Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
Hier eine Veröffentlichung durch den \"Bund der Energieverbraucher\"
(Sandy Neumann):
\"Eine im Vertrag festgelegte Preisänderungsklausel kann vom Versorgungs-
unternehmen nicht einfach umgestaltet werden.Das entspricht nämlich einer Vertragsänderung,die nur gültig ist,wenn zwei übereinstimmende
Willenserklärungen vorliegen.Deshalb ist die Zustimmung des Verbrauchers
notwendig.\"

neutralist:
VIII ZR 273/09 Rn. 22: Es handelt sich bei der Versorgung auf der Grundlage der AVBFernwärmeV gerade nicht um \"Sonderkunden\". Mithin findet sich in VIII ZR 273/09 Rn. 21 gerade nicht die \"Lösung\".
Selbstverständlich kann eine Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV einseitig vom Versorger geändert werden. Die Rechtsgrundlage ist  § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV. Eine Preisanpassungsklausel ist doch wohl unstreitig Bestandteil der  allgemeinen Versorgungsbedingungen. Selbstverständlich darf eine Änderung nicht willkürlich erfolgen, das Korrektiv ist § 315 BGB, vgl. insoweit aktuell die ausführliche Herleitung von Dibbern/Wollschläger in CUR 2011, S. 148 ff.

Gerade weil die Versorgung aufgrund der AVBFernwärmeV erfolgt, kann man die Preisanpassung gerade nicht mit der Preisanpassung bei Sonderverträgen in der Strom- und Gaswirtschaft vergleichen. Wie in der Grundversorgung Strom und Gas, aber auch wie in der Wasserversorgung nach der AVBWasserV hat der Versorger per Verordnung das Recht die Preise bzw. die Preisanpassungsklausel nach § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV einseitig zu ändern.

Wenn zum z. B. aufgrund Veränderungen in den Erzeugungsanlagen die PReisgleitklausel nicht mehr den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärme entpsricht, wieso soll dann der Versorger ernsthaft der Zustimmung eines jeden Verbrauchers bedürfen?! Dafür gibt es doch gerade auch die Regelung des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV.

RR-E-ft:
Es käme zunächst wohl darauf an, ob die Belieferung allein auf der Grundlage der AVBFernwärmeV erfolgen sollte oder zu davon [in irgendeinem Punkt] abweichenden Bedingungen.

Wenn sich aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB ergeben sollte, so wäre dieses mit einer Leistungsbestimmungspflicht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB verbunden, welche den Versorger verpflichtet, Anpassungen zugunsten der Kunden vorzunehmen (vgl. BGH Az. VIII ZR 81/08 Rn. 18].

Es gibt nach der gesetzlichen Regelung jedenfalls kein einseitiges Änderungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB ohne eine Anpassungspflicht (vgl. auch Fricke, ZNER 15/2/2011; S. 130 ff.).

Black:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Wenn sich aus § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB ergeben sollte,
--- Ende Zitat ---

Halte ich für unwahrscheinlich, wg.  § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV

neutralist:
...halte ich nicht für unwahrscheinlich, auch im Bereich der Wasserversorgung existieren § 24 Abs. 3 AVBWasserV und § 4 Abs. 2 AVBWasserV friedlich nebeneinander...in der Wasserversorgung ist eine Preisanpassung auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 AVBWasserV sogar üblich - trotz der Regelung in § 24 Abs. 3 AVBWasserV

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