Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
RR-E-ft:
Kollege Norman Fricke (AGFW) ist doch mittlerweile auch schon längst Assessor jur., hat seine Referendarzeit weit hinter sich gelassen.
Man wäre ja wohl zu gern mal mit dabei, wenn ein allein durch Energieentnahme konkludent geschlossener Fernwärmelieferungsvertrag gerade individuell ausgehandelt wird. :D
Denn siehe da, bereits oben zitiert.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Für den konkludendenten Vertragsabschluss eines Fernwärmelieferungsvertrages siehe insbesondere BGH, Urt. v. 15.02.06 VIII ZR 138/05
--- Zitat ---BGH VIII ZR 138/05 Rn. 15 f., juris
Die Rechtsprechung hat von jeher an einen Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten im Bereich der Energielieferung keine hohen Anforderungen gestellt.
Grundsätzlich ist in dem Leistungsangebot eines Versorgungsunternehmens ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluss eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 AVBEltV/AVBGasV/AVBWasserV/AVBFernwärmeV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden werden (Senatsurteil vom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a, m.w.Nachw.).
Für die Fernwärmeversorgung gelten insoweit entgegen der Ansicht der Revision keine Besonderheiten. Zwar fehlt es, anders als bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas, an einer verbindlichen Bundestarifordnung sowie allgemeinen Tarifpreisen und der normativ vorgegebenen Unterscheidung zwischen Tarif- und Sonderkunden.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBFernwärmeV ist deshalb - ebenso wie in § 2 Abs. 2 Satz 2 AVBWasserV - jedoch vorgeschrieben, dass die Versorgung zu den für gleichartige Versorgungsverhältnisse geltenden Preisen erfolgt, wenn der Vertrag ohne Einigung über den Preis durch schlüssiges Verhalten zustande kommt (Ludwig/Odenthal/Hempel/Franke, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Bd. 2, AVBFernwärmeV § 2 Erläuterung).
Im Übrigen hat der Senat im Bereich der Versorgung mit Elektrizität auch in Fällen, in denen sich die Abnahmebedingungen nicht nach einem festen Tarif des Versorgungsunternehmens, sondern nach einem im Einzelfall abzuschließenden Sonderabnahmevertrag bestimmen, entgegen der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB angenommen, dass Versorgungsunternehmen und Sonderabnehmer regelmäßig nicht im vertragslosen Raum handeln wollen, wenn sie sich etwa über den Strompreis nicht einig sind, aber gleichwohl Strom liefern und abnehmen.
Andernfalls würden sich die erbrachten und zu erbringenden Leistungen nur nach den Bereicherungsvorschriften (§§ 812 ff. BGB) beurteilen, die für die Abwicklung der von beiden Parteien gewollten und faktisch bereits bestehenden Dauerbeziehung ungeeignet sind. Der Senat ist deshalb auch in diesen Fällen davon ausgegangen, dass ein Sonderabnahmevertrag zustande kommt (Senatsurteil vom 19. Januar 1983 - VIII ZR 81/82, NJW 1983, 1777 = WM 1983, 341, unter I 3 a) und dass der Strompreis gegenüber dem Sonderkunden von dem Versorgungsunternehmen in entsprechender Anwendung der §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (Senatsurteil vom 19. Januar 1983, aaO).
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Irgendwer hatte dann wohl noch die Idee, dass individuell ausgehandelte Verträge dann eher nicht in Betracht kämen, wenn der Versorger eine Monopolstellung einnimmt und deshalb dem Diskriminierungsverbot unterliegt. Manche wollten daraus sogar herleiten, dass ausnahmslos alle Kunden zu den gleichen Bedingungen beliefert werden müssten, obschon dies wohl ersichtlich rechtlich unmöglich ist, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.
sternenmeer:
Zitat (BGH v. 6.04.2011,Az.:VIII ZR 66/09,Rn. 24)
\"Der Abschluss von Sondervereinbarungen,die nicht den Vorgaben der §§ 2-34 AVBfernwärmeV genügen,ist daher.........nur dann möglich,wenn das
Versorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu abweichenden Be-
dingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichenden
Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2,Abs. 3 Satz 1 AVBFern-
wärmeV).\"
Daraus folgt m.E. für Verträge nach § Abs. 1 Satz1 AVBFernwärmeV-dies
sind m.E. mindestens 98 % aller FW-Verträge:
-in diesen Verträgen dürfen keine Sondervereinbarungen enthalten sein,
die den gesetzlichen Rahmen der AVBFernwärmeV überschreiten,
-wenn solche vorhanden sind,unterliegen sie nicht dem gesetzlichen
Schutz der §§ 305 ff. BGB,sondern sind unwirksam oder
-der gesamte Vertrag ist rechtswidrig,weil er der AVBFernwärmeV wider-
spricht.
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von sternenmeer
Daraus folgt m.E. für Verträge nach § Abs. 1 Satz1 AVBFernwärmeV-dies
sind m.E. mindestens 98 % aller FW-Verträge:
-in diesen Verträgen dürfen keine Sondervereinbarungen enthalten sein,
die den gesetzlichen Rahmen der AVBFernwärmeV überschreiten,
-wenn solche vorhanden sind,unterliegen sie nicht dem gesetzlichen
Schutz der §§ 305 ff. BGB,sondern sind unwirksam oder
-der gesamte Vertrag ist rechtswidrig,weil er der AVBFernwärmeV wider-
spricht.
--- Ende Zitat ---
Ich hatte es so verstanden, dass eine Sondervereinbarung mit Nicht- Industriekunden jedenfalls nur dann vorliegen kann, wenn der Kunde wirksam audrücklich in deren Abschluss eingewilligt hatte, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.
Im Übrigen hat man es - bei Nicht- Industriekunden - regelmäßig mit Verträgen zu tun, auf welche die Bedingungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV (einschließlich § 4 AVBFernwärmeV) kraft Gesetzes unmittelbare Anwenung finden, § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV.
Es mag Versorger geben, die ausschließlich alle Fernwärmekunden aufgrund von Sondervereinbarungen beliefern, weil eben alle Kunden ausdrücklich in den Abschluss einer solchen eingewilligt hatten und mit keinem Kunden konkludent ein Vertrag abgeschlossen wurde.
Es mag andere Versorger geben, die ihre Kunden ausschließlich zu den Bedingungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV beliefern, weil sie nie jemandem den Abschluss einer Sondervereinbarung wirksam angeboten hatten.
Welchen Anteil die einen oder die anderen Verträge an der Gesamtheit bestehender Fernwärmeverträge haben, kann nicht beurteilt werden.
Die genannten mindestens 98 Prozent haben wohl keinerlei gesicherte Grundlage. Die behauptete Folgerung kann nicht nachvollzogen werden.
sternenmeer:
Meine o. Schätzung beruht auf der Tatsache,dass bei Vertragsabschluss
der eher unwahrscheinliche Fall vorliegt,dass der FW-Versorger einen Ver-
trag nach der AVBFernwärmeV UND einen Vertrag nach § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV angeboten hat und der FW-Kunde sich ein Vertragsverhältnis aussuchen konnte.
(Witzel,Zitat:\"....In der Praxis haben derartige Sonder-AVB keine Bedeu-
tung erlangt.\")
Es ging mir nur um die Feststellung,dass Sondervereinbarungen oder
Sonder-Klausel nur im Rahmen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV möglich
sind.
Sollten sie im Rahmen eines Versorgungsverhältnisses gem. § 1 Abs. 1
AVBFernwärmeV vereinbart worden sein,dann sind sie unwirksam bzw. der
gesamte Vertrag ist unwirksam.Gem. des o. zitierten Urteils findet die
Kontrolle nach §§ 305 ff. bei den §§ 2-34 AVBFernwärmeV nicht statt.
RR-E-ft:
Jede Sondervereinbarung, also jeder Vertrag der inhaltlich von den Bestimmungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV abweicht, erfordert das ausdrückliche Einverständnis des Kunden, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.
Ohne ausdrückliches Einverständnis des Kunden kommt also eine Sondervereinbarung schon nicht zustande!
Besteht keine Sondervereinbarung, so gelten für Verträge mit Nicht- Industriekunden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV unmittelbar kraft Gesetzes, § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV.
Und diese unmittelbar kraft Gesetzes geltenden Regelungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV unterliegen dann allein deshalb, weil es sich um die gesetzliche Regelung handelt, keiner Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB (vgl. BGHZ 100, 1).
Eine Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB kann deshalb wohl nur Sondervereinbarungen betreffen.
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