Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
RR-E-ft:
Bei Lichte btrachtet wird wohl einfach nur der entscheidenden Erkenntnis ausgewichen.
Sollten die anderen Verträge wegen ausdrücklicher Einverständnisse der Kunden tatsächlich wirksam von den Bedingungen der AVBFernwärmeV abweichen, so kann ein konkludenter Vertragsabschluss gem. § 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV wegen des fehlenden ausdrücklichen Einverständnisses jedenfalls nicht zu den gleichen Vertragsbedingungen führen, § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.
Sollte in den anderen Verträgen nicht von § 4 AVBFernwärmeV abgewichen sein, so könnte diese Regelung möglicherweise selbst einer anwendbaren Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten (wegen § 310 Abs. 2 BGB).
Ein vor dem 01.07.10 konkludent abgeschlossener Vertrag konnte jedenfalls gem. § 4 AVBFernwärmeV zum 01.07.10 einseitig abgändert werden, ohne dass sich dafür überhaupt die Frage stellt, ob auch Verträge mit wirksam abweichenden Bedingungen gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV ebenso zu diesem Zeitpunkt einseitig abgeändert werden konnten.
Wenn der Versorger jedoch berechtigt war, gem. § 4 AVBFernwärmeV die Bedingungen zum 01.07.10 einseitig zu ändern, stellt sich allenfalls noch die Frage, ob die dabei geänderten Bedingungen im Einzelnen wirksam sind oder nicht.
--- Zitat ---Original von sternenmeer
Gehen Sie doch einfach einmal davon aus,dass ich das gesetzliche Regelungwerk der Fernwärme-Versorgung ganz gut kenne.
--- Ende Zitat ---
Wirklich?
Diejenigen Kunden, die selbst wirksam einen Vertrag zu abweichenden Bedingungen gem. § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV abgeschlossen hatten, sind wohl auch keine vergleichbaren Kunden, weil deren Belieferung schließlich auf anderer vertraglicher Grundlage erfolgt.
sternenmeer:
RR-E-ft
BGH v.06.04.2011,Az.:VIII ZR 66/09
Zitat(Rn 24):\"Der Abschluss von Sondervereinbarungen,die nicht den Vor-
gaben der §§ 2-34 AVBFernwärmeV genügen,.....ist nur dann möglich,wenn
das Versorgungsunternehmeneinen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichen-
den Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2,Abs. 2,Abs. 3 Satz 1
AVBfernwärmeV).\"
Wenn also eine Sondervereinbarung,die den Rahmen der AVBFernwärmeV
überschreitet und die o.a. vertraglichen Regelungen (§ 1 Abs. 3) nicht vorliegen,wie ist diese zu behandeln? Im Urteil steht ja w.o.\" ist nicht
möglich\".
RR-E-ft:
--- Zitat ---BGH VIII ZR 66/09 Rn. 24, juris:
Eine Differenzierung zwischen Tarifabnehmer- und Sonderkundenverträgen soll dabei nach dem Willen des Verordnungsgebers - abgesehen von den Fällen des § 1 Abs. 2, 3 AVBFernwärmeV - nicht erfolgen, weil es im Gegensatz zum Strom- und Gassektor bei der Fernwärme keine gesetzlichen Regelungen über unterschiedliche Tarifgestaltungen gibt (vgl. BR-Drucks. 90/80, abgedruckt bei Witzel/Topp/Witzel, aaO, S. 238; vgl. ferner Büdenbender, aaO S. 67).
In Umsetzung dieses Ziels sieht § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV vor, dass bei sämtlichen Verträgen, in denen vom Versorgungsunternehmen vorformulierte Allgemeine Versorgungsbedingungen verwendet werden, automatisch und unterschiedslos die in §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV getroffenen Regelungen Bestandteil der mit Wärmekunden abgeschlossenen Versorgungsverträge werden, sofern nicht die in § 1 Abs. 2, 3, § 35 AVBFernwärmeV genannten Ausnahmen eingreifen. Der Abschluss von Sondervereinbarungen, die nicht den Vorgaben der §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV genügen, ist daher nur bei den nach § 1 Abs. 2 AVBFernwärmeV vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Industriekunden (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, aaO, vgl. ferner für die gleich lautende Vorschrift in § 1 Abs. 2 AVBWasserV Senatsurteil vom 6. Februar 1985 - VIII ZR 61/84, BGHZ 93, 358, 359 f.) und daneben - also auch bei Haushaltskunden - nur dann möglich, wenn das Versorgungsunternehmen einen Vertragsabschluss zu abweichenden Bedingungen anbietet und der Kunde ausdrücklich mit diesen abweichenden Bedingungen einverstanden ist (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AVBFernwärmeV).
--- Ende Zitat ---
Genau das ist doch meine Rede:
Wenn die anderen Kunden unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV tatsächlich zu abweichenden Bedingungen (Sondervereinbarungen) beliefert werden, so kann ein konkludenter Vertragsabschluss nicht zu den selben Vertragsbedingungen einer Sondervereinbarung führen, welche für ihre Wirksamkeit neben der Vertragsalternative ein ausdrückliches Einverständnis des Kunden voraussetzen.
Der konkludente Abschluss einer Sondervereinbarung, wie sie die anderen Kunden möglicherweise ausdrücklich abgeschlossen haben, ist - auch für Sie - nicht möglich!
Haben die anderen Kunden jedoch tatsächlich gar keine Sondervereinbarung abgeschlossen, gilt auch bei diesen § 4 AVBFernwärmeV unmittelbar.
Dafür wiederum ist es vollkommen belanglos, ob sich jene Verträge gerade gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 AVBFernwärmeV stillschweigend um weitere fünf Jahre verlängert haben.
--- Zitat ---§ 32 AVBFernwärmeV
(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. Wird der Vertrag nicht von einer der beiden Seiten mit einer Frist von neun Monaten vor Ablauf der Vertragsdauer gekündigt, so gilt eine Verlängerung um jeweils weitere fünf Jahre als stillschweigend vereinbart.
--- Ende Zitat ---
Voraussetzung einer stillschweigenden Verlängerung ist u.a., dass der Vertrag wirksam zeitlich befristet war. Ist er nicht wirksam befrist, etwa bei einer Erstlaufzeit von 20 Jahren, ohne dass ein Zehnjahresvertrag bei Vertragsabschluss auch angeboten wurde, so handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag, der - ohne Ansehung einer Vertragslaufzeit - ordentlich gekündigt werden kann.
--- Zitat ---Original von sternenmeer
Gehen Sie doch einfach einmal davon aus, dass ich das gesetzliche Regelungwerk der Fernwärme-Versorgung ganz gut kenne.
--- Ende Zitat ---
Von wegen. Gehen Sie mal besser auch nicht mehr einfach davon aus. ;)
sternenmeer:
RR-E-ft
Meine Aussage \"ganz gut\" müssen Sie doch nicht in Relation zu Ihrem Fach-wissen verstehen.Es war doch nur so gemeint,dass ich im Vergleich zu
vielen anderen Fernwärmekunden doch schon relativ viel von der AVBFern-wärmeV verstehe.So war`s gemeint.Ich diskutiere hier mit Ihnen,um etwas
zu lernen.Ich hatte gesagt,dass ich Rechts-Laie bin.
RR-E-ft:
\"Ganz gut\" hatte ich verstanden in Bezug auf \"das gesetzliche Regelungswerk der Fernwärme- Versorgung\".
Dieses kann man gar nicht, schlecht, gut, ganz gut, ausgezeichnet, vorzüglich wie kein anderer.... kennen.
Sie kennen es zwar, aber wohl nicht ganz gut.
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln