Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
@ RR-E-ft
Sie wollen aber doch nicht mit Ihrer Aussage ernsthaft hehaupten,dass
§ 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV als materielle Rechtsgrundlage zur Änderung
allgemeiner Fernwärme-Versorgungsbedingungen anzusehen ist?

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von sternenmeer

  Die amtliche Begründung des Verordnungsgebers v. 09.12.1976 zu § 4
  AVBFernwärmeV spricht von \"Änderungen der Versorgungsbedingungen,
  soweit die Versorgung diese zulässt.\"
  Hiermit kommt deutlich zum Ausdruck,dass es sich nur um solche allgemei-
  nen Versorgungsbedingungenhandeln muss,die den gesetzlich vorgege-
   benen Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwärmeV nicht überschreiten.
--- Ende Zitat ---

Wir wollen es uns bei Lichte betrachten:

Gem. § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV besteht eine Verpflichtung des FWU, allgemeine Versorgungsbedingungen und dazugehörige Preisregelungen und Preislisten öffentlich bekannt zu geben.
Dies bezieht sich auf allgemeine Versorgungsbedingungen, soweit sie in der Verordnung nicht abschließend geregelt sind oder nach Absatz 3 von den §§ 2 bis 34 abweichen.

§ 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV bestimmt, dass der Wärmeträger vom FWU zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen zur Verfügung zu stellen ist.

§ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV bestimmt, dass Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden.

§ 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV stellt somit auf diejenigen (jeweiligen und damit veränderbaren ) allgemeinen Versorgungsbedingungen ab, die gem. § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV öffentlich bekannt gegeben wurden und deren Änderung gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden.

Daraus ergibt sich in der Zusammenschau wohl ein materielles Änderungsrecht für das FWU.

Davon zu unterscheiden ist wohl die Frage, ob die gem. §§ 1 Abs. 4/ 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV öffentlich bekannt gemachten allgemeinen Versorgungsbedingungen ihererseits überhaupt (inhaltlich) wirksam sind.

sternenmeer:
@ RR-E-ft
Ihrer Darstellung kann ich voll zustimmen.
Zur letztgestellten Frage bezüglich Wirksamkeit öffentlich gemachter Ver-
sorgungsbedingungen möchte ich nur daraufhinweisen,dass Änderungen
nur dann wirksam werden können,sofern sie im Rahmen eines Versor-gungsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV nicht von einer Vor-
schrift der §§ 3-34AVBFernwärmeV abweichen,sondern nur die gesetzlichen
Regelungen ausfüllen.
So kann z.B. eine allgemeine Vertragsbedingung:\"Das FWU ist berechtigt,
die allgemeinen Vertragsbedingungen durch öffentliche Bekanntgabe zu
ändern\" die o.a. Bedingungen nicht erfüllen.
Ein solch einseitiger Änderungsvorbehalt kann m.E. nur im Rahmen eines
Vertragsverhältnisses (-Abschlusses) nach § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV mit
den Fernwärmekunden vereinbart werden,aber nicht im Rahmen der
§§ 1 Abs. 4/4 Abs. 2 AVBFernwärmeV als Änderung der Versorgungsbe-
dingungen wirksam in das bestehende Vertragsverhältnis einbezogen werden durch einseitige Erklärung des FVU.

Sukram:
Nachdem bisherige Versuche gescheitert waren, analog Strom- und Gasmärkten eine Liberalisierung bei Fernwärme und Wasser herbeizuführen, könnte das Bundeskartellamt einen erneuten Versuch starten. ...

sternenmeer:
Fernwärme und § 29 GWB (Entwurf der neuen Novelle)

 Kartellamtspräsident Mundt (Zitat v. 24.11.11) zum Entwurf der vom BMWi
vorgelegten Novelle (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen-GWB):

\"Auch das sollte der Gesetzgeber ändern,indem er die für Strom und Gas geltenden Sondervorschriften des § 29 auf Wasser und Fernwärme auswei-
tet.\"
Wird sich diesmal das Bundeskartellamt gegen die AGFW beim Gesetzgeber
durchsetzen? Bei der letzten Novelle hat sich die AGFW beim BWMi durch-
gesetzt.
Zitat der AGFW v. 19.04.07:
\"Bundesminister Glos wollte die geplante Kartellrechtsverschärfung zu-
nächst auch auf die Fernwärme anwenden.\"-w.u.
\"Die Bundesregierung will nun dem AGFW-Vorschlag folgen und hat die
Fernwärme aus der Vorlage gestrichen,...\".
Wird sich die AGFW wieder bei der neuen Kartellrechtsnovelle beim BWMi
gegen das Bundeskartellamt durchsetzen ?
Welche Stellungnahme hierzu hat der \"Bund der Energieverbraucher\" beim
BWMi  eingereicht ?
Weiss jemand hierzu etwas Näheres ?

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