Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
Wenn ein FVU nur die jeweiligen Preissteigerungen/-senkungen in ct./kWh
öffentlich bekannt gibt,hat es damit § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV genüge ge-
tan, der aufführt:
\"Das FVU hat seine .....Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzu-
geben.\"
Wie wird ein Verstoss gegen dieses Gesetz zivilrechtlich geahndet?Gelten
diese Preissteigerungen/-senkungen dann trotzdem oder gilt der alte Preis
dann weiterhin?

sternenmeer:
Die Stadtwerke Lübeck haben aus ihren Fernwärme-Prozessen -auch vor
dem BGH- viel gelernt und ein wirklich transparentes,kundenfreundliches
Preissystem geschaffen.Zitat der Stadtwerke:
\"Die Qualität der Fernwärme in Lübeck werde darüberhinaus nicht zuletzt
durch das neue,moderne und bundesweit vorbildliche Preissystem wesent-
lich gesteigert,das zum 01.Juli 2011 eingeführt wurde.\"
Der jahrelange Einsatz der Protestgruppe in Lübeck (Bund der Energiever-
braucher) hat sich gelohnt.Herzlichen Glückwunsch,insbesonders an Herrn W. und Anwalt.

sternenmeer:
Sektoruntersuchung Fernwärme (BKartA).Hierzu ein Zitat aus \"Langfristige
Energieverträge und Kartellrecht\" v. Florian Fischer,Nomos,1.Aufl. 2011

\"Das Bundeskartellamt beabsichtigt,zum einen Transparenz in den Bereich der Fernwärmeerzeugung und -versorgung zu bringen,da es im Gegensatz zur Versorgung mit Erdgas oder Elektrizität im Bereich der Fernwärmever-
sorgung z.B. keine im Internet zugänglichen Verbraucherportale für Fern-
wärme gäbe.Zum anderen möchte es anhand einer auf der Datenerhebung
beruhenden Vergleichsanalyse diejenigen Unternehmen identifizieren,bei
denen Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten bestehen.\"

Die Veröffentlichung der Sektoruntersuchung wird nach meinem Kenntnis-
stand in den nächsten Wochen erwartet.

tangocharly:

--- Zitat ---Original von sternenmeer
Wenn ein FVU nur die jeweiligen Preissteigerungen/-senkungen in ct./kWh
öffentlich bekannt gibt,hat es damit § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV genüge ge-
tan, der aufführt:
\"Das FVU hat seine .....Preislisten in geeigneter Weise öffentlich bekanntzu-
geben.\"
Wie wird ein Verstoss gegen dieses Gesetz zivilrechtlich geahndet?Gelten
diese Preissteigerungen/-senkungen dann trotzdem oder gilt der alte Preis
dann weiterhin?
--- Ende Zitat ---

Die Bestimmungen gem. § 1 Abs. 4 sind, ebenso wie § 4 Abs. 2 formale Wirksamkeitsbestimmungen. Dem gegenüber sind die Bestimmungen gem. § 24 Abs. 4 materielle (inhaltliche) Wirksamkeitsvoraussetzungen (so sieht\'s jedenfalls ein Teil der jur. Literatur).

Gäbe es den § 1 Abs. 4 nicht, so könnte zwar eine Veröffentlichung, wie dargestellt, formal wirksam werden, weil Preisklauseln und Preisbestimmungen auch Allg. Bedingungen i.S.v. § 4 Abs. 2 sind. Ob diese dann inhaltlich wirksam sind (§ 24 Abs. 4 S. 3) ist dann eine andere Frage.

Nach dem Prinzip \"was drauf steht, hat drin zu sein\" ist, weil es sich um einen ausdrücklichen Gesetzesbefehl handelt - zudem im formalen Bereich angesiedelt -, so öffentlich bekannt zu machen, wie in der Norm vorgeschrieben.

Ist die Form nicht gewahrt, tritt auch die Wirkung nicht ein. Das Ganze ist Bestandteil und Inhalt des sogenannten \"Verwaltungsprivatrechts\", weshalb auch dessen Striktion zu beachten ist.

M.E. könnte sich der Angriff in diese Richtung lohnen (neben einem Angriff in Richtung § 24 Abs. 4 S.3).

sternenmeer:
@ tangocharly
1.Meine Argumentation stützt sich auf dem GWB (Kartellrecht),da eine Monopolsituation gegeben ist und damit eine kartellrechtliche Gleichbe-
handlung bei gleichartiger Abnehmerstruktur vorliegen muss.
2.Kann § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV als materiell-rechtliche Wirksamkeitsbe-
stimmung für eine komplett neue Fernwärme-Vertragsgestaltung während
einer 5-jährigen Vertragsverlängerung herhalten?Bleibt dann nicht \"pacta
sunt servanda\"  auf der Strecke,zumal Anschluss- und Benutzungszwang
gegeben ist?Kann ein Fernwärmeversorger den kompletten Vertrag einsei-
tig ändern und sich auf die AVBFernwärmeV berufen?So z.B. einen einsei-
tigen Änderungsvorbehalt für die Allgemeinen Vertragsbedingungen ohne Zustimmung der Fernwärmekunden in ein neues Vertragswerk aufnehmen?

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