Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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RR-E-ft:
@sternenmeer

Danke.
Meine Meinung kenne ich wirklich am besten, nachdem ich mir eine solche gebildet habe.
Nicht zu allem habe ich mir indes bereits eine Meinung gebildet.


--- Zitat ---Original von sternenmeer
Der BGH geht in seinem Urteil v. 06.04.2011 von einem \"konkludenten Ver-
tragsverhältnis\" aus und führt aus (Rn. 14),dass \"die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses (2000) geltende Preisänderungsklausel Bestandteil des
vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnisses geworden \" ist.
--- Ende Zitat ---

Der BGH unterzieht in der in Bezug genommenen Entscheidung wohl eine derart einbezogene AGB- Preisänderungsklausel einer Inhaltskontrolle mit dem möglichen Ergebnis, dass die Klausel entweder wirksam oder aber unwirksam ist, was dann auch alle anderen Vertragsverhältnisse beträfe, in welche die gleiche Klausel vom selben Versorger ebenso als AGB einbezogen wurde.

Nach dem Sinn einer Kündigung hat man wohl denjenigen zu fragen, der die Kündigung ausgesprochen hat.
Das Kartellrecht an sich sagt nichts über den Sinn von Kündigungen.

Da wir gerade bei der Sinnfrage sind:

Wurde denn die Entscheidung des LG Stuttgart, Urteil v. 30.06.2011, Az.:17 O 64/11 mittlerweile rechtskräftig?

Falls dagegen fristgemäß Berufung eingelegt und auch begründet wurde, stellt sich die Frage, welchen Sinn die Beauftragung eines Rechtsanwaltes mit der Berufungseinlegung und -begründung hat.

sternenmeer:
@ RR-E-ft
Es wurde fristgerecht Berufung eingelegt von einem Anwalt/in des \"Bundes der Energieverbraucher\".

RR-E-ft:
@sternenmeer

Dann muss wohl nur noch fristgerecht der Berufungsantrag formuliert und die Berufung begründet werden.
Der Kollege/ die Kollegin möchte sich wohl gerade damit das  Honorar verdienen.

sternenmeer:
Zitat 1 (S.1048):
\"Die Anschluss- und Versorgungspflicht als Schranke der Kündigung\"
(EVU/GVU)
\"Einer Kündigung,der aufgrund der Anschluss- und Versorgungsflicht sofort
 der Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages ZU DENSELBEN BE-
 DINGUNGEN folgen müsste,ist die Anerkennung zu versagen.\"

Zitat 2 (S. 1064 ff.)
 \"Die Grundzüge der Kündigungsregelung des § 32 AVBFernwärmeV\"
 \"Für die Vorraussetzungen der Kündigung,die Erklärung der Kündigung
 usw. gelten die gleichen Erwägungen wie bei der Kündigung nach § 32
 Abs. 1 AVBElt/GasV.\"(S.1067)-s.o.

aus dem \" Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen für
Elektrizität,Gas,Fernwärme und Wasser v. Hermann/Recknagel/Schmidt-
Salzer,Band 2,Verlagsgesellschaft Recht und Wirtschaft,1984

Was heisst dies für einen Fernwärmeversorgungsvertrag gem. § 1 Abs. 1
AVBFernwärmeV (sozusagen ein \"Norm-Tarifvertrag\" im Gegensatz zu
§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV als \"Norm-Sondervertrag\"),

-bei dem Anschluss- und Versorgungspflicht (Kontrahierungszwang) be-
 steht,
-der die gleiche rechtwidrige Preisänderungsklausel besitzt wie in allen
 anderen Fernwärmeverträgen und
 -der ALLEINE gekündigt wurde,während alle anderen Fernwärmeverträge
 um weitere 5 Jahre verlängert wurden (mit rechtwidriger Klausel)?

 Frage:Verstösst eine solche Kündigung nicht gegen den kartellrechtlichen
            Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 19 Abs. 1 GWB und ist gem.
            § 134 BGB unwirksam?

sternenmeer:
@ RR-E-ft
zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV:\"Änderungen der allgemeinen Versorgungs-
bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.\"

Ihr Zitat:\"Es wurde bereits oben ausgeführt,dass ein solches Recht des
Versorgers,wie es die gesetzliche Regelung des § 4 AVBFernwärmeV vor-
sieht,wohl bestehen muss,um alle Vertragsverhältnisse,die keine Sonder-
vereinbarungen sind,einheitlich ausgestalten zu können,um sicherzustellen,
dass alle Kunden,die keine Sondervereinbarung abgeschlossen haben,je-
derzeit zu den gleichen Bedingungen beliefert werden.\"Weiter:
\"Die einseitige Bestimmung aufgrund eines gesetzlich eingeräumten Be-
stimmungrechts unterliegt der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB,ist für
den anderen Vertragsteil nur verbindlich,wenn sie der Billigkeit entspricht.\"

Hierzu meine Meinung:
1.Ob § 4 Abs. 2AVBfernwärmeV nur eine formelle Voraussetzung für eine
 wirksame Änderung allgemeiner Versorgungsbedingungen darstellt oder
 auch als materielle Ermächtigung für eine solche gilt,ist in der Fachliteratur
 wie auch in der Rechtsprechung umstritten.(s. Diskussion w.o.).
2.Ein einseitiges Bestimmungsrecht für eine Änderung allgemeiner  Versor-
 gungbedingungen könnte nur dann-wenn eine materiell rechtliche Ermäch-
 tigung aus § 4 Abs. 1AVBFernwärmeV abgeleitet werden kann- auf solche
 Versorgungsbedingungen angewandt werden,die dem gesetzlich genorm-
 ten Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwärmeV gerecht werden.
3.Eine einseitige Änderung bzw. Einführung einer gesetzwidrigen Ver-
 sorgungsbedingung stellt ein Verstoss gegen die §§ 2-34 AVBFernwärmeV
 dar und ist somit gem § 134 BGB unwirksam.
 4.Eine Billigkeitsprüfung gem. § 315 BGB findet m.E. nicht statt,da es an
 einer vertraglichen bzw. gesetzlichen Ermächtigung für eine solche einsei-
 tige Änderung von gesetzwidrigen Versorgungsbedingungen durch das
 FVU fehlt.

Im übrigen finde ich es sehr verwunderlich,wie stiefmütterlich das Thema
Fernwärmeversorgung vom \"Bund der Energieversorger\" behandelt
wird. Dies finde ich deshalb besonders merkwürdig,weil die meisten Fern-
wärmekunden sich in einem Anschluss- und Benutzungszwang befinden
und somit nie einen Versorgerwechsel vornehmen können wie die Strom-
oder Gaskunden.
Warum hat der \"Bund der Energieverbraucher\" kein Interesse daran uns
Fernwärmeverbraucher mehr zu unterstützen?Gerade wir Fernwärmekun-
den wären über eine solche Unterstützung sehr dankbar.

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