Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
sternenmeer:
RR-E-ft
Zitat:\"Der konkludente Vertragsabschluss kann jedenfalls nicht zu Vertragsbedingungen führen,die ihrerseits gem.§ 1 Abs.3 AVBfernwärmeV
ein ausdrückliches Einverständnis voraussetzen.\"
Konkludent bedeutet doch \"Einverständnis\".Hierzu Witzel a.a.O.siehe o.,
S.58 zum Thema \"faktische Entnahme ohne Einigung\":
\"Es kann jedoch im Einzelfall auch eine der nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 möglichen abweichenden Vertragsgestaltung zum Vertragsinhalt werden,
wenn bei vergleichbaren Verhältnissen regelmässig ein derartiger Vertrag
geschlossen würde.\"
RR-E-ft-Zitat:\"Sie referieren ernsthaft den Stand des Topp-Sellers 1997?\"
Offensichtlich hat der BGH bei der Begründung des heute veröffentlichten
Urteils (Az.:VIII ZR 339/10)auch keinen neueren/besseren\" Kommentar\" ge-
funden als dieses Standardwerk des Lobbyverbandes,sonst hätte er hierauf nicht mehrfach verwiesen.
Wenn jemand neuere/bessere \"Kommentare \"kennt,bitte ich um ent-
sprechende Mitteilung hier.
Nach meinem Verständnis des o. a. Urteils lässt der BGH eine
Überprüfung bestimmter Allgemeiner Versorgungsbedingungen zu
(auch ausserhalb des Versorgungsverhältnisses nach § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV),wenn er ausführt (Rn. 37):
\"Die Auslegung dieser Allgemeinen Versorgungsbedingung unterliegt der
uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung......und hat nach den
in §§ 305 ff. BGB niedergelegten Maßstäben zu erfolgen.Mit der AVBFernwärmeV wollte der Verordnungsgeber lediglich den Besonder-
heiten der Energielieferung Rechnung tragen.\"Weiter unten:
\"Anhaltspunkte dafür,dass der Verordnungsgeber bei Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Fernwärmebereich diese Auslegungsgrund-
sätze mit der Einführung der AVBFernwärmeV aufgeben wollte,sind nicht ersichtlich.\"
sternenmeer:
@ Alle
Wie RR-E-ft w.o. eingehend erläutert hat,ist es dem Fernwärme-Versor-
gungsunternehmen erlaubt,seine Allgemeinen Versorgungsbedingungen
gem. § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV einseitig zu ändern und durch Veröf-
fentlichung wirksam werden zu lassen.
Hierzu ergeben sich für mich folgende Fragen:
1.Bezieht sich diese gesetzliche Regelung auch auf vertraglich vereinbarte,
ergänzende Versorgungsbedingungen,die NICHT in direktem Zusammen-
hang mit der Fernwärmelieferung stehen und somit der gerichtlichen Über-
prüfbarkeit nach §§ 305 ff. BGB unterliegen (s. BGH v. 06.07.2011,:Az.
VIII ZR 37/10,Rn. 29)?
2.Können solche nach §§ 305 ff. BGB überprüfbaren Allgemeinen Versor-
gungsbedingungen einseitig NEU in ein Vertragsverhältnis integriert wer-
den ohne Zustimmung der Kunden?
3.Kann z.B. eine vertraglich vereinbarte Allg. Versorgungsbedingung wie:
\"Wenn eine Klausel unwirksam ist,verpflichtet sich das Unternehmen
und deren Kunden,diese rechtswidrige Klausel durch eine gesetzes-
konforme zu ersetzen.\"
während der vertraglich festgelegten Laufzeit eliminiert werden und durch
eine Klausel
\"Änderungen der Allgemeinen Versorgungsbedingungen und des Preis-
blatts werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam?
ersetzt werden ?
sternenmeer:
Korrektur meines letzten Beitrages
Es muss natürlich heissen:
3.Kann z.B. eine vertraglich vereinbarte ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNG
(eine AGB,also keine Versorgungsbedingung) wie:\"Wenn eine ...usw.
sternenmeer:
RR-E-ft
Wenn alle anderen Fernwärmekunden (Tatbestandsmerkmal:gleichartige
Abnehmerstruktur gem. § 19 GWB) einen Vertrag nach § 1 Abs. 1 mit wei-
teren gem. 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogenen AGB haben,führt die Kündigung eines einzelnen Vertrages (auch mit o.a. AGB) automatisch zu
einer kartellrechtlichen Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Kunden in dem konkreten Satzungsgebiet,weil- wie Sie w.o. aufgeführt ha-
ben-bei einem konkludenten Vertragsabschluss es nicht zu einer wirksamen
Einbeziehung der in den anderen Verträgen bzw. im eigenen gekündig-
tem Vertrag enthaltenen AGB gekommen sein kann.
Diese sind im konkludenten Vertrag somit verloren gegangen.Oder sehe
ich das falsch?Ist das keine Ungleichbehandlung?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von sternenmeer
Wenn alle anderen Fernwärmekunden (Tatbestandsmerkmal:gleichartige
Abnehmerstruktur gem. § 19 GWB) einen Vertrag nach § 1 Abs. 1 mit wei-
teren gem. 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogenen AGB haben,führt die Kündigung eines einzelnen Vertrages (auch mit o.a. AGB) automatisch zu
einer kartellrechtlichen Ungleichbehandlung gegenüber allen anderen Kunden in dem konkreten Satzungsgebiet,weil- wie Sie w.o. aufgeführt ha-
ben-bei einem konkludenten Vertragsabschluss es nicht zu einer wirksamen
Einbeziehung der in den anderen Verträgen bzw. im eigenen gekündig-
tem Vertrag enthaltenen AGB gekommen sein kann.
Diese sind im konkludenten Vertrag somit verloren gegangen.Oder sehe
ich das falsch?Ist das keine Ungleichbehandlung?
--- Ende Zitat ---
Entscheidend ist wohl lediglich, ob dem Kunden, der einen neuen Vertrag abschließen möchte, der Abschluss einer entsprechenden Sondervereinbarung ohne sachliche Rechtfertigung verweigert wurde.
Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn sich der betreffende Kunde gegen den möglichen Abschluss einer entsprechenden Sondervereinbarung und statt dessen für den konkludenten Vertragsabschluss durch Energieentnahme entscheidet, der schon wegen § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV zu anderen Vertragsbedingungen führen muss und deshalb gerade keine entsprechende Sondervereinbarung begründen kann.
Der Versorger hat jedenfalls zu beachten, dass nur solche Nichtindustrie- Kunden zu den Bedingungen einer Sondervereinbarung beliefert werden können, die dem Abschluss einer Sondervereinbarung ausdrücklich zugestimmt haben, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.
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