Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
RR-E-ft
 Mit allem einverstanden.
Nur sollte noch erwähnt werden,dass § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (bei Ver-
tragsabschluss,nicht später) erfordert,dass
-eine Vielzahl von vorformulierten FW-Verträgen vorliegen müssen,
-ein zusätzl. Vertragsangebot gem. § 1 Abs. 1 AVBFenwärmeV vorgelegen
  haben muss,
-der FW-Kunde dieses letzte abgelehnt hat und sich für das Vertragsange-
 bot mit den abweichenden Bedingungen (Sondervereinbarungen) aus-
 drücklich einverstanden erklärt hat.

Wie sind aber Allgemeine Versorgungsbedingungen,die den gesetzlichen
Rahmen der §§ 2-34 AVBFernwärmeV in einem Vertragsverhältnis gem.
§ 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV überschreiten,rechtlich einzustufen,da eine
AGB-Kontrolle nicht möglich ist?

RR-E-ft:
Nicht ersichtlich, warum Lesefrüchte nochmals Erwähnung bedürfen sollten.

Denkbar, dass ein Formular- Fernwärmeversorgungsvertrag inhaltlich nicht von den Bedingungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV abweicht, jedoch darüber hinaus auch noch weitere AGB enthät, so dass diese weiteren AGB wohl der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB unterliegen können, wenn sie denn gem. § 305 Abs. 2 BGB selbst überhaupt wirksam in den konkreten  Vertrag einbezogen wurden. Die wirksame Einbeziehung erfordert bei einem Vertragsabschluss unter Abwesenden regelmäßig, dass der Kunde die entsprechenden AGB vor Vertragsabschluss ausgehändigt bekam und bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war.  Bei einem konkludenten Vertragsabschluss durch Energieentnahme ist es mit einer wirksamen Einbeziehung gem. § 305 Abs. 2 BGB denkbar schwierig.

Nicht offensichtlich, welche Rolle das ggf. für eine Berufung vor dem OLG Stuttgart spielen könnte/ sollte.

sternenmeer:
Wenn ein Fernwärmevertrag eine Klausel beinhaltet,

\"Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtlich unwirksan sein
oder werden,so bleibt der Vertrag im übrigen gültig.Die Vertragsparteien
verpflichten sich für diesen Fall,die ungültigen Bestimmungen durch rechts-
gültige Vereinbarungen zu ersetzen,die ihnen im wirtschaftlichen Erfolg
möglichst nahe kommen.\"

ist dann eine Kündigung gegen den einzigen Protestler bei einer gerichtlich
festgestellten gesetzwidrigen Preisänderungsklausel i.S.d. § 19 GWB
\"sachlich gerechtfertigt\"?
Dieser einzige Protestler hat immer seine Bereitschaft zu einer vertraglichen
Änderung dieser rechtswidrigen Klausel bekundet.

sternenmeer:
RR-E-ft-Zitat:\"Wer als Kunde eine Sondervereinbarung möchte,muss eine
solche abschliessen und dafür gem. § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV ausdrücklich
sein Einverständnis abgeben.\"
D.h. aber auch,eine Klausel eines Versorgungsvertrages nach § 1 Abs. 1 ist
allein an den §§ 2-34 AVBFernwärmeV zu messen.Verlässt diese den ge-
setzlichen Rahmen, so ist sie rechtswidrig und damit unwirksam.Eine
Überprüfung nach AGB-Recht findet hier nicht statt.

sternenmeer:
Sorry.beim Zitat muss es natürlich heissen:\".....dafür gem. § 1 Abs. 3 ausdrücklich....\".

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