Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Kündigung des Fernwärmevertrages kartellrechtlich wirksam?
PLUS:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Irgendwo gab es wohl einen entscheidenden Unterschied zu allen anderen Kunden, nämlich den gerichtlich ausgetragenen Streit über das Preisänderungsrecht im konkreten Vertragsverhältnis, auf den hin gerichtlich festgestellt wurde, dass die Preisänderungsklausel in diesem Vertragsverhältnis und somit die Preisänderungen des Versorgers in diesem konkreten Vertragsverhältnis unwirksam waren. Hinsichtlich der Verträge der anderen Kunden gab es eine solche gerichtliche Feststellung nicht.
--- Ende Zitat ---
So sieht also der diskriminierungsfreie Kontrahierungszwang für Monopolisten in Deutschland aus? Maßgebend berücksichtigt werden muß, dass die Fernwärmeversorgung hier auf Grund eines kommunal verfügten Abnahmezwangs bindend ist.
Vielleicht ist es doch berechtigt, die Energiepolitiker zu fragen, ob sie die versprochenen Vorhaben im Sinne der Energieverbraucher in Europa und speziell in D schon als umgesetzt ansehen -z.B.:
--- Zitat ---Die neue Gesetzgebung wird die Mitgliedstaaten zudem verpflichten, eine Grundversorgung aller privaten Haushalte und auch - wenn nötig - kleinerer Unternehmen (mit weniger als 50 Angestellten und einem jährlichen Umsatz von weniger als 10 Millionen Euro) mit Elektrizität zu garantieren. Diese Kunden hätten dann ein \"Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten und diskriminierungsfreien Preisen\".
...
Nach Inkrafttreten der Richtlinien haben die Mitgliedsstaaten anderthalb Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen.
--- Ende Zitat ---
hier nachzulesen - Quelle
zum Monopol und Fernwärme: =28329&tx_rsmdailygen_pi1[action]=show&tx_rsmdailygen_pi1[controller]=Articles&cHash=d8859e6f7c946c8a72298a409a65b471\']Stadtverordnete kippen Wärmemonopol
Fernwärme = Fernwärme? Es gibt gewaltige Unterschiede. Z.B. die Stadtwerke Karlsruhe produzieren die Fernwärme überwiegend mit Kohle. Selbst wenn Fernwärme immer in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird ist sie damit noch lange nicht emissionsfrei oder umweltfreundlich. Vergleichbar ist wenig, jede Fernwärmeversorgung hat ihre Eigenheiten und eine eigene Kalkulationsgrundlage. Entscheidender Nachteil bleibt in jedem Fall die Monopolabhängigkeit.[/list]
sternenmeer:
RR-E-ft
In unserem Fernwärmeversorgungsgebiet bestehen zwischen dem Versor-
ger und den Kunden standardisierte \"Norm-Sonderkundenverträge\".Sie be-
inhalten u.a. die gleiche Preisänderungsklausel,Preise,Kündigungsfristen
etc. und beruhen auf der AVBFernwärmeV (§ 1 Abs. 1,Satz 2 i.V. mit
§ 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV).
Sie unterliegen jedoch auch dem AGB-Recht (§§ 307ff. BGB),da sie \"Sonder-
AVB\'s\"des Unternehmens beinhalten,die über den normativen Gesetzes-
Rahmen der AVBFernwärmeV hinausgehen (im Gegensatz zum Fernwärme-
versorgungsverhältnis des Verfahrens vor dem BGH v.06.04.2011 Az.:VIII ZR 273/09 Rn. 22 ff.).
Da die Fernwärmewirtschaft grundsätzlich der uneingeschränkten Anwen-
dung des Kartellrechts unterliegt-mit Ausnahme des § 29 GWB und sofern
die erforderlichen Tatbestandsmerkmale gegeben sind-muss auch eine
gerichtlich festgestellte,gesetzwidrige Preisänderungsklausel für alle gleich-
artigen Fernwärmekunden ihre Rechtskraft entfalten,weil sonst eine miss-
bräuchliche Diskriminierung und somit ein Verstoss gegen § 19 Abs. 1 GWB gegeben wäre.
In Ihrem letzten Beitrag führen Sie einen Sondervertrag bzw. Individualver-
trag an,der hier im angesprochenen Verfahren nicht zur Diskussion steht.
Insofern stimme ich Ihrem Beispiel zu.
sternenmeer:
Meine kartellrechtliche Frage konkret formuliert:
Auch ein Fernwärme-Monopolist darf m.E. auf der Basis einer vertraglich
festgelegten Kündigungsregelung (\"Norm-Sondervertrag\") die Verträge
form- und fristgerecht kündigen.
Wenn aber neben den vertraglichen Gesichtspunkten aus kartellrechtlicher
Sicht zusätzlich nur \"aus besonderen Gründen\"einem einzelnen Kunden
(kartellrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz gem. § 19 Abs. 1 GWB) ge-
kündigt werden kann,reicht dann folgende gerichtlich festgestellte Begrün-
dung hierzu aus?
Zitat:\"Durch das vom Kläger angestrengte Verfahren vor dem Amtsgericht
Ludwigsburg war eine der wesentlichen Vertragsbestandteile des
Lieferungsvertrages,nämlich die Preisanpassungsklausel,angegrif-
fen.\"(Hier muss erwähnt werden,dass ich als Kläger vor dem LG
Stuttgart im Verfahren vor dem AG Ludwigsburg Beklagter war).
M.E. kann das keine sachliche Begründung unter dem Gesichtspunkt der
Einhaltung des kartellrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sein.
Denn der Versorger hat gleichzeitig nach Beendigung dieses einzigen ge-
kündigtem Vertragsverhältnisses zum 31.12.2009 ab dem 01.01.2010 mit allen anderen Fernwärmekunden die Verträge mit der o.e. rechtswidrigen Preisänderungsklausel um 5 Jahre verlängert und somit
auf dieser rechtswidrigen Preisbasis weiterhin seine Abrechnungen er-
stellt.
Warum haben die SWLB die gesetzwidrige Preisänderungsklausel bisher
in diesem Vertrag nicht durch eine gesetzeskonforme ersetzt,was ich ihnen
mehrfach empfohlen habe?Der Vertrag erlaubt diese Vertragsänderung.
RR-E-ft:
Was die Zulässigkeit der Kündigung betrifft, so wurde dazu oben bereits ausgeführt.
Man kann sich diese Rechtsfrage - verbunden mit den Kosten des Berufungsverfahrens - auch nochmals durch eine Berufung zum OLG Stuttgart beantworten lassen.
Nicht beantworten können Gerichte / Dritte, warum die Stadtwerke gehandelt haben, wie sie gehandelt haben.
PLUS:
@sternenmeer, das könnte Sie interessieren:
Bürgerinitiative - Bundeskartellamt
Bundesgerichtshof zur Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferverträgen
Rückschau Fernwärme
... und haben Sie da schon mal Ihren Fall vorgetragen?
Ob Ihnen geholfen werden kann (darf) ist eine andere Frage:Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Ref. 61
Landeskartellbehörde
Postfach 10 34 51
70029 Stuttgart
Tel.:0711-123-0
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln