Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von sternenmeer

Im übrigen finde ich es sehr verwunderlich,wie stiefmütterlich das Thema
Fernwärmeversorgung vom \"Bund der Energieversorger\" behandelt
wird. Dies finde ich deshalb besonders merkwürdig,weil die meisten Fern-
wärmekunden sich in einem Anschluss- und Benutzungszwang befinden
und somit nie einen Versorgerwechsel vornehmen können wie die Strom-
oder Gaskunden.
Warum hat der \"Bund der Energieverbraucher\" kein Interesse daran uns
Fernwärmeverbraucher mehr zu unterstützen?Gerade wir Fernwärmekun-
den wären über eine solche Unterstützung sehr dankbar.
--- Ende Zitat ---

Ihre verwunderlichen Bemerkungen/  Fragen sind bemerkenswert suggestiv.

Warum wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen nicht direkt an den \"Bund der Energieversorger\", sprich AGFW?

Hatten Sie sich überhaupt als Mitglied des Bundes der Energieverbraucher jemals um Unterstützung an den Verein gewandt?

Nach meiner Kenntnis ist zB. die  Regionalgruppe Lübeck des Vereins seit Jahren mit dem Thema Fernwärmeversorgung befasst und wird dabei auch unterstützt.

Ich erinnere mich in diesem Zusammenhang zB. an die Jahrestagung des Vereins im November 2004 in Bonn, als dieses Thema auch auf der Tagesordnung stand.
Die Energiedepesche des Vereins hat auch oft darüber berichtet.

Bis auf wenige Ausnahmen sind wohl fast alle über Unterstützung dankbar.

sternenmeer:
@RR-E-ft
Wenn einem solch \"Ausrutscher\" passiert (\"Bund der Energieversorger\"),dann spricht es nicht für Ihre sarkastische Antwort,
mich doch direkt an die AGFW zu wenden,zumal wenige Zeilen weiter dieser
\"Ausrutscher\" ja korrigiert wurde(\"Bund der Energieverbraucher\").
Ich bin seit Jahren Mitglied im \"Bund der Energieverbraucher\" und auch
zahlender Teilnehmer im Prozesskostenfond,doch meine Anträge auf finanzielle Unterstützung durch den \"Bund der Energieverbraucher\"für mein
laufendes Verfahren vor dem LG/OLG Stuttgart wurden vom \"Bund der
Energieverbraucher\"negativ beschieden.
Wie kann ich auch nur Unterstützung erwarten,wenn mein alleiniger Wider-stand als \"singuläre Opferrolle\" betitelt wird (Zitat RR-E-ft).An einer kartell-rechtlichen Bewertung meines Verfahrens hier im Forum bin ich sehr interessiert.
Auf meine rechtliche Interpretation zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV sind Sie
leider nicht eingegangen.

RR-E-ft:
Möglicherweise muss man § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV im Zusammenhang mit § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV lesen und verstehen.
Es ist sachlich falsch, dass der Bund der Energieverbraucher keine Fernwärmekunden unterstützt.
Wie ein Mehr an Unterstützung durch den Verein ausshen sollte, zeigen Sie nicht auf.

Warum Sie nicht aus dem Prozesskostenfond unterstützt werden, weiß ich nicht.
Womöglich lagen einfach die dafür festgelegten Voraussetzungen/ Bedingungen in Ihrem konkreten Fall nicht vor.
Es ist davon auszugehen, dass der Verein Sie auf entsprechende Anfrage darüber informiert hatte, warum keine Unterstützung erfolgen kann.

sternenmeer:
@ RR-E-ft

1.Im \"Forum\" des BdE sind beim Thema:\"Energiebezug\"
   -Strom (Allgemein)
   -Gas (Allgemein)
   -Flüssiggas

aufgeführt.Vielleicht könnte man hier auch die
   -Fernwärme

mitaufführen.14% der Wohngebäude werden in Deutschland mit Fernwär-
me beheizt.Da die meisten Fernwärmeverbraucher ihre Fernwärme von ei-
nem \"Monopolisten\" bei Anschluss- und Benutzungszwang geliefert be-
kommen,wäre es hilfreich ,für diese Verbraucher ein Forum zu schaffen,auf
das sie jederzeit ohne viel Sucharbeit zurückgreifen können.
Ich muss jedoch eingestehen,dass die Diskussion mit Ihnen hier im Forum
mir am meisten geholfen hat,auch wenn wir nicht immer die gleiche Meinung
hatten bzw. haben.
2.Auch unter Berücksichtigung des von Ihnen erwähnten § 1 Abs.4 AVB-
  FernwärmeV in Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 bleibt die Tatsache be-
  stehen,dass ein FVU nicht auf der Grundlage dieser §§ solche allgemeinen
  Versorgungsbedingungen durch Veröffentlichung wirksam werden lassen
  kann,die im Rahmen eines allgemeinen Versorgungsverhältnisses nach
  § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV nicht erlaubt sind.
  Die amtliche Begründung des Verordnungsgebers v. 09.12.1976 zu § 4
  AVBFernwärmeV spricht von \"Änderungen der Versorgungsbedingungen,
  soweit die Versorgung diese zulässt.\"
  Hiermit kommt deutlich zum Ausdruck,dass es sich nur um solche allgemei-
  nen Versorgungsbedingungenhandeln muss,die den gesetzlich vorgege-
   benen Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwärmeV nicht überschreiten.

RR-E-ft:
Dort könnte Ihre Anmerkung angebracht sein/ werden:

Wieso gibt\'s denn unter \"Energiebezug\"

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