Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

<< < (29/47) > >>

sternenmeer:
RR-E-ft
Mir wurde am 25.11.2009 ein \"Individuelles Vertragsangebot\"mit
-einem 1-Jahresvertrag (o. Preisänderungsklausel),
-einem höheren Preis(5,32 statt 5,22 Ct./kWh wie bei allen ander. Kunden),
-schlechteren TAB

zugestellt mit der \"freundlichen\" Zusatzbemerkung:

\"Sollten wir bis zum 15.12.2009 von Ihnen keine entsprechende Rückant-
 wort erhalten,gehen wir davon aus,dass Sie an der Fortsetzung des Ver-
 tragsverhältnisses kein Interesse haben und werden die Belieferung  
 möglichst zeitnah zum Auslaufen des Vertrages beenden.\"

Dieses Vertragsangebot haben wir wegen des kartellrechtlichen Gleichbe-
handlungsgrundsatzes am 03.12.2009 abgelehnt und um ein neues Ver-
tragsangebot gebeten.
Ein solches erfolgte nicht mehr bis zum 31.12.2009.
Im Protokoll der mündlichen Verhandlung (09.06.2011) vor dem LG steht:
\"Der Beklagtenvertreter erklärt,dass die Angabe von 5,32ct./kWh statt
 5,22 Ct./kWh auf einem VERSTEHEN (!!!) beruhte.\"

Somit stellt sich für mich die Frage,was ist unter dem am 01.01.2010 be-
ginnenden \"konkludentem Vertragsverhältnis \"zu verstehen in Bezug auf
-den Anfangspreis (§ 315 BGB ?),
-den vertraglichen Preisänderungsklauseln (am 01.01.2010 gab es keine
  anderen als die gesetzwidrigen aus 1984 wie bei allen anderen FW-Kun-
  den),
-den \"Ergänzenden Versorgungsbedingungen\" (d. §§ 305 ff. BGB entzogen)
-Sonstigen Vertragsbedingungen (den §§ 305 ff. BGB NICHT entzogen)?
In den vergleichbaren Versorgungsverhältnissen sind die gleichen Be-
dingungen enthalten wie in meinem gekündigtem Vertragsverhältnis.Alle
anderen Verträge blieben ja zum 01.01.2010 unverändert,da sie nicht ge-
kündigt worden sind.

Dieses \"konkludente Vertragsverhältnis\"ab dem 01.01.2010 muss folgen-
den Anforderungen gerecht werden:

1.§ 2 Abs. AVBFernwärmeV (\"gleichartiges Versorgungsverhältnis\"=Verträ-
   ge aller meiner Nachbarn) genügen,
2.kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (gleichartige Abnehmer-
   struktur gem § 19 GWB) erfüllen und
3.den bisherigen Grundsatzurteilen des BGH gerecht werden ( bezüglich
   § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV).
Wie können diese Bedingungen erfüllt werden, ohne ab dem 01.01.2010
schlechter gestellt zu sein wie alle meine (nicht protestierenden) Nach-
barn?

sternenmeer:
Wenn \"Vertragsbedingungen\" über den Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwär-
meV hinaus gem. § 305 BGB in ein Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 1 AVB-
FernwärmeV einbezogen sind,können diese dann gem. § 4 Abs. 2 AVBFern-
wärmeV vom FVU einseitig durch Bekanntgabe gelöscht,geändert werden
oder gar gegen neue \"Vertragsbedingungen\" ohne Zustimmung der Kun-
den ausgetauscht werden?
Wo ist der Unterschied solcher \"abweichenden Vertragsbedingungen\" zu den \"Sondervereinbarungen\" im Rahmen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV?

sternenmeer:
Pardon:Was ist der Unterschied zwischen den \"abweichenden Vertragsbe-
dingungen\" in § 1 Abs. 1 und den \"Sondervereinbarungen\" gem. § 1 Abs. 3
AVBFernwärmeV?

sternenmeer:
RR-E-ft
Der BGH hat in seinem Urteil (v. 06.04.2011,Az.:VIII ZR 273/09,Rn. 23) u.a.
aufgeführt,dass \"der Abschluss von Sondervereinbarungen, die nicht den
Vorgaben der §§ 2-34 AVBFernwärmeV genügen,\" nur im Rahmen des
§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV möglich sind.Zitat:\"Konsequenz des beschriebenen Regelungskonzepts der AVBFernwärmeV ist,dass eine Inhaltskontrolle nach der Generalklausel des § 307 BGB nur in den Fallkon-
stellationen des § 1 Abs. 3 AvbfernwärmeV....erfolgen kann.\"

Diese Rechtsposition gibt der BGH m.E. in seinem Urteil v. 13.07.2011,Az.:
VIII ZR 339/10 Rn. 37 auf,indem er aufführt:\"Die Auslegung dieser Allgemei-
nen Versorgungsbedingung unterliegt der uneingeschränkten revisions-
rechtlichen Nachprüfung und hat nach den in §§ 305ff. BGB niedergelegten
Maßstäben zu erfolgen.\"Von einem Vertragsverhältnis nach § 1 Abs. 3 AVB-
FernwärmeV ist aber m. E. nicht die Rede.

§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV sagt doch:\"......für eine Vielzahl von Verträgen
vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen),gelten die §§ 2-34.\"
Hiermit kommt doch zum Ausdruck,dass Ergänzende Allgemeine Versor-
gungsbedingungen,die den Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwärmeV
\"sprengen\",nicht erlaubt sind
und somit einer Kontrolle nach §§ 305 ff. erst gar nicht zugänglich sind.Sie
sind nur als Sondervereinbarung im gesetzlichen Rahmen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV möglich.

-Gibt es somit nach dem Urteil v. 13.07.2011 auch im Rahmen des § 1 Abs.1
  AVBFernwärmeV \"Norm-Sonderverträge\" wegen \"Sondervereinbarungen\"
  außerhalb der §§ 2-34 AVBFernwärmeV?
-Wo ist die gesetzliche Grundlage für eine vertragliche Zulassung von
  Allgemeinen Versorgungsbedingungen = Sondervereinbarungen im Rah-
  men des § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV?
-Können solche Allgemeinen Versorgungsbedingunge = Sondervereinba-
  rungen gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV einseitig nach öffentlicher Be-
  kanntgabe wirksam werden?Wie ist es dann mit der AGB-Kontrolle?

Der Gesetzgeber wollte mit der Zulassung von \"Ergänzenden Bestim-
mungen\" den FVU nicht die Möglichkeit geben,den durch die AVBFern-
wärmeV vorgesehenen Interessenausgleich zu ihren Gunsten zu verän-
dern.
Dieser Interessenausgleich ist m.E. nicht mehr gegeben,wenn ein FVU ver-
sucht,\"Ergänzende Bestimmungen=Sondervereinbarungen\" nicht im ge-
setzlich erlaubten Rahmen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV mit ihren Kunden
zu vereinbaren,sondern sie im Rahmen eines Vertragsverhältnises nach
§1 Abs.1 AVBFernwärmeV einfließen läßt,sozusagen als Gesetzesnorm.Als
solche wird sie auch vom Fernwärmekunden empfunden.

RR-E-ft,auch Sie haben mehrfach w.o. den Standpunkt vertreten,dass eine
Sondervereinbarung nur im Rahmen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV gesetz-
lich möglich ist.
Erst später haben Sie eingeräumt,dass Vertragsbestimmungen außerhalb
der §§ 2-34 AVBFernwärmeV wohl doch der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB
unterliegen.Worauf stützt sich Ihre Korrektur?
Ich bin mir nicht sicher,ob das folgende Zitat von Witzel (a.a.O.) auch auf
ein Fernwärme-Versorgungsverhältnis gem. § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV zu-
trifft.
\"Soweit diese Bedingungen nicht Rahmenbedingungen der AVBFernwärmeV
(z.B. die Laufzeit) konkretisieren,sind es vom FVU gestellte AGB,auf die das AGBG uneingeschränkt anwendbar ist ( § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG).\"

tangocharly:
@sternenmeer

Ihre anscheinend aufgetretene Verwirrung ist verständlich. Hängt aber damit zusammen, dass Sie die Entscheidung vom 13.07.2011 etwas anders strukturiert lesen müssen (weil dies halt im dort entschiedenen Sachverhalt abhängig vom dortigen Prüfungsraster anders abzuhandeln war).

Versuche mal eine kleine Lesehilfe zu bieten:


--- Zitat ---Tz. 17, 18
Zwar handelt es sich hierbei nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Jedoch richten sich bei der Versorgung mit Fernwärme die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien eines Wärmelieferungsvertrages grundsätzlich nach der gemäß § 27 AGBG als Rechtsverordnung erlassenen AVBFernwärmeV (vgl. im Einzelnen Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 66/09, aaO Rn. 23 ff.; VIII ZR 273/09, aaO Rn. 22 ff., jeweils mwN; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10 Rn. 28, zur Veröffentlichung bestimmt). Allgemeine Geschäftsbedingungen in Verträgen zwischen Lieferanten und Abnehmern von Fernwärme unterliegen daher regelmäßig nicht der Überprüfung nach §§ 307 ff. BGB oder §§ 9 ff. AGBG (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO, und VIII ZR 66/09, aaO; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, BGHZ 100, 1, 4, 6 f.). Eine solche Inhaltskon-trolle findet bei derartigen Verträgen nur dann statt, wenn entweder die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV vorliegen oder wenn es sich um Wärmelieferungsverträge mit Industriekunden handelt (§ 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV; vgl. Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, aaO 23 f., und VIII ZR 66/09, aaO Rn. 24 f.; vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO). Dass einer dieser Ausnahmefälle vorliegt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; Entsprechendes wird auch nicht in der Revisionsinstanz geltend gemacht.
--- Ende Zitat ---

Diese Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 u. 3 AVB wird auch bei sorgfältiger Lektüre der Entscheidungsgründe zunächst nicht deutlich. Deutlich würde der Sachverhalt aber, wenn man dort lesen könnte: der Abnehmer ist \"kein Industriekunde\" oder der Abnehmer \"hat sich mit den abweichenden Bedingungen nicht einverstanden erklärt\".
Wenn aber die Klageparteien hierzu nichts vortragen und in den Tatsacheninstanzen hierzu nichts festgestellt wurde, dann braucht auch der BGH in sein Urteil nichts dazu schreiben. Und der Satz \"einer dieser Ausnahmefälle liegt nicht vor\" ist ausreichend.

Soweit zur Frage der Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen gem. §§ 305 ff. BGB.

Wenn Sie die Entscheidung weiter lesen und zwar bis Seite -20-, dann werden Sie dor keine Silbe mehr dazu finden, ob etwas nach §§ 305 ff. BGB zu prüfen ist oder ob nicht.

Erst mit der Tz. 37 auf Seite -21- wird es wiederum spannend:


--- Zitat ---Tz. 37
bb) Die Auslegung dieser Allgemeinen Versorgungsbedingung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 30 mwN) und hat nach den in §§ 305 ff. BGB niedergelegten Maßstäben zu erfolgen. Mit der AVBFernwärmeV wollte der Verordnungsgeber lediglich den Besonderheiten der Energielieferung Rechnung tragen (BR-Drs. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp, aaO, S. 237 f.). Soweit die Auslegungsfrage aber nicht auf diesen Besonderheiten beruht, ist ein Rückgriff auf die zu §§ 305 ff. BGB entwickelten Grundsätze möglich, die ohnehin weitgehend bereits bei Erlass der Vorgängerreglung (§§ 1 ff. AGBG) durch die Rechtsprechung entwickelt waren und daher zunächst unabhängig von einer Kodifizierung auf derartige Verträge Anwendung fanden (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - VIII ZR 37/10, aaO Rn. 29; vgl. auch Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., Einl. Rn. 6). Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Fernwärmebereich diese Auslegungsgrundsätze mit der Einführung der AVB-FernwärmeV aufgeben wollte, sind nicht ersichtlich.
--- Ende Zitat ---

Doch, es kann auch auf die §§ 305 ff. BGB ankommen. Noch mal ruhig durch den Kopf gehen lassen, was dem BGH durch den Kopf geht. Die entscheidende Passage ist rot markiert.

Verkürzt ausgedrückt lautet der Merksatz:

(1)  § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 AVB positiv, dann §§ 305 ff. BGB positiv;
(2)  § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 AVB negativ, dann §§ 305 ff. BGB negativ;
(3)  §§ 3 bis 35 AVB positiv, dann §§ 305 ff. BGB negativ;
(4)  §§ 3 bis 35 AVB negativ, dann §§ 305 ff. BGB .......*)

Ja, was denn nun (......*) ? Hier spricht der BGH verquirrlten Frischkäse.
Zitat: \"...hat nach den in §§ 305 ff. BGB niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen\" und \"... ist ein Rückgriff auf die zu §§ 305 ff. BGB entwickelten GRundsätze möglich\" und \" Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber bei Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Fernwärmebereich diese Auslegungsgrundsätze mit der Einführung der AVB-FernwärmeV aufgeben wollte, sind nicht ersichtlich\".

Es geht halt einfach nichts über die klare Deutsche Sprache. Was sollen diese verquasten Fragmente dazu, ob jetzt \"die Bestimmungen anwendbar werden\" oder \"nur bei der Auslegung zu berücksichtigen sind\" ?

Wenn schon keine Bestimmungen  tangiert sind, die \"den Besonderheiten der Energielieferung Rechnung tragen\" sollen, also keine Kollisionslage eintritt, weshalb sollte dann eine rangordnungsmäßig niedrigere Norm zu einer Analogie auf rangordnungsmäßig höhere Normen zwingen, die schon über § 310 BGB nicht abgekoppelt sind ?

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln