Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
@RR-E-ft (Zitat von Ihnen v. 25.01.2010):

\"Bei jeder Klage ist der Ausgang deshalb grundsätzlich vollkommen neu of-
fen.
Etwas anderes verhält es sich mit der Übertragbarkeit von Urteilen,soweit
es sich um RECHTSFRAGEN,etwa die Wirksamkeit von in Erdgas-Sonderverträgen einbezogene Preisänderungsklauseln geht.\"

1.Ist aber nicht auch eine gerichtlich festgestellte,rechtswidrige Preisän-
   derungsklausel in ALLEN anderen FW-Verträgen (§ 1 Abs. 1 AVBFernwär-
   meV,gleichartige Abnehmer,gl. Satzungsgebiet) unwirksam?
2.M.E. trägt ein FW-Versorger das wirtschaftliche Risiko für die von ihm
   selbst festgelegten,unwirksamen Preisänderungsklauseln.Er hat zu-
   dem die Pflicht,diese unwirksame Klausel im Rahmen von Neuverhand-
   lungen durch eine kartellrechtlich zulässige Klausel zu ersetzen,wenn
   im Vertrag folgender Passus aufgeführt ist:
   \"Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtlich unwirksam sein
   oder werden,so bleibt der Vertrag im übrigen gültig.Die Vertragspartner
   verpflichten sich für diesen Fall,die ungültigen Bestimmungen durch
   rechtsgültige Vereinbarungen zu ersetzen,die ihnen im wirtschaftlichen
   Erfolg möglichst nahe kommen.\"Liege ich da falsch?
3.Ist hier nicht die vertraglich festgelegte Vereinbarung das Naheliegende,
   ja das Verpflichtende gegenüber einer Kündigung?Was sagt das BGB
   hierzu?Darf man sich nicht auf vertragliche Vereinbarungen verlassen?

RR-E-ft:
Was das BGB sagt bzw. nicht sagt, kann jeder selbst nachlesen. Auf eine unwirksame Preisänderungsklausel als vertragliche Vereinbarung kann sich der Verwender gerade nicht verlassen.  Eine sog. Salvatorische Klausel richtet sich nicht gegen den Klauselverwender, sondern gegen den anderen Vertragsteil. Dehalb verwendet der Verwender sie überhaupt nur in seinem Klauselwerk. Eine solche Klausel, die dem Klauselverwender etwa auch dann zu einem Preisänderungsrecht verhelfen soll, wenn ein solches wegen Klauselunwirksamkeit nicht besteht,  trägt in der Regel wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion (BGH, Urt. v. 21.12.11 VIII ZR 262/09 Rn. 24) nicht weiter.  Im Übrigen verbleibt es dabei, dass eine Berufung - unter vielem anderen -  nur dann Erfolg hat, wenn die gestellten Anträge nach der Überzeugung des Gerichts nicht nur zulässig, sondern auch  begründet sind, und man sich darüber mit dem Anwalt unterhält, der die gerichtliche Vertretung im Berufungsverfahren übernommen hat.

sternenmeer:
RR-E-ft
In dem von Ihnen angeführten BGH-Urteil ging es um eine unangemessene
ABG,die ersatzlos entfällt und somit eine geltungserhaltene Reduktion nicht
in Betracht kommt.
In o.a. Fall geht es nicht um eine ersatzlose Klausel,sondern gerade um ei-
ne gem § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sowie vertraglicher Abmachung (s.o.)
notwendigerweise zu ersetzende Preisänderungsklausel,die gem §242 BGB
anstelle einer Kündigung geboten gewesen wäre.

RR-E-ft:
Und ich dachte, es ginge vorliegend um eine unwirksame Preisänderungsklausel im Zusammenspiel mit einer sog. salvatorischen Klausel, die sich ebenfalls in den AGB des Versorgers findet.
Wie hätte man sich eigentlich das Neuverhandeln einer Preisänderungsklausel im Falle eines kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots vorzustellen?

sternenmeer:
Ich nenne mich nicht \"Ball\",um darüber zu entscheiden,in welcher Form ein
FVU eine rechtswidrige Preisänderungsklausel durch eine gesetzeskonfon-
me zu ersetzen hat.
In erster Linie ist das FVU gefragt,diesen gesetzwidrigen Zustand zu besei-
tigen.Wenn es allein bei mir die gesetzliche Kündigungsfrist eingehalten hat und vorsorglich gekündigt hat,dann war es ihm auch möglich ALLEN an-
deren,gleichartigen Kunden im Versorgungsgebiet (alle gleiche Verträge)
zu kündigen und zeitnah eine neue Klausel einzuführen.
Nur dem einzigen Protestler zu kündigen und ihn anschließend auf der Basis des § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV mit Fernwärme zu versorgen,ist ein
Verstoss gegen § 19 Abs. 1 GWB (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Auch die weitere Rechnungsstellung auf der Basis rechtswidriger Preisän-
derungsklauseln ist ein Verstoss gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sowie
ein missbräuchliches Verhalten eines Monopolisten (§ 19 GWB).

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