Energiepreis-Protest > EnerGen Süd eG
Preiskalkulation bei Energen (nur Strom)
Daniel:
--- Zitat ---Original von egn
Der neue Preis gilt wohl erst Mal nur für neue Verträge ab dem 1.10.2009.
Alte Verträge wurden ja deshalb so günstig angeboten weil sie wahrscheinlich über langfristige günstige Kontrakte abgedeckt sind. Erst wenn diese Kontrakte auslaufen muss der Preis für die alten Verträge erhöht werden.
Solange nicht tatsächlich eine Mitteilung über eine Preiserhöhung ins Haus flattert kann man davon ausgehen dass der bestehende Preis weiter gilt.
--- Ende Zitat ---
Sicher?
Meinen Vertrag habe ich im Mai 2011 abgeschlossen mit Preisgarantie für das Jahr 2011. Bis jezt wurde mir keine Preiserhöhung mitgeteilt.
egn:
Eine Preisänderung muss sechs Wochen vor dem Änderungstermin mitgeteilt werden.
--- Zitat ---Preisänderungen erfolgen nur zum Anfang eines Kalendermonats; sie werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens sechs Wochen vor dem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Dem Kunden steht im Falle einer Preisanhebung das Recht zu, den Vertrag in Textform zu kündigen, und zwar mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Monats, der dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der angekündigten Preisanhebung vorangeht.
--- Ende Zitat ---
Wenn eine Preisänderung zum 1.1.2012 erfolgt muss der Eingang der Mitteilung bis spätestens morgen erfolgen.
bolli:
Na ja, dass hilft aber nur begrenzt, da die Verträge der EnS keine Laufzeit haben, bzw. sich nicht um eine bestimmte Laufzeit verlängern. D.h. nach Ablauf der Preisgarantiezeit (31.12.2011) kann jederzeit zu Beginn eines Monats unter Einhaltung der 6-Wochen-Frist eine Erhöhung umgesetzt werden.
ABER: Aus meiner Sicht enthält die Ziffer 5.3 der AGB (Stand: 01.09.2011) eine unwirksame Preisanpassungsklausel;
--- Zitat ---5.2 Sofern die konkreten Kosten der in Ziffer 5.1 angegebenen Faktoren steigen oder sich aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen oder sonstigen Vorschriften zusätzliche Belastungen für die Beschaffung, Übertragung, Verteilung oder den Verbrauch von elektrischer Energie ergeben, ist EnS berechtigt, die Preise gegenüber dem Kunden nach billigem Ermessen anzuheben, soweit dies erforderlich ist, um eine Steigerung der Gesamtkosten auszugleichen. Sofern diese Kosten sinken, kann dies vorbehaltlich eines entsprechenden Beschlusses der Ens-Vertreterversammlung über die Rückvergütung für Mitglieder ausgeglichen werden.
--- Ende Zitat ---
Diese Formulierung dürfte nicht die Anforderungen des BGH gem. § 307 BGB an Preisanpassungsklauseln erfüllen, da sie den Kunden einseitig benachteiligt. Von daher kann man ja mal widersprechen und weiterhin den alten Preis bezahlen. Mal schauen, wie lange die EnS für eine Reaktion braucht. ;) Vielleicht haben die derzeit andere Probleme.
Dann ist natürlich die Einzugsermächtigung zu widerrufen und der Abschlag manuell vorzunehmen.
egn:
--- Zitat ---Original von bolli
Na ja, dass hilft aber nur begrenzt, da die Verträge der EnS keine Laufzeit haben, bzw. sich nicht um eine bestimmte Laufzeit verlängern. D.h. nach Ablauf der Preisgarantiezeit (31.12.2011) kann jederzeit zu Beginn eines Monats unter Einhaltung der 6-Wochen-Frist eine Erhöhung umgesetzt werden.
--- Ende Zitat ---
Wo ist der Widerspruch zu meiner Aussage?
Didakt:
--- Zitat ---Original von egn
Eine Preisänderung muss sechs Wochen vor dem Änderungstermin mitgeteilt werden.
--- Ende Zitat ---
Das gilt eindeutig, mit der Folge der Kündigungsmöglichkeit.
--- Zitat ---Original von bolli
…Von daher kann man ja mal widersprechen und weiterhin den alten Preis bezahlen. Mal schauen, wie lange die EnS für eine Reaktion braucht. Vielleicht haben die derzeit andere Probleme.
--- Ende Zitat ---
Das habe ich in meinem Fall (EGNW) zunächst auch überlegt. Das wäre machbar, aber was bringt es denn? Dann geht das Geeiere wie gehabt von neuem los und endet möglicherweise wieder in Gerichtsverfahren. Wer will sich das heute denn noch antun? Es gibt Alternativen, die zu nutzen ist zu empfehlen. Die Zeit für eine Kündigung drängt!
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