Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
Eine Zusatzfrage:Wie ist die einseitige Festlegung einer neuen Preisän-
derungsklausel durch das FVU in einem laufenden Vertragsverhältnis ohne
Zustimmung der Fernwärmekunden rechtlich zu bewerten,wenn in diesem Fernwärmevertrag eine Klausel vereinbart worden ist,die wie folgt lautet:

\"Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtlich unwirksam sein oder werden,so bleibt der Vertrag im übrigen gültig.Die Vertragsparteien
verpflichten sich für diesen Fall,die ungültigen Bestimmungen durch rechtsgültige Vereinbarungen zu ersetzen,die ihnen im wirtschaftlichen Er-
folg möglichst nahe kommen.\"

1.Wenn sich das FVU nicht an diese vertragliche Klausel hält,ist dann
   grundsätzlich JEDE einseitige Festlegung rechtswidrig?
2.Oder ist diese Klausel nicht so streng auszulegen,sodass bei einseitiger
   Festlegung ohne Zustimmung der FW-Kunden nur ein Widerspruchsrecht
   gem. § 315 BGB gegeben ist,wenn die Billigkeit/Rechtmässigkeit dieser
   neuen Klausel bestritten wird (Monopolstellung des FVU).

Es wäre nett,wenn die Rechtsexperten hier im Forum (FW/Kartellrecht/Ver-
tragsrecht) einmal hierzu eine Stellungnahme abgeben könnten.

RR-E-ft:
Möglicherweise findet sich eine Antwort in ZNER 15/6/2011 S. 597 ff.

Wie steht es denn um das Berufungsverfahren?
Sind Berfungsbegründung und -erwiderung bereits erfolgt und wurde schon terminiert?
Gibt es etwaig bereits einen Hinweis des Berufungsgerichts oder gar eine Entscheidung?

sternenmeer:
RR-E-ft
1.Leider habe ich keinen Zugriff auf die ZNER.
2.Berufungsverfahren: OLG Stuttgart,Az.: 2 U 122/11
3.Temin für mdl. Verhandlung:15.03.2012
4.Vorschlag der Beklagten für einen aussergerichtlichen Vergleich wurde
   vom Kläger abgelehnt (Kartellrechtliche Problematik).

RR-E-ft:
Viel Erfolg!

Zugriff auf ZNER gibt es u.a. auch im freien Buchhandel.

sternenmeer:
Viele Dank!
Siehe auch hier (Zitat v. RR-E-ft v. 26.04.2011):
\"Im Falle der Unwirksamkeit der vom EVU allgemein verwendeten Preisän-
derungsklauseln in den Verträgen mit solchen anderen Kunden schuldeten
jene vergleichbaren anderen Kunden selbst nur den bei ihrem eigenen Vertragsabschluss vereinbaten Preis,so dass jener dann wohl auch als Anfangspreis im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV zu gelten hat
(vgl. Klotz,RdE 2011,88ff.).\"

Nach m.M. wäre auch ein anderer (erhöhter) Preis kartellrechtswidrig.
(Gleichbehandlungsgrundsatz).

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