Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
RR-E-ft:
Das gesetzliche Änderungsrecht in § 4 AVBFernwärmeV für Verträge, die keine Sondervereinbarungen sind, ist doch nicht umstritten.
Selbstverständlich unterliegen darauf gestützte einseitige Leistungs(neu)bestimmungen der Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB
(vgl. BGH VIII ZR 138/05 [Fernwärme], BGH VIII ZR 36/06 [Gas], VIII ZR 71/10 [Gas], VIII ZR 211/10 [Strom und Gas]).
Auch mag eine einseitige Leistungsneubestimmung kartellrechtlich einer sachlichen Rechtfertigung bedürfen.
Eine solche sachliche Rechtfertigung liegt jedoch insbesondere dann vor, wenn die Leistungs(neu)bestimmung auch der Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB entspricht.
Ebenso erscheint es sachlich gerechtfertigt, wenn der Versorger für die Zukunft von einer bisher verwendeten Preisänderungsklausel Abstand nimmt und wieder zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB übergeht, nachdem sich die bisherige Preisänderungsklausel jedenfalls als unwirksam erwiesen hat.
Allenfalls bei Sondervereinbarungen mag ein Recht zur einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen als solches umstritten sein:
Der umfassende Vorbehalt der einseitigen Leistungs- und Bedingungsneubestimmung verstößt regelmäßig gegen § 307 BGB, weil für den Vertragspartner des Verwenders bei Vertragsabschluss nicht absehbar ist, wann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange nachträglich Änderungen eintreten können (BGH KZR 10/03 unter II. 6, XI ZR 55/08 Rn. 38, VIII ZR 162/09).
Das gesetzliche Änderungsrecht des § 4 AVBFernwärmeV unterliegt jedoch schon selbst gar nicht der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB (BGHZ 100, 1; ebenso §§ 4 AVBGasV/ AVBEltV/ AVBWasserV).
Für die gesetzlichen Änderungsrechte im Strom- und Gasbereich kann sich noch die Frage der Wirksamkeit der deutschen gesetzlichen Regelung mit Rücksicht auf die EU- Richtlinien Strom und Gas stellen (BGH VIII ZR 71/10, VIII ZR 211/10).
Bei der gesetzlichen Regelung des § 4 AVBFernwärmeV kann sich diese Frage schon deshalb nicht stellen, da es eine entsprechende EU- Fernwärme- Richtlinie schon nicht gibt.
Auf den Nachweis behaupteter entgegenstehender Literatur und Rechtsprechung darf man wohl sehr gespannt sein.
Wer konkludent einen Vertrag abgeschlossen hat, der kann mangels ausdrücklichen Einverständnisses nicht zu abweichenden Bedingungen beliefert werden, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.
Für diesen gilt deshalb kraft Gesetzes die gesetzliche Regelung auch des § 4 AVBFernwärmeV.
Kunden, die eine Sondervereinbarung abgeschlossen haben, sind im Verhältnis zu diesem Kunden keine vergleichbaren Kunden, weil bei diesen die Vertragsgrundlagen schon andere sind.
sternenmeer:
RR-E-ft
Witzel/Topp: Allg.Versorgungsbedingungen,2. Aufl.,1997,Seite 77
Auszug:\"Die Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 ist noch uneinheitlich.Letztlich wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen den Unternehmen das
Recht zur einseitigen Änderung der allgemeinen Bedingungen zugebilligt.
...Das OLG Karlsuhe lässt eine einseitige Änderung zu,wenn das Änderungsrecht ausdrücklich in den AVB des Unternehmens enthalten ist.
Das LG Mannheim bejaht die einseitige Änderungsmöglichkeit,stützt sich jedoch auf analoge Anwendung des § 315 BGB (U.v.03.04.85,Az.: 9 O 262/84).Das LG Hamburg verneint ein generelles einseitiges Änderungsrecht......Im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung empfiehlt
es sich,in jedem Fall die Möglichkeit der Änderung der allg. Bedingungen
einschliesslich der Preissänderungsklauseln in den Versorgungverträgen ausdrücklich zu vereinbaren.Es genügt die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die AVB des Unternehmens.\"
Das ist sozusagen die Meinung des Lobbyverbandes der Fernwärmewirt-
schaft(Topp).
BKartA hierzu:\"...vermag sie Ihre Auffassung nicht zu teilen,dass durch §§ 1 Abs. 4,4 Abs. 2 AVBFernwärmeV der Verordnungsgeber die FVU ermächtigt habe,Änderungen ihrer allg. Vertragsbedingungen einseitig,d.h.
ohne Zustimmung der Kunden festzusetzen und sie durch rechtzeitige
öffentliche Bekanntmachung verbindlich werden zu lassen.\"
RR-E-ft:
--- Zitat ---Original von sternenmeer
Witzel/Topp: Allg.Versorgungsbedingungen,2. Aufl.,1997,Seite 77
Auszug:\"Die Rechtsprechung zu § 4 Abs. 2 ist noch uneinheitlich.Letztlich wird jedoch unter bestimmten Voraussetzungen den Unternehmen das
Recht zur einseitigen Änderung der allgemeinen Bedingungen zugebilligt.
...Das OLG Karlsuhe lässt eine einseitige Änderung zu,wenn das Änderungsrecht ausdrücklich in den AVB des Unternehmens enthalten ist.
Das LG Mannheim bejaht die einseitige Änderungsmöglichkeit,stützt sich jedoch auf analoge Anwendung des § 315 BGB (U.v.03.04.85,Az.: 9 O 262/84).Das LG Hamburg verneint ein generelles einseitiges Änderungsrecht......Im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung empfiehlt
es sich,in jedem Fall die Möglichkeit der Änderung der allg. Bedingungen
einschliesslich der Preissänderungsklauseln in den Versorgungverträgen ausdrücklich zu vereinbaren.Es genügt die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in die AVB des Unternehmens.\"
Das ist sozusagen die Meinung des Lobbyverbandes der Fernwärmewirt-
schaft(Topp).
BKartA hierzu:\"...vermag sie Ihre Auffassung nicht zu teilen,dass durch §§ 1 Abs. 4,4 Abs. 2 AVBFernwärmeV der Verordnungsgeber die FVU ermächtigt habe,Änderungen ihrer allg. Vertragsbedingungen einseitig,d.h.
ohne Zustimmung der Kunden festzusetzen und sie durch rechtzeitige
öffentliche Bekanntmachung verbindlich werden zu lassen.\"
--- Ende Zitat ---
Sie referieren ernsthaft den Stand des Topp- Sellers 1997?
Wir schreiben mittlerweile das Jahr 2011.
Man könnte meinen, dass es in der Zwischenzeit jedenfalls eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen gab, die auch noch oben zitiert wurden.
Zudem wurde aufgezeigt, dass es hinsichtlich der Sondervereinbarungen einer sehr differenzierten Betrachtung bedarf.
Wenn bei einem Gasmonopolisten in Sondervereinbarungen die Preisänderungen unwirksam waren (BGH KZR 2/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08, VIII ZR 246/08, VIII ZR 295/09) folgte daraus schließlich auch nicht, dass der selbe Versorger in selber Zeit gegenüber seinen grundversorgten Kunden, denen gegenüber ein gesetzliches Änderungsrecht besteht, seine Preise aus kartellrechtlichen Gründen ebenso nicht ändern konnte. Auch dabei handelt es sich nicht um vergleichbare Kunden im Sinne des Kartellrechts, weil die vertraglichen Grundlagen, zu denen die Belieferung jeweils erfolgt, andere sind.
sternenmeer:
RR-E-ft
1.Ein Ferwärme-Vertrag ( § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV-w.w.o.beschrieben-)
ist vertragsgemäss um 5 Jahre verlängert worden.
Darf der Fernwärme-Versorger in dieser Zeit-ohne Zustimmung der Kun-
den-wesentliche Vertragsbestandteile (z.B. Preisänderungsklausel,An-
schluss-direkt oder indirekt-) in bisher nicht vorhandene \"Allgemeine
Vertragsbedingungen für die Fernwärmeversorgung\" als solche deklarie-
ren?
Sie stehen somit zur jederzeitigen Disposition des Versorgers,weil er
sich auf § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV berufen kann-siehe w.o.- und eine
neue AGB geschaffen hat,die sinngemäss lautet:Der Versorger ist berech-
tigt,die AVB durch öffentliche Bekanntgabe zu ändern.
Innerhalb des Vertrages unterlagen diese Vertragsbestandteile nicht der
jederzeitigen Disposition gem § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV.
2.Wie verhält sich diese Vorgehensweise mit dem Grundsatz \"pacta sunt
servanda\"?
RR-E-ft:
Es kommt wohl entscheidend darauf an, ob es sich bei dem betroffenen Vertrag um eine Sondervereinbarung oder um keine Sondervereinbarung handelt.
Bei einer Sondervereinbarung kann eine entsprechende Klausel, wonach die Vertragsbedingungen zu nicht genannten Zeitpunkten, unter nicht genannten Vorasussetzungen in nicht geregelten Umfange, nachträglich einseitig abgeändert werden können, selbst gegen § 307 BGB verstoßen und unwirksam sein, so dass auch darauf gestützte einseitige Vertragsänderungen unwirksam sind.
Handelt es sich hingegen um keine Sondervereinbarung, so findet die gesetzliche Regelung des § 4 AVBFernwärmeV von Anfang an und kraft Gesetzes auf das Vertragsverhältnis Anwendung, selbstverständlich auch dann noch, wenn sich dieses gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV verlängert hat.
Es wurde bereits oben ausgeführt, dass ein solches Recht des Versorgers, wie es die gesetzliche Regelung des § 4 AVBFernwärmeV vorsieht, wohl bestehen muss, um alle Vertragsverhältnisse, die keine Sondervereinbarungen sind, einheitlich ausgestalten zu können, um sicherzustellen, dass alle Kunden, die keine Sondervereinbarung abgeschlossen haben, jederzeit zu den gleichen Bedingungen beliefert werden (Gleichbehandlung). Auf Gleichbehandlung wurde doch so großer Wert gelegt.
Die einseitige Bestimmung aufgrund eines gesetzlich eingeräumten einseitigen Bestimmungsrechts unterliegt der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB, ist für den anderen Vertragsteil mithin nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht.
Dies ist gerichtlich überprüfbar, soweit der betroffene Kunde die einseitige Bestimmung in angemessener Frist als unbillig rügt. Das Rügerecht kann durch Zeitablauf verloren gehen.
Nicht gelichbehandelt werden können mit Rücksicht auf § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV Kunden, die keine Sondervereinbarung abgeschlossen haben, mit Kunden, die eine Sondervereinbarung abgeschlossen haben, weil die Belieferung auf anderer vertraglicher Grundlage erfolgt.
Derjenige Kunde, dessen Vertrag konkludent abgeschlossen wurde, kann nicht aufgrund einer Sondervereinbarung beliefert werden, da es dafür an der ausdrücklichen Erklärung des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV fehlt.
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