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Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?

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sternenmeer:
RR-E-ft
Auf meine Frage haben Sie bisher nicht geantwortet.Was heisst \"nur dann
möglich\"? Wenn solche Sondervereinbarungen trotzdem im Vertrag stehen?
(bezieht sich nicht auf meinen Fall).
Wie sind dann solche Sondervereinbarungen zu behandeln?

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von sternenmeer
RR-E-ft
Auf meine Frage haben Sie bisher nicht geantwortet.Was heisst \"nur dann
möglich\"? Wenn solche Sondervereinbarungen trotzdem im Vertrag stehen?
(bezieht sich nicht auf meinen Fall).
Wie sind dann solche Sondervereinbarungen zu behandeln?
--- Ende Zitat ---

Es ist schon schwierig, eine Frage zu erkennen/ zu verstehen.


--- Zitat ---Original von sternenmeer
RR-E-ft
BGH v.06.04.2011,Az.:VIII ZR 66/09
Zitat(Rn 24):\"Der Abschluss von Sondervereinbarungen,die nicht den Vor-
gaben der §§ 2-34 AVBFernwärmeV genügen,.....ist nur dann möglich,wenn
das Versorgungsunternehmeneinen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichen-
den Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2,Abs. 2,Abs. 3 Satz 1
AVBfernwärmeV).\"
Wenn also eine Sondervereinbarung,die den Rahmen der AVBFernwärmeV
überschreitet und die o.a. vertraglichen Regelungen (§ 1 Abs. 3) nicht vorliegen,wie ist diese zu behandeln? Im Urteil steht ja w.o.\" ist nicht
möglich\".
--- Ende Zitat ---

Der Vertrag ist entweder insgesamt eine Sondervereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV oder eben insgesamt keine Sondervereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.

Es gibt also nur Verträge, die Sondervereinbarungen sind, und andere Verträge, die keine Sondervereinbarungen sind.
Letztere kann man auch konkludent abschließen.
Erstere hingegen nicht, weil es dafür einer ausdrücklichen Einverständniserklärung bedarf.

Der Abschluss einer Sondervereinbarung mit Nicht- Industriekunden setzt voraus, dass der Versorger dem Kunden für den  Vertragsabschluss sowohl eine Belieferung zu den Bedingungen der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV als auch eine Belieferung zu hiervon abweichenden Bedingungen angeboten hatte (zwei gleichwertige Angebote erforderlich!), so dass der Kunde beide miteinander vergleichen konnte, und sich der Kunde  dann bei Vertragsabschluss  ausdrücklich mit der Belieferung zu den abweichenden Bedingungen einverstanden erklärt hatte, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV (st. Rspr. OLG Brandenburg).

Nur unter den vorgenannten Voraussetzungen ist der Abschluss einer Sondervereinbarung möglich.

Bei einem konkludenten Vertragsabschluss - bei dem nichts ausdrücklich erklärt wird- ist der Abschluss einer Sondervereinbarung demnach nicht möglich.

sternenmeer:
RR-E-ft
Wenn bei einem FW-Vertrag gem. § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV das FVU AVB`s aufführt,die den normativen Rahmen der AVB ( §§ 2-34) überschreiten,wie sind diese rechtlich zu bewerten?
§§ 307 BGB kommt ja nur bei § 1 Abs. 3 AVBFernwärme zur Anwendung.

RR-E-ft:
Werden zusätzliche AGB aufgestellt, ohne dass die Bestimmungen des Vertrages von §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV abweichen, unterliegen die weiteren AGB wohl der Inhaltskontrolle gem. § 305 ff. BGB.

sternenmeer:
RR-E-ft
Die hier von Ihnen vertretene Meinung, § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV berechtige ein FVU grundsätzlich die AGB`s einseitig zu ändern,ist sowohl
in der Literatur wie auch in der Rechtsprechung umstritten.
Da wir hier über das Verhalten der FVU in einer Monopolstellung diskutie-
ren,möchte ich hier die Meinung des Bundeskartellamtes wiedergeben.
Zitat:\"Nach Auffassung der Beschlussabteilung stellt die einseitige Änderung bestehender langfristiger Vertragsverhältnisse durch ein markt-
beherrschendes Unternehmen
         STETS EINEN KARTELLRECHTLICHEN MISSBRAUCH
dar,sofern das Unternehmen nicht nachweisen kann,dass durch die vorge-
nommene Vertragsänderung das Verhältnis von Leistung und Gegenleis-
tung nicht zu Lasten der Abnehmer geändert wurde.\"

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