Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
sternenmeer:
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BWMi) hat am
10.12.2011 den Entwurf der 8.GWB-Novelle veröffentlicht.Sie soll am
01.01.2013 in Kraft treten.
Das Bundeskartellamt hat am 30.11.2011 zu diesem Referentenentwurf wie
folgt Stellung genommen (Zitat aus Veröffentlichung,S.18).
\"In Zukunft sieht das Bundeskartellamt die Notwendigkeit einer verschärf-
ten Missbrauchsaufsicht vor allem in und noch nicht von der Norm erfassten Bereichen.Sowohl bei der Wasserversorgung als auch bei der Fernwärme-
versorgung sind die Kunden bei ihren örtlichen Versorgern \"gefangen\".
Die Kunden können weder ihren Versorger wechseln noch stehen ihnen im
Regelfall Sustitutionsmöglichkeiten zu Verfügung.Das Bundeskartellamt
spricht sich daher für eine flächendeckende und effektive kartellrechtliche
Aufsicht im Bereich der Wasser- und Fernwärmeversorgung aus.\"
Zitat auf S. 21:\"Handlungbedarf sieht das Bundeskartellamt darüber hinaus
im Bereich der Fernwärmeversorgung.Fernwärmeversorger sind innerhalb
ihrer örtlichen Versorungsgebiete in aller Regel Monopolisten.Ein Wechsel
des Fernwärmeversorgers kommt für die Verbraucher mangels Alternativen
meistens nicht in Betracht.Zum anderen ist ein Wechsel des Heizsystems
aufgrund eines kommunalrechtlich verankerten Anschluss- und Benutzungs-
zwanges ausgeschlossen......Aus diesemGrund scheint es geboten,die verschärfte Preismissbrauchsaufsicht nach § 29 künftig auf den Bereich
der Fernwärme auszuweiten.
Die im Vergleich zur allgemeinen Missbrauchsaufsicht nach § 19 GWB niedrigeren Anforderungen an die Anwendung des Vergleichmarktkonzepts
(§ 29 Satz 1 Nr. 1 GWB) und der Kostenkontrolle ( § 29 Satz 1 Nr. 2 GWB),insbesondere die erhöhten Mitwirkungspflichten der betroffenen Un-
ternehmen,würden die Abstellung missbräuchlichen Verhaltens erleichtern.\"
sternenmeer:
RR-E-ft
Zitat v. 04.08.2011:\"Auch ein Monopolist ist nach wettbewerblichen Vorschriften des GWB nicht zur unveränderten Fortsetzung eines Vertrags-
verhältnisses zu unveränderten Bedingungen verpflichtet,wenn der Vertrag
eine unwirksame Preisänderungsklausen enthält.\"
Wenn dieser Monopolist aber alle anderen (gleichartigen),nicht gekündigten
Fernwärmeverträge zum gleichen Zeitpunkt (01.01.2010) vertragsgemäss
um weitere 5 Jahre mit den gleichen Vertragsbedingungen des gekündigten
Vertrages-d.h. auch mit der gesetzwidrigen Preisänderungsklausel- ver-
längert,welche vertraglichen Versorgungsbedingungen sollen dann für das
einzige, gekündigte Fernwärmeversorgungsverhältnis( § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV) ab dem 01.01.2010 gelten?
Spricht § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV nicht von vergleichbaren Versorgungs-
verhältnissen?
tangocharly:
--- Zitat --- Gericht: BKartA Berlin
Entscheidungsdatum: 20.11.1981
Aktenzeichen: B8-825000-TX-74/81
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 22 WettbewG, § 44 WettbewG
Vorwurf mißbräuchlicher Anschlußwerte bei Versorgung mit Fernwärme - \"Favorit\"
Sonstiger Orientierungssatz
1. Das Bundeskartellamt ist für räumlich begrenzte Verhaltensweisen eines Unternehmens zuständig, wenn sie auf einer allgemeingültigen Entscheidung des Unternehmens beruhen, die über die Grenzen eines Landes hinausgehen.
2. Die einseitige Inanspruchnahme des zivilrechtlichen Vertragsgestaltungsspielraums durch ein marktbeherrschendes Unternehmen zu Lasten der Abnehmer ist mißbräuchlich.
3. Ein Grundsatz der kartellrechtlichen Mißbrauchsaufsicht über Versorgungsunternehmen ist, daß die Versorgung und das Entgelt dafür bedarfsgerecht sein müssen.
4. Ein Lieferant von Fernwärme mißbraucht seine marktbeherrschende Stellung, wenn er Abnehmer an einem vor Vertragsabschluß festgestellten Anschlußwert festhält, auch wenn sie durch spätere Isolationsmaßnahmen die Anschlußwerte auf Dauer erheblich verringern.
Fundstellen WuW/E BKartA 1983-1989 (red. Leitsatz 1-4 und Gründe)
© juris GmbH
--- Ende Zitat ---
Ist zwar auch nicht unbedingt das, was Sie gerade brauchen - vielleicht aber ein Ansatz.
In der Tat sind die Fernwärmeversorgungsverhältnisse (bei denen die stärksten Ansätze für Monopolstriktionen existieren) im EnWG absolut stiefmütterlich behandelt (§ 53 a EnWG).
Und dafür, dass man angesichts dessen die Bestimmungen gem. § 29 GWB auf Gas und Strom beschränkte, muß man schon krampfhaft nach Sinn suchen.
sternenmeer:
@tangocharly
Es dürfte schwierig sein,aus einem Verfahren vor dem BKartA Rückschlüsse
zu ziehen auf eine kartellrechtliche Überprüfung durch eine Kartellkammer,
ob ein monopolistischer Fernwärmeversorger einen Verstoss gegen
§ 19 Abs. 1 GWB begangen hat,wenn er bei einem Allgemeinen Fernwärme-
Versorgungsverhältnis gem. § 1 Abs.1 AVBFernwärmeV nur EINEM Kunden
kündigt,während alle anderen gleichartigen Versorgungsverträge unver-
ändert mit der rechtswidrigen Preisänderungsklausel weiterlaufen.
Zum § 29 GWB:Ich hoffe,der Bund der Energieverbraucher wird eine Stel-
lungnahme zum Referentenentwurf der 8. GWB-Novelle abgeben und da-
raufhinweisen,dass § 29 GWB ab dem 01.01.2013 auch für die Fernwärme
gelten muss (s. Stellungnahme des BKartA w. o.).
Entsprechendes Schreiben hierzu habe ich H. Dr. Peters zugesandt.
sternenmeer:
@ EE-E-ft
In diesen Tagen der politischen Offenbarung muss auch ich ein Bekenntnis
ablegen bzw. meine bisherige rechtliche Beurteilung korrigieren,dass mein
Fernwärmevertragsverhältnis von 1984 offensichtlich nicht auf der Basis
des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (\"Norm-Sondervertrag\"),sondern auf § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV beruht(e) ,da nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen
Prämissen für einen \"Norm-Sondervertrag\" vorliegen.Es(war) ist ein Allge-
meines Versorgungsverhältnis wie ihn alle Kunden in unserem Satzungsge-
biet (hatten) haben.
Die w.o. von Ihnen vorgetragenen Beiträge hierzu haben mich überzeugt.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln