mit einer Stimme\" auftreten müssten.

Eine solche Vollversammlung aller betroffenen Abnehmer mit einem Stimmführer, der für alle die Verhandlungen mit dem Versorger führt und dabei die rechtlichen Interessen aller betroffenen Abnehmer aufgrund einer entsprechenden Bevollmächtigung wahrnimmt, erscheint wenig vorstellbar und praktikabel.  

Insoweit erscheint es deshalb eher  so naheliegend wie praktikabel, dass der Verordnungsgeber den Versorger verpflichtet, diese Bedingungen, insbesondere auch die Preisänderungsklausel den jeweiligen Umständen entsprechend anzupassen, so dass sie stets den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Möglicherweise lässt sich aus § 4 AVBFernwärmeV eine entsprechende Verpflichtung des Versorgers zur Anpassung der Bedingungen an die jeweiligen Verhältnisse herauslesen.

Dann und nur dann würde es sich um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB handeln, dessen Ausübung bzw. Nichtausübung der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegt.

Nicht der Preis unterläge der Billigkeitskontrolle, sondern die Preisänderunsgklausel, die sich ihrerseits an den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV messen lassen muss.

Stadt/Versorger:
S12
Die Klägerin war in entgegen ihrer Auffassung jedoch nicht berechtigt,einseitig Preiserhöhung gemäß §4 Abs 2 AVB Fernwärme V vorzunehmen.§4 AVB FernwärmeV Abs 2 Lautet:\"Änderungen der Allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam\" Der Preis zählt nicht zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen.Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht aus den anderen Verordnung für Versorgungsunternehmen gefolgert werden,dass die darin enthaltenen Namen Möglichkeit zur einseitigen Preisänderungen auch für die AVB FernwärmeV gelten soll.So lautet §4 Abs 2 AVBWasserV:\"Änderung der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörigen Preise,sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.\"§4 Abs2 AVBGas lautete\"Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam\" Daraus,dass der Verordnungsgeber ausdrücklich in dieser Regelung Preise und Tarife explizit aufgenommen hat folgt aus der Sicht des Gerichtes vielmehr,dass hier der Verordnungsgeber bewusst diese mit aufgenommen hat,da sie gerade nicht zu den allgemeinen Versorgungsbedingungen zählen.(vgl. Hempel/Franke,Recht der Energie-und Wasserversorgung,§ 4 AVB FernwärmeV, Seite 239)Daraus,dass dies in der AVBFernwärmeV fehlt kann gerade nicht folgen,dass das einseitige Erhöhungsrecht für diese auch gelten soll,sondern hieraus ist der Schluß zu ziehen,dass der Verordnungsgeber hier bewusst einen solchen Automatismus nicht gewollt hat.Hierfür spricht auch die Regelung des § 24 Abs 3 AVB FernwärmeV(der damals gültigen Fassung),Preisänderungsklauseln nur so ausgestaltet sein dürfen,dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen als auch die jeweiligen Verh?ltnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen.Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozenzuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.Aus dem Zusammenspiel von §4 Abs 2 mit § 24 AVB FernwärmeV wird deutlich,dass der Gesetzgeber Vorliegend ausdrücklich einer vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel als erforderlich angesehen hat. Im Gegensatz hierzu enthält die AVBGasV in § 24 AVB Gas V gerade keine Regelung dazu,wie die Preisänderungsklausel auszugestalten sind.Weiterhin spricht gegen die Möglichkeit einseitiger Preisänderung,dass die AVB FernwärmeV in § 32 nicht,wie sie die Elektrizität und Gasversorgung in § 32 Abs 2 AVBEltV beziehungsweise AVBGASV vorgesehen ist.dem Kunden ein vorzeitiges Kündigungsrecht für den Fall einräumt,dass das Versorgungsunternehmen einseitig die allgemeinen Tarif oder Bedingungen ändert(Hempel/Franke,Recht der Energie-und Wasserversorgung, §4 AVBFernwärmeV.Seite 239)

ps.nicht alle Rechtschreibfehler sind von mir

RR-E-ft:
Die Frage war in der hiesigen Diskussion  wohl eher nicht, ob dann, wenn der Vertrag keine Preisänderungsklausel enthät, § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV den Versorger unmittelbar zu einer einseitigen Preisänderung berechtigt.
Dagegen spricht einiges.

Hier ging es bisher wohl vielmehr darum, ob § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV den Versorger berechtigt und ggf. verpflichtet, eine von ihm verwendete Preisänderungsklausel einseitig entsprechend der Erfordernisse des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen/ abzuändern, so dass die jeweilige (vom Versorger gestellte)  Preisänderungsklausel den Bestimmungen des § 24 AVBFernwärmeV jeweils entspricht.

Begreift man die Preisänderungsklausel dabei zutreffend als kontrollfähige Preisnebenabrede, so führt deren einseitige Änderung nicht unmittelbar zu einer einseitigen Änderung des Preises, also der grundsätzlich  nicht kontrollfähigen vertraglichen Preishauptabrede.

Eher nicht  überzeugend deshalb:


--- Zitat ---Original von sternenmeer
Zum Thema:Einseitige Änderung einer Preisänderungsklausel gem.
§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV als Rechtsgrundlage(s.Hermann a.a.O.,S.972ff.):
\"Die Ermächtigung deckt nur die ausgewogene Gestaltung der Allgemeinen
Versorgungsbedingungen ab.Deshalb ist es unzulässig,§ 4 Abs. 1 AVBFern-
wärmeV auf Preisänderungen analog anzuwenden.Ein Gestaltungsrecht des des FVU lässt sich in diesem Fall auch nicht aus §§315,316 BGB ablei-
ten......Zwar sind Preisänderungsklauseln als Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV anzu-
sehen,in der Wirkung ist eine einseitige Änderung der vereinbarten Preis-
änderungsklausel jedoch nichts anderes als eine unzulässige einseitige
Preisänderung.\"
--- Ende Zitat ---

Die einseitige Änderung einer Preisänderungsklausel führt nicht unmittelbar zur einseitigen Änderung des Preises!

Der Preis kann sich nur dann nach einer einseitig  neu bestimmten Preisänderungsklausel  ändern, wenn die einseitig neu bestimmte  Preisänderungsklausel gemessen an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV überhaupt wirksam ist und die auf dieser Grundlage vorgenommene Preisänderung nach Richtlinien und Umfang der einseitig neu bestimmten Preisänderungsklausel  inhaltlich entspricht.

Zunächst stellt sich die Frage nach dem Recht zur einseitigen Neubestimmung einer Preisänderungsklausel, dann die Frage nach der Wirksamkeit der einseitig neu bestimmten Preisänderungsklausel gemessen an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV (Endzustand nach Neubestimmung), daneben ggf. nach der  Billigkeit der einseitigen Änderung (vom bisherigen Zustand zum neuen Zustand)  und erst hiernach die Frage nach der Wirksamkeit einer sodann auf eine demnach wirksame Preisänderungsklausel  gestützten (einseitigen) Preisänderung, die ihrerseits hinsichtlich Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen anhand des Klauselinhalts zu kontrollieren ist.

Wenn der Versorger im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB gesetzlich berechtigtigt und verpflichtet ist, eine verwendete Preisänderungsklausel so anzupassen, dass sie den Erfordernissen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, so hat der Abnehmer einen Anspruch auf eine solche Anpassung der Preisänderungsklausel, die ihrerseits der Billigkeit entsprechen muss.

Über die Billigkeit des Preises, der sich sodann nach einer solchen einseitig neu bestimmten wirksamen Preisänderungsklausel ergibt, ergibt  sich daraus jedoch noch gar nichts.

Der betroffene Abnehmer hat in diesem Fall, dass er einen Anspruch auf Anpassung der verwendeten Preisänderungsklausel hat, jedoch denklogisch keinen Anspruch darauf, dass der Vertrag mit einer bisher gemessen an § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV unwirksamen Preisänderungsklausel  unverändert fortgesetzt wird, so dass dem Versorger weiterhin keinerlei Preisänderungen möglich sind.

neutralist:
@ RR-E-ft: Ich stimme Ihren vorherigen Ausführungen zur Fragestellung, \"ob § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV den Versorger berechtigt und ggf. verpflichtet, eine von ihm verwendete Preisänderungsklausel einseitig entsprechend der Erfordernisse des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen/ abzuändern, so dass die jeweilige (vom Versorger gestellte) Preisänderungsklausel den Bestimmungen des § 24 AVBFernwärmeV jeweils entspricht\",  im Ergebnis und im Großen und Ganzen zu.

Auch wenn es in der Tat bei der hiesigen Diskussion weniger um die Frage einer direkten Preisanpassung nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ohne den Rückgriff auf die - alternative - Anpassung anhand einer PReisänderungsklausel, die den Erfordernissen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärme entprechen sollte, geht, spricht vieles jedoch für ein einseitiges Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV. Dies besteht freilich nur dann, wenn nicht zugleich eine Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV Anwendung findet. Findet eine solche Klausel Anwendung, hat die Preisanpassung entprechend deren Parametern zu erfolgen (wobei die Wirksamkeit der Preisänderungsklausel unterstellt wird).

Findet hingegen keine Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärme Anwendung oder stellt der Versorger sein Preisanpassungssystem auf eine einseitige Anpassung ohne Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV um, kann der Versorger seine Preisanpassungen auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV stützen. Diese Preisanpassung wär eine Preisanpassung nach billigem Ermessen - die unter Beachtung der von der  Rechtsprechung in den anderen Versorgungssparten aufgestellten Grundsätze vorgenommen werden müsste.

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