Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
sternenmeer:
tangocharly
Den Schönheitsfehler (§§ 308,309) kann ich nicht erkennen.Die 20-jährige
Laufzeitvereinbarung des Fernwärmebezugsvertrages verstößt gegen
§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (Verbotsgesetz) und ist deshalb gem. § 134
BGB unwirksam.
Zu Ihrer Frage (\"Abweichung\") innerhalb eines Vertragsverhältnisses nach
§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV (persönliche Meinung):
Jeder Fernwärmekunde hat ein Recht darauf,zu den Versorgungsbedingun-
gen der AVBFernwärmeV mit Fernwärme versorgt zu werden (§ 1 Abs. 1).
Alternativ kann er auch einen Vertrag mit abweichenden Bedingungen ab-
schliessen (§ 1 Abs. 3).
Da in einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 nicht alles festgelegt ist,
müssen noch spezifische Bedingungen (z.B. Wasserdurchflussmenge) mit
jedem Kunden festgelegt werden,ohne dass es hierdurch i.S. der AVBFern-
wärmeV zu einem Individualvertrag gekommen ist.
Dem FVU verbleibt ein gewisser Spielraum für \"Ergänzende Versorgungsbe-
dingungen\"-z.B. Vertragslaufzeit,Baukostenzuschuss,Preisänderungsklau-
sel etc.-,die sich aber im gesetzlich vorgegebenen Rahmen der §§ 2-34
AVBFernwärmeV bewegen müssen,um nicht gegen den vom Gesetzgeber
vorgesehenen Interessenausgleich zu verstossen.
Allgemeine Versorgungsbedingungen,die diesen Rahmen verlassen oder
dagegen verstossen,betrachte ich als \"Abweichung\",z.B.:
-15-jährige Vertragslaufzeit
-6-monatige Kündigungsfrist
-Preisänderungsklausel:Der Arbeitspreis verändert sich entsprechend der
Heizölpreisänderung.
-Preisänderungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.
-Das FVU ist berechtigt,die allgemeinen Vertragsbedingungen durch öffent-
liche Bekanntgabe zu ändern.
-Ihr o.a. Beispel:§ 32 AVBFernwärmeV soll nicht gelten.
Abschließend noch eine persönliche Bemerkung:Nach vielfach hier in den
Foren geäußerter Kritik am VIII.Senat des BGH muss ich als Fernwärme-
kunde mal ein grosses Lob spenden für die in den letzten Monaten er-
gangenen 4 Urteile dieses Senats,nicht nur ,weil in diesen für uns Fernwär-
mekunden viel Gutes drinsteht,sondern auch,dass diese Urteile für mich
als Rechtslaie an Klarheit und Systematik nichts zu wünschen übrig lassen.
Auch wenn manches mir erst allmählich einleuchtet (z.B.die revisionsrechtl.
Nachprüfung,Stichwort:Auslegungsgrundsätze).
sternenmeer:
Zum Thema:Fernwärme-Vertrag nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärme sagt der
Energieeffiziensverband für Wärme,Kälte und KWK e.V. (AGFW)-Zitat:
\"Sofern vorformulierte Vertragsbedingungen verwendet werden (siehe
Grundsatz nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV),sind diese auf ihre Vereinbar-
keit mit den §§ 2-34 AVBFernwärmeV zu prüfen:
-Wirksamkeit der Klausel bei Vereinbarkeit
-Unwirksamkeit der Klausel bei Verstoss
-abschließender Prüfungsmaßstab:
-Keine zusätzliche Prüfung nach allgemeinem Recht.\"
sternenmeer:
Gem. § 27 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen wurde der Gesetzgeber beauftragt (09.12.1976),
\"die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme ausgewo-
gen zu gestalten.\"
Eine Ausgewogenheit kann ich in § 32 AVBFernwärmeV nicht erkennen,
wenn dem FVU erlaubt ist,eine \"normale\" Kündigung auszusprechen,wäh-
rend dies dem Fernwärmekunden bei
-Anschluss- und Benutzungszwang,
-Kontrahierungszwang,
-Monopolstellung des FVU
verwehrt ist.Kann mir jemand erklären,inwieweit die gesetzlichlich
vorgeschriebene Ausgewogenheit hier beim Fernwärmekunden zum Tragen
kommt oder darf ein FVU bei o.a. Prämissen grundsätzlich auch keine
\"normale\" Kündigung erklären?
sternenmeer:
Der BGH geht in seinem Urteil v. 06.04.2011 von einem \"konkludenten Ver-
tragsverhältnis\" aus und führt aus (Rn. 14),dass \"die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses (2000) geltende Preisänderungsklausel Bestandteil des
vorliegend zu beurteilenden Vertragsverhältnisses geworden \" ist.
Welche Preisänderungsklausel kommt dann bei einem wegen gesetzwidri-
ger Preisänderungsklausel gekündigtem Fernwärmevertrag (§ 1 Abs.1
AVBFernwärmeV) in einem nach Vertragsabschluss sich anschliessendem
\"konkludenten Vertrag\" zur Wirkung,wenn gerade diese gesetzwidrige
Preisänderungsklausel weiterhin bei allen anderen vergleichbaren Fern-
wärmeversorgungsverhältnissen in Anwendung ist?
Gemäss o.a. Urteil müsste es die Preisänderungsklausel sein, wegen der
das vorhergehende Vertragsverhältnis gerade gekündigt worden ist.
Wo liegt der Sinn in der Kündigung eines einzelnen Vertrages,wenn alle
anderen Verträge mit gesetzwidriger Klausel weiter bestehen bleiben?
Was sagt das Kartellrecht hierzu (§19 Abs. 1 GWB)?
sternenmeer:
RR-E-ft,
sehr gerne hätte ich zur obigen Fragestellung Ihre Meinung erfahren.Es
weiss Sie keiner besser als Sie.Bisher habe ich hierzu selber keine Antwort
erhalten/gefunden.Gibt es hierzu keine Gerichtsurteile,in denen diese Pro-
blematik aufgeführt ist bzw. Stellungnahmen in entspechenden Fachkom-
mentaren oder energierechtlicher Fachliteratur?
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