Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
zum Thema:Änderung von Preisänderungsklauseln; s.Kommentar zu den Allg. Versorgungsbedingungen:Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer,Band II,
1984,S. 973:
Hermann,Zitat:\"Zwar sind Preisänderungsklauseln als Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne des § 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV anzusehen,in der Wirkung ist eine einseitige Änderung der vereinbarten Preisänderungsklausel jedoch nichts anderes als eine unzulässige einsei-
tige Preisänderung.\" Weiter unten:
\"Will das FVU die Preisänderungsklausel nachträglich modifizieren,so kann es dies mit Hilfe einer Änderungskündigung oder im Einvernehmen mit dem Kunden tun.\"

sternenmeer:
Zum Thema:Zivilrechtliche Feststellung einer unwirksamen Preisänderungs-
klausel
Zitat:\"Hinzu kommt,dass die Rechtsstreitigkeiten ,die in einem solchen Zi-
vilprozess zur Entscheidung anstehen,nicht nur den einzelnen Abnehmer
sondern alle Abnehmer eines Fernwärmeversorgungsunternehmens treffen,
weil sie alle aufgrund der gleichen Verträge versorgt werden.\"
Axel-Ulrich Maier:Zivil- und kartellrechtliche Probleme der Absatzsicherung
in der Fernwärmeversorgungswirtschaft,Hartung-Gorre-Verlag,Konstanz 1987
D.h., eine gerichtlich festgestellte,rechtswidrige Preisänderungsklausel gilt
für alle gleichartigen Fernwärmeverträge in dem entsprechenden
Satzungs-/Versorgungsgebiet,wenn ein Versorgungsverhältnis nach
§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV vorliegt, also kein Versorgungsverhältnis nach
§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (\"Norm-Sondervertrag\").

sternenmeer:
Zitat von RA Thomas Fricke:
\"Monopolistische FVU unterliegen jedoch einem kartellrechtlichen Diskrimi-
nierungsverbot gem. §§ 826 BGB,20 GWB vgl. Urteil OLG Brandenburg v.
26.03.2002,Az.: Kart U 5/01).
Deshalb darf ein solches Unternehmen ALLEN VERGLEICHBAREN Kunden
nur die gleichen Vertragsbedingungen einräumen,so dass deshalb grundsätzlich kein Verhandlungsspielraum auch hinsichtlich nachträglicher
Vertragsänderungen besteht.\"
M.E. gilt dann auch bei Fernwärme-Endkunden:Einem EINZELNEN Kunden
darf nicht aufgrund eines berechtigten Widerspruches vorsorglich der
Fernwärmevertrag ordentlich gekündigt werden (Verstoss gegen den
kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 19 Abs. 1 GWB,so-
fern die tatbestandlichen Vorraussetzungen einer Monopolstellung gegeben sind),während ALLE ANDEREN VERTRÄGE mit einer gesetzwidrigen
Preisänderungsklausel weiterlaufen.

sternenmeer:
siehe auch:Stephan Brinkmeier,Kontrahierungszwang in der Wasserwirt-
schaft,Münster LIT,2002,S. 75
Zitat:
\"Eine Kündigung durch das WVU wäre in der Mehrzahl der Fälle zwar ange-
sichts der ihnen obliegenden Abschlusspflicht als unzulässige Rechtsausü-bung nach § 242 BGB (\"dolo agit,qui petit,quod statim redditurus est\") zu
qualifizieren und im Hinblick hierauf unwirksam\".
Dieses lässt sich m.E auch auf ein FVU übertragen (Monopol,Kontrahie-
rungszwang).

sternenmeer:
Wenn eine Preisänderungsklausel gem. BGH eine Allgemeine Geschäftsbe-
dingung (§ 305 BGB) in einem Fernwärme-Versorgungsvertrag (§ 1 Abs.1
AVBFernwärmeV) darstellt,auf welcher rechtlichen Basis kann dann ein FVU
in einem laufenden Vertragsverhältnis eine neue Preisänderungsklausel
einseitig ohne Zustimmung der Fernwärme-Kunden einführen?

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