Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

<< < (4/47) > >>

RR-E-ft:
Minus zum Quadrat.

Die Frage des für die weiteren Fernwärmelieferungen nach der Kündigung zu zahlenden Preises ist doch eine vollkommen andere als die, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.

Das Urteil des Landgerichts betrifft die Frage, ob die Kündigung wirksam war.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Anfangspreis dann einer Billigkeitskontrolle unterliegen, wenn der Versorger eine Monopolstellung hat und/ oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
Ob also die für die Fernwärmelieferungen nach der Kündigung geforderten Preise angemessen sind oder nicht, steht wieder auf einem vollkommen anderen Blatt.

Manch unerträgliche  Störung betrifft zuweilen  nicht allein das Rechtsempfinden. ;)

PLUS:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Minus zum Quadrat.

Die Frage des für die weiteren Fernwärmelieferungen nach der Kündigung zu zahlenden Preises ist doch eine vollkommen andere als die, ob die Kündigung wirksam war oder nicht.

Das Urteil des Landgerichts betrifft die Frage, ob die Kündigung wirksam war.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Anfangspreis dann einer Billigkeitskontrolle unterliegen, wenn der Versorger eine Monopolstellung hat und/ oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
Ob also die für die Fernwärmelieferungen nach der Kündigung geforderten Preise angemessen sind oder nicht, steht wieder auf einem vollkommen anderen Blatt.

Manch unerträgliche  Störung betrifft zuweilen  nicht allein das Rechtsempfinden. ;)
--- Ende Zitat ---
Sorry die Störung der Quadratur für Juristen. Auf welchem Blatt stehts dann?

Das ist nun mal nicht befriedigend. Das Amtsgericht stellt fest, es gibt kein Preisänderungsrecht mangels rechtswirksamer Preisänderungsklausel, es gibt das Preisänderungsrecht auch nicht nach § 315 BGB. Eine Feststellung der Billigkeit unterbleibt.  

Die dann erfolgte Kündigung durch den Monopolisten ist aber laut LG in Ordnung. Was die Klausel angeht kann man der Kündigung ja noch folgen. Dass der Verbraucher aber nach der juristischen Übung jetzt doch den erhöhten Preis bezahlen soll und muß, dem nicht mehr so recht.

Also wie lautet dann Ihre Empfehlung für die Berufung?  Rechtswidrige Kündigung im Ganzen oder in Teilen? Feststellungsklage auf Billigkeit .... wo ist das Blatt auf dem was steht?  ;)[/list]

sternenmeer:
RR-E-ft
Der gestellte Hilfsantrag ist lt. Gericht unzulässig:
\"Hilfsweise wird festgestellt ,dass die Beklagte verpflichtet ist,den Kläger ab
 dem 01.01.10 mit Fernwärme zu beliefern,und zwar zu den gleichen ver-
 traglichen Bedingungen,wie sie mit den anderen Fernwärmekunden im
Versorgungsgebiet City-Ost bestehen.\"
Wieso habe ich nach einer rechtswirksamen Kündigung hierzu keinen An-
spruch?
Das Gericht hierzu:
\"Der Hilfsantrag ist bereits unzuässig,§253 ZPO,da er nicht ausreichend be-
stimmt ist.
Der Antrag ist nicht ausreichend bestimmt,da im Einzelnen nicht erkennbar
ist,zu welchen Bedingungen der Vertrag zustande kommen soll.Der Kläger
müsste insofern einen vollständigen Vertragstext vorlegen.......Es wäre die
Aufgabe des Klägers gewesen,insofern einen vollständigen Vertragstext
vorzulegen,damit die Beklagte beurteilen kann, ob sie dem Anliegen des
Klägers nachkommt.Dementsprechend kann offen bleiben,ob bereits konkludent zwischen den Parteien ein neuer Vertrag geschlossen wurde.\"
Als ich diese Begründung las, hat`s mir fast die Sprache verschlagen.Seit
wann gibt es denn ein Wunschkonzert bei einem monopolistischen Fern-
wärmeanbieter?
Ich soll sozusagen einen Individualvertrag vorschlagen und mich damit aus
dem gesetzlichen Schutz der AVBFernwärmeV herausmanövrieren?Es ist
nicht zu fassen.
Gratulation an alle,die eine Gasversorgung haben und nach einer Kün-
digung den Versorger wechseln können.Ich komme nie aus der Fernwärme-
versorgung der SWLB heraus.Dumm gelaufen.Bürger seid wachsam.

RR-E-ft:
Minus im Quadrat.

Mit der Berufung erreicht man im besten Falle die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die ursprünglich begehrte Feststellung, dass die Kündigung unwirksam war. Wenn man sich gegen den nach der Kündigung geforderten Preis wenden will, bedarf es dafür eines gesonderten Klageantrags.

@sternenmeer

Der Hilfsantrag wurde wegen angeblich fehlender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Was der notwendigen Bestimmtheit aus Sicht des Landgerichts entgegenstand, wird in der Entscheidung ausgeführt.  
Weil der Hilfsantrag bereits  als zu unbestimmt und somit unzulässig abgewiesen wurde, wurde über den Hilfsantrag in der Sache (über dessen Begründetheit) überhaupt nicht erst entschieden.

Es ist deshalb auch  offen geblieben, welchen Erfolg der Hilfsantrag gehabt hätte, wenn er nach der Auffassung des Landgerichts nur hinreichend bestimmt gewesen wäre.

sternenmeer:
PLUS
zur Bürgerinitiative etc.
Die Landeskartellbehörde BW hat nach mehreren telefonischenZusagen
eine schriftliche Stellungnahme zur \"Rechtswidrigkeit der Preisänderungs-
klauseln der SWLB\" nie abgegeben.Sie werden ihre Gründe dafür gehabt haben.
Das Landgericht Stuttgart hätte zum Verfahren gem. § 90 GWB das BKartA
informieren müssen.Hat es nicht gemacht.Es wird Gründe dafür gehabt haben.
Mein telefonischer Anruf beim BKartA beim zuständigen Direktor ergab,dass
man das Gerichturteil anfordern werde.Normalerweise würden/müssten
sie immer von den jeweiligen Kartellkammern vor der mündlichen Verhandlung informiert werden.
Vielleicht höre ich irgendwann etwas davon.Die Stellungnahme klebe ich mir dann auch
noch auf die Urteilsbegründung.Diese Mitteilungspflicht ans BKartA soll dazu dienen,
dass die Behörde evt. eine Stellungnahme den Kartellkammern gegenüber abgibt.Dann wäre vielleicht ein
anderes Urteil herausgekommen.
Soviel zur kartellrechtlichen Hilfestellung.
Verschweigen möchte ich jedoch nicht,dass dank der Landeskartellbehörde
BW eine Sperrung der Fernwärmeversorgung verhindert wurde.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln