Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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RR-E-ft:
§§ 305 ff. BGB finden laut BGH auf Allgemeine Geschäftsbedingungen in Fernwärmeversorgungsverträgen keine unmittelbare Anwendung, wenn es sich um keinen Industriekunden handelt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV nicht vorliegen.

Obgleich die Voraussetzungen für eine unmittelbare Anwendung der §§ 305 ff. BGB nicht vorliegen, können jedoch laut BGH die dazu entwickelten Auslegungsgrundsätze auch auf Vertragsklauseln Anwendung finden, die sich im Rahmen der §§ 2 bis 32 AVBFernwärmeV bewegen. Diese maßgeblichen Auslegungsgrundsätze seien nämlich von der Rechtsprechung bereits vor Kodifizierung des AGBG und der AVBFernwärmeV entwickelt worden und es ergäbe sich nichts dafür, dass diese Grundsätze im Geltungsbereich der AVBFernwärmeV keine Anwendung finden sollten.


--- Zitat ---BGH VIII ZR 339/10 Rn. 37

bb) Die Auslegung dieser Allgemeinen Versorgungsbedingung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 30 mwN) und hat nach den in §§ 305 ff. BGB niedergelegten Maßstäben zu erfolgen. Mit der AVBFernwärmeV wollte der Verordnungsgeber lediglich den Besonderheiten der Energielieferung Rechnung tragen (BR-Drs. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, aaO, S. 237 f.). Soweit die Auslegungsfrage aber nicht auf diesen Besonderheiten beruht, ist ein Rückgriff auf die zu §§ 305 ff. BGB entwickelten Grundsätze möglich, die ohnehin weitgehend bereits bei Erlass der Vorgängerreglung (§§ 1 ff. AGBG) durch die Rechtsprechung entwickelt waren und daher zunächst unabhängig von einer Kodifizierung auf derartige Verträge Anwendung fanden (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 29; vgl. auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Einl. Rn. 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Fernwärmebereich diese Auslegungsgrundsätze mit der Einführung der AVBFernwärmeV aufgeben wollte, sind nicht ersichtlich.
--- Ende Zitat ---

Das bedeutet jedoch nicht, dass dabei  §§ 305 ff. BGB unmittelbare Anwendung finden. Zur Anwendung kommen sollen dabei nur die dazu entwickelten Auslegungsgrundsätze.

sternenmeer:
tangocharly,RR-E-ft

Wenn die Auslegung Allgemeiner Versorgungsbedingungen der uneinge-
schränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung unterliegt,dann müsste diese
doch bei einem Vorliegen einer \"Sondervereinbarung\" innerhalb eines Fern-
wärme-Versorgungsvertrages nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV zum Ergeb-
nis führen, dass diese unwirksam ist (§ 134 BGB),da sie nur innerhalb eines
Vertragsverhältnisses nach § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV vereinbart werden
durfte.
Dies müsste doch auch für eine \"Sondervereinbarung\" gelten,zu der in den
§§2-34 AVBFernwärmeV keine entsprechende Regelung vorhanden ist.

Durch die AVBFernwärmeV ist eine vollzwingende Normierung der Vertrags-inhalte hinsichtlich von \"Sondervereinbarungen\" festgelegt worden,die ein
Abweichen nicht erlaubt.
Wenn eine Klausel nicht durch das Gesetz gedeckt ist,dann ist sie m.E. un-
wirksam und somit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung entzogen.
Wenn in einem Fernwärme-Versorgungsvertrag gem. § 1 Abs. 1 AVBFern-
wärmeV eine Laufzeit von 50 Jahren vereinbart wurde,dann ist eine solche
unwirksam (§ 134 BGB).Eine solche hätte gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV
abgeschlossen werden müssen.(s. hierzu OLG Brandenburg v. 10.10.2007,
Az.: 3 U 50/07).

Tom81:
Hallo sternenmeer,

hast du bereits erwogen, Dich mal ans Fernsehen zu wenden? Die Sendung Plusminus hat letztes Jahr bereits einmal über Fernwärme kritisch berichtet.

h*t*t*p://www.daserste.de/plusminus/beitrag_dyn~uid,ztnkbla9xzoiv5ja~cm.asp

In Deinem Fall hat es ja schon Geschmäckle, wenn dem \"einzigen Protestler\" gekündigt wurde, die anderen aber weiter auf Basis des alten Tarifs beliefert werden. Mir ist zwar klar, dass sich die Juristen da dann gleich wieder rausreden von wegen \"Gleiches gleich und Ungleiches ungleich\" aber diese relative Gleichheit ist ja schließlich auch auslegungsbedürftig - man denke nur an \"eingetragene Lebenspartnerschaften\" versus \"die klassische Ehe\" in Steuerfragen (z.B. ErbSt). Du kannst doch bei Plusminus mal anrufen und vielleicht berichten sie über Deinen Fall.

Weiterhin könntest Du dich an die zuständige Landeskartellbehörde Deines Bundeslandes wenden und denen das zumindest mal telefonisch erklären. Vielleicht haben die noch einen Tip für Dich.

Als letzte Möglichkeit fiele mir noch die Lokalpresse Eurer Region ein. Damit würdest Du zumindest für ein bißchen negative Publicity sorgen.

VG

sternenmeer:
Tomm81
Landeskartellamt BW:Seit Anfang 2005 über alles informiert.Auf vielen Sei-
ten habe ich die Kartellrechtswidrigkeit der Preisänderungsklausel nachge-
wiesen.Keine Antwort.Dafür wird es Gründe geben.Dagegen haben sie mir bei der Sperrandrohung geholfen.Die SWLB haben anschließend davon Abstand genommen.

Fernsehen:Ja,es gab Anfragen von Fernseh-Anstalten.Z.Zt. kein Interesse
meinerseits.

Bundeskartellamt:Da das LG das BKartA nicht über das Kartellrechtsverfah-
ren informiert hatte,wurde auf meinen telef. Anruf das Urteil angefordert.
M.E. wird das BKartA erst bei einem Verfahren vor dem BGH tätig und gibt erst dann eine Stellungnahme ab.


Örtl. Presse:Z.Zt. keine Aktionen geplant.Das kann sich aber ändern.

tangocharly:
@ sternenmeer
Die Entscheidung OLG Brandenburg v. 10.10.2007, Az.: 3 U 50/07 liegt da schon richtig, wenn gleich sie über einen Schönheitsfehler verfügt (es wird auf §§ 308, 309 BGB rekurriert).

Aber ich erkenne noch nicht richtig, worauf Sie hinaus wollen.

Deshalb folgende Kontrollfrage:

Was verstehen Sie unter \"Abweichung\" ?

Die Energiepartner vereinbaren z.B.:

(1) § 32 AVB soll nicht gelten
oder
(2) einen Treuebonus von x% pro Vertragsjahr.

Denn wenn bei Ihnen alles, was über die §§ 2 - 34 AVB hinaus geht, eine \"Abweichung\" darstellt, dann werden Sie sich kaum auf der Linie des BGH wieder finden. Und diese Linie hat der BGH ja unter Tz. 37 (13.07.11) aufgezeigt.

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