Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
Wie ist es dann möglich,dass sich in vielen anderen gerichtlichen Verfahren
(Norm-Sonderverträge) die Verbraucher auf Gerichtsurteile berufen kön-
nen?
Dort könnte der Versorger ja auch sagen:\"In Ihrem konkreten Vertragsver-
hältnis zu uns ist bisher keine rechtswidrige Preisänderungsklausel gericht-
lich festgestellt worden.\"
Sie haben es w.o. so formuliert.\"Hinsichtlich der Verträge der anderen Kunden gab es eine solche gerichtliche Feststellung nicht.\"
Solange nicht jeder Fernwärmekunde die SWLB auf die gesetzwidrige
Preisänderungsklausel verklagt,dürfen die SWLB weiterhin jeden auf Basis einer gesetzwidrigen Preisänderungsklausel Rechnungen erstellen,obwohl
wir alle die gleichen Verträge haben?Wie steht es da mit dem kartellrechtli-
Gleichbehandlungsgrundsatz?Muss dieser vor Gericht erstritten werden?
Wer kann die SWLB bei ihrem rechtswidrigem Verhalten stoppen?

RR-E-ft:
Der Einzelkunde kann in einem (Kartell-) Zivilprozess nur seine eigenen Ansprüche verfolgen.

Die Ansprüche anderer (vergleichbarer) Kunden stehen nicht zu seiner Disposition, sondern ausschließlich  zur Dispostion dieser anderen Kunden.

Das bedeutet:

Diese anderen Kunden entscheiden selbst darüber, welches Prozesskostenrisiko sie ggf. auf sich nehmen wollen, um ggf. eigene Ansprüche gerichtlich zu verfolgen.

Der Einzelkunde selbst hat keinen Anspruch darauf, dass der Versorger eine gegenüber anderen Kunden bestehende rechtswidrige Praxis einstellt.

sternenmeer:
Wo bleibt die Berücksichtigung des Kartellrechts und die dort postulierte
Gleichbehandlung (§§19,20)?
siehe:BGH v. 24.06.2003,Az.:KZR 32/01,Pkt. II,2).
Zitat:\"Unterliegt hingegen der Normadressat einem Kontrahierungszwang,
z.B.einer Belieferungspflicht oder einer Bezugspflicht,kann-wenn die Ver-
hältnisse ansonsten vergleichbar sind-ein laufendes Vertragsverhältnis
nicht ohne weiteres,sondern nur bei Vorliegen besonderer Gründe gekün-
digt werden.Denn der Kündigende wäre gegebenenfalls zum sofortigen erneuten Vertragsabschluss verpflichtet.\"

-Die Verhältnisse im Fernwärmemarkt Ludwigsburg sind vergleichbar.
 (gleichartige Fernwärme-Abnehmerstruktur,gleiche standardisierte Ver-
 sorgungsverträge).
-Mein Preisprotest kann m.E hier nicht herhalten für \"besondere Gründe\"

RR-E-ft:
Dann lassen Sie sich das (so oder so) vom OLG Stuttgart bestätigen.
Die Rechtsfrage kann abschließend nur gerichtlich geklärt werden.

Wenn gegen das Urteil keine Berufung eingelegt wird, ist die Frage bereits rechtskräftig und somit abschließend gerichtlich geklärt.
So einfach, weil streng formal nach Zivilprozessordnung,  ist das.

Wenn keine Berufung eingelegt wird, kann man allenfalls auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts einen Klebezettel anbringen auf dem steht \"Ich halte die Begründung und damit das Urteil im ganzen für falsch.\"
Darüber kann man dann - mit wem auch immer - endlos weiter diskutieren, ohne dass sich daran noch etwas ändert. ;)

PLUS:

--- Zitat ---Original von sternenmeer
Wenn ich nicht in die Berufung zum OLG Stuttgart gehe, dann habe ich nun einen konkludenten Vertrag mit den SWLB mit dem vertragswidrigen Preis, gegen den ich als einziger gerichtlich erfolgreich angegangen bin.
--- Ende Zitat ---
@sternenmeer, ja, da wird der Rechtsstaat kräftigst auf den Kopf gestellt. Ich kann Sie gut verstehen, wenn da keine Abhilfe erfolgt, ist das für jeden rechtsempfindenden Bürger und Verbraucher unerträglich. Man kann Ihnen nur eine Berufung empfehlen und dabei Erfolg wünschen. Dazu einen Rechtsschutz der mitmacht und eine gute Vertretung vor Gericht.

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