Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
sternenmeer:
RR-E-ft
Wenn ein Vertrag u.a. folg. Formulierung aufweist:
\"Änderungen des Vertrages und zusätzliche Abmachungen bedürfen der
Schriftform.\"
Frage:Können dann die in §§ 1-10 vereinbarten Vertragsbestandteile ein-
seitig durch das FVU geändert werden gem § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV?
Grundsätzlich sind doch m.E. alle Fernwärmeverträge \"Sonderverträge\",
da z.B. -die Wasserdurchflussmenge in l/Stunde
-Vertragsbeginn und Vertragsende müssen
doch individuell festgelegt werden.Kein Vertrag ist wie der andere.Auch
können individuelle,vertragliche Vertragsanpassungen vorgenommen werden(z.B. die Wasserdurchflussmenge).
Oder können solche Verträge auch Tarifverträge sein?
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von sternenmeer
Grundsätzlich sind doch m.E. alle Fernwärmeverträge \"Sonderverträge\",
--- Ende Zitat ---
Wie das denn?
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
--- Zitat ---BGH VIII ZR 66/09 Rn. 24, juris:
Eine Differenzierung zwischen Tarifabnehmer- und Sonderkundenverträgen soll dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers - abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. 2, 3 AVBFernwärmeV - nicht erfolgen, weil es im Gegensatz zum Strom- und Gassektor bei der Fernwärme keine gesetzlichen Regelungen über unterschiedliche Tarifgestaltungen gibt (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp/Witzel, aaO, S. 238; vgl. ferner Büdenbender, aaO S. 67).
In Umsetzung dieses Ziels sieht § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV vor, dass bei sämtlichen Verträgen, in denen vom Versorgungsunternehmen vorformulierte Allgemeine Versorgungsbedingungen verwendet werden, automatisch und unterschiedslos die in §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV getroffenen Regelungen Bestandteil der mit Wärmekunden abgeschlossenen Versorgungsverträge werden, sofern nicht die in § 1 Abs. 2, 3, § 35 AVBFernwärmeV genannten Ausnahmen eingreifen. Der Abschluss von Sondervereinbarungen, die nicht den Vorgaben der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV genügen, ist daher nur bei den nach § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Industriekunden (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO, vgl. ferner für die gleich lautende Vorschrift in § 1 Abs. 2 AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 359 f.) und daneben - also auch bei Haushaltskunden - nur dann möglich, wenn das Versorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichenden Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV).
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Die zitierte jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung zeigt doch wohl deutlich , dass nicht alle Fernwärmeverträge zugleich Sondervereinbarungen darstellen, die auf einer ausdrücklichen Einverständniserklärung des Kunden gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV beruhen.
Sofern ein Vertrag die Regelung enthält: \"Änderungen des Vertrages und zusätzliche Abmachungen bedürfen der Schriftform.\" liegt wohl eine Abweichung zu § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vor, so dass es sich bei einem solchen Vertrag wohl nur um eine Sondervereinbarung handeln kann.
Eine solche Sondervereinbarung kann nicht konkludent abgeschlossen werden, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.
Ein konkludent geschlossener Vertrag kommt durch Energieentnahme zustande, wodurch der Vertragsbeginn feststeht. Zum konkludenten Vertragsabschluss eines Fernwärmevertrages durch Energieentnahme siehe u.a. BGH VIII ZR 138/05.
Er muss nicht zeitlich befristet sein, ist dann eben ein zeitlich unbefristeter Vertrag, der ordentlich kündbar ist.
Wie sollte denn auch sonst durch Energieentnahme konkludent ein Vertrag geschlossen werden, auf den die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV kraft Gesetzes unmittelbare Anwendung finden (einschließlich § 4 AVBFernwärmeV)?
Wer als Kunde eine Sondervereinbarung möchte, muss eine solche abschließen und dafür gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV ausdrücklich sein Einverständnis erklären.
Wie es sich bei einer Sondervereinbarung mit einseitigen Änderungen verhält, wurde umfassend ausgeführt.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Der umfassende Vorbehalt der einseitigen Leistungs- und Bedingungsneubestimmung verstößt regelmäßig gegen § 307 BGB, weil für den Vertragspartner des Verwenders bei Vertragsabschluss nicht absehbar ist, wann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange nachträglich Änderungen eintreten können (BGH KZR 10/03 unter II. 6, XI ZR 55/08 Rn. 38, VIII ZR 162/09).
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bei einer Sondervereinbarung kann eine entsprechende Klausel, wonach die Vertragsbedingungen zu nicht genannten Zeitpunkten, unter nicht genannten Vorasussetzungen in nicht geregelten Umfange, nachträglich einseitig abgeändert werden können, selbst gegen § 307 BGB verstoßen und unwirksam sein, so dass auch darauf gestützte einseitige Vertragsänderungen unwirksam sind.
--- Ende Zitat ---
Ob die Änderungen in Sondervereinbarungen deshalb unwirksam sind, ist für einen Kunden, der selbst nicht aufgrund einer solchen Sondervereinbarung beliefert wird, aus o. g. Gründen belanglos.
sternenmeer:
RR-E-ft
Meine Meinung (nur Sonderkunde) beruht auf der Tatsache,dass nicht wie
bei Strom oder Gas die Ware in unbegrenzter Menge geliefert werden kann,
sondern jeder Kunde muss eine individuelle Vereinbarung auf vertragli-
cher Basis mit dem Versorger treffen,nach der der Mengenbegrenzer so eingestellt werden muss,dass höchstens eine bestimmte Wärmemenge
in Liter pro Stunde durchfliessen kann (Kapazitätsplanung des Heizkraft-werkes und Grundpreis).
Wenn ich Sie recht verstehe,gibt es (o.Industrieuntern,Sondervertr.) im
Rahmen der AVBFernwärmeV folgende Vertragsverhältnisse:
1.\"Norm-Sondervertrag\" gem § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV
2.Sonstige FW-Verträge nach § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV
Wie ist dann ein Vertragsverhältnis einzuordnen,von dem Sie w.o. ge-
sagt haben,es liege eine Sondervereinbarung vor (aber nicht § 1 Abs. 3)?
Wie ist es zu bewerten,wenn eine solche Regelung in allen standardisierten
Verträgen eines Satzungsgebietes enthalten ist? Sind dann alle Verträge
Sonderverträge?
RR-E-ft:
Meine Auffassung stützt sich auf die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere zum konkludenten Vertragsabschluss durch Energieentnahme einerseits und zum Erfordernis eines ausdrücklichen Einverständnisses für den Abschluss einer Sondervereinbarung andererseits. Eine Sondervereinbarung hat demnach nur der Kunde, der eine solche ausdrücklich abgeschlossen hat, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (BGH VIII ZR 66/09 Rn. 24).
Für Verträge, die keine Sondervereinbarungen sind, gelten die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV (einschließlich § 4 AVBFernwärmeV) unmittelbar kraft Gesetzes.
--- Zitat ---In Umsetzung dieses Ziels sieht § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV vor, dass bei sämtlichen Verträgen, in denen vom Versorgungsunternehmen vorformulierte Allgemeine Versorgungsbedingungen verwendet werden, automatisch und unterschiedslos die in §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV getroffenen Regelungen Bestandteil der mit Wärmekunden abgeschlossenen Versorgungsverträge werden, sofern nicht...
--- Ende Zitat ---
...eine Sondervereinbarung abgeschlossen wurde, die etwas abweichend regelt, deren Abschluss jedoch nur dann möglich ist, wenn ein ausdrückliches Einverständnis des Kunden vorliegt.
--- Zitat ---Der Abschluss von Sondervereinbarungen, die nicht den Vorgaben der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV genügen, ist daher nur bei den nach § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Industriekunden (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO, vgl. ferner für die gleich lautende Vorschrift in § 1 Abs. 2 AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 359 f.) und daneben - also auch bei Haushaltskunden - nur dann möglich, wenn das Versorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichenden Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV).
--- Ende Zitat ---
Kunden mit Sondervereinbarung und Kunden ohne Sondervereinbarung werden auf verschiedenen vertraglichen Grundlagen beliefert und sind deshalb nicht miteinander vergleichbar.
Es ist alles gesagt.
sternenmeer:
RR-E-ft
Vielen Dank für Ihre grosse Bereitschaft einem mit dem Fernwärmerecht
Kämpfenden weiterzubringen.Die letzten Urteile des BGB haben offensicht-
lich nicht alle noch offenen Fragen klären können.
Hier zum Abschluss noch ein Zitat des Rechtsreferendars der AGFW NORMAN FRICKE:
\"In der Strom- und Gasbranche hat der Gesetzgeber mit den Tarifordnungen
ein eigenständiges Preissystem geregelt.Dieses System gibt klare Grund-
sätze bei der Preisgestaltung vor.Insoweit ist der Spielraum weiter einge-
schränkt.
Hier(Fernwärmewirtschaft) gibt es schon gar keine Unterscheidung zwischen Tarif- und Sonderver-
tragskunden.
VIELMEHR SIND ALLE VERTRÄGE GRUNDSÄTZLICH INDIVIDUELL AUSZU-
HANDELN\".
Was nun?Alle Klarheiten sind beseitigt.
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