Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!  (Gelesen 53535 mal)

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Offline Amazone

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Sie dürfen befürchten, was immer Ihnen Angst bereitet. Und natürlich auch jedwedes sonstiges Zeug von sich geben, von dem Sie meinen, dass es nach Ihren Maßstäben intellektuell wertvoll sein könnte. Gehaltvoller wird Ihre Antwort dadurch nicht.

Offline Kampfzwerg

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Für Sie sind \"Maßstäbe\" offensichtlich sowieso eher individuell relativ zu bewerten. Hatten Sie nicht ehemals für sich proklamiert, \"Sie wären empfindlich gegenüber Arroganz.\"?

Offline Amazone

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Packen Sie wieder einmal die von Ihnen anscheinend besonders bevorzugte Strategie der persönlichen Angriffe aus? Damit dürfen Sie gern allein weitermachen. Denn ab einem solchen Niveau steige ich aus jedwedem weiteren Kontakt aus .. bye, bye.

Offline Stubafü

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[@trotz SV, LG sieht Anerkenntnis ............]

@Amazone

Nehmen Sie es nicht so tragisch und bedenken Sie:

Wie können Juristen ein Problem lösen, das vor allem aus Juristen besteht ;)
und für deren Fähigkeit, ohne Wissen viele Worte zu finden, hat E. Bleuler
die Bezeichnung »Verhältnisblödsinn« in die Psychiatrie eingeführt
(Verhältnisblödsinn. Allg. Z. Psychiatr. 71. Bd., 1914).

Grüsse aus der pfälzischen Toscana
und machen Sie weiter so, Ihre Beiträge sind erfrischend

Stubafü

Offline Kampfzwerg

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Zitat
Original von Amazone
Packen Sie wieder einmal die von Ihnen anscheinend besonders bevorzugte Strategie der persönlichen Angriffe aus?

@Amazone

wieder einmal (...) besonders bevorzugte Strategie (... )persönlichen Angriffe
Das sind ja für einen Newcomer recht schwere Geschütze, die Sie hier auffahren.

Scheinbar müssten Sie wohl länger gesucht haben, um in Ihrem Sinne fündig zu werden.
Anscheinend ist das egal, könnte man auf diese Weise vermutlich durch minimalen Aufwand und ohne weitere Umstände mittels Diskredition sein Ziel verfolgen.

Der Schein trügt eben oftmals.


Bei dieser Gelegenheit - und da Sie eine entsprechende Behauptung eben gerade hier öffentlich postuliert haben....
...Bitte erklären Sie mir doch freundlicherweise, welches Ziel ich mit welcher Art von Strategie nach Ihrer Meinung wieder einmal verfolgen würde?
Und vergessen Sie bitte auch nicht zu erklären wozu, also zu welchem Zweck ich diesen Aufwand denn eigentlich betreiben sollte?


P.S.: über die Qualität der \"erfrischender Beiträge\" eines Newcomers, der darüber hinaus veröffentlichte, dass 95% seiner Forderungen angeblich bei einem Vergleich mit dem Versorger erfüllt worden sind, kann man übrigens durchaus geteilter Meinung sein.

Sollte vielleicht diese Bemerkung (und der entsprechende \"@-Verweis\" könnte diese Vermutung bestärken) allerdings lediglich dazu dienen, einem hier tätigen Anwalt auf eine elegante Weise einen kleinen Seitenhieb zu verpassen? Schliesslich sind die entsprechenden Schlagabtäusche inzwischen jedem langjährigen Leser wohl bekannt.
Sollte also meine Vermutung der Wahrheit recht nahe kommen, bitte ich ausdrücklich höflich darum, ein derartiges Nebenkriegs-Scharmützel auf einen geeigneten Hauptkriegsschauplatz zu verlagern!

Offline Black

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Der literarische Aufwand den Sie hier zum Herauswinden auf eine einfache Frage hin betreiben, läßt vermuten, dass Sie das Verfahren nicht gewonnen haben.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Kampfzwerg

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Vielleicht finde ich das einfach nur wesentlicher unterhaltsamer als das Fernsehprogramm? Ich dachte allerdings, die Fragen bereits beantwortet zu haben.
Apropos, im Fall eines verlorenen Prozesses sollten Sie als Versorgeranwalt doch eigentlich gar keine diesbezüglichen Vermutungen anstellen müssen. Ich bin ganz sicher, und Ihre Mandanten vertrauen schliesslich ebenfalls darauf, dass Sie es dann sehr genau wissen würden.

Offline Black

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Zitat
Original von Kampfzwerg
Vielleicht finde ich das einfach nur wesentlicher unterhaltsamer als das Fernsehprogramm? Ich dachte allerdings, die Fragen bereits beantwortet zu haben.

Das muss dann wohl das hier gewesen sein:

Zitat
Original von Kampfzwerg
Hätte ich vor vielen Jahren bereits geahnt, dass sich meine Überzeugungen - sowohl hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen als auch meiner Auffassung von Gerechtigkeit - irgendwann einem derartigen Zynismus beugen müssten, und, abgesehen von den gerichtlichen Fehlinterpretationen rechtlicher Grundlagen und einschlägiger BGH-Urteile, zudem auch noch von Kompetenz und goodwill der Anwälte abhängig sind, hätte ich es mir ganz sicher noch einmal gründlich überlegt, ob all diese Widrigkeiten es wirklich wert sind, diesen langwierigen und stressigen Weg des Widerstands zu wählen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Kampfzwerg

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Es ehrt einerseits mich wirklich sehr, dass Sie etwas Recherche betrieben haben - müssen.
Allerdings...sollten Sie tatsächlich ernsthaft in Betracht ziehen, dass ich mit einem Beitrag aus September 2011, zumal aus einem an dieser Stelle noch nicht einmal peripher erwähnten Thread, auf eine Frage aus Oktober 2011 im hiesigen Thread geantwortet haben könnte...
Das liesse m. E.  zumindest zwei Rückschlüsse zu: Erstens hätte ich in dem von Ihnen zitierten Beitrag besser an einer Stelle in einem Nebensatz explizit das Wörtchen \"vielleicht\" einfügen sollen. Zweitens machen wir wohl beide hinsichtlich der Benutzung des Konjunktivs ab und zu Fehler. Und drittens...wofür zahlen wir eigentlich GEZ-Gebühren  ;)
Natürlich lenken derlei Nebensächlichkeiten nicht von Ihrem scheinbaren Unwissen hinsichtlich negativer Urteile gegen Verbraucher ab.

Offline Kampfzwerg

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siehe auch hier:

Der neue § 41 Abs. 3 EnWG


Zitat
Mit Beschluss vom 07.09.11 Az. VIII ZR 25/11 (Rn. 2) bekräftigt der BGH nomals seine Rechtsprechung.

Zitat
BGH, Urt. v. 09.02.11 Az. VIII ZR 295/09 Rn. 21 f, juris:

Soweit das Berufungsgericht die Wirksamkeit der von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum vorgenommenen Preiserhöhungen bejaht und die Abweisung des dagegen gerichteten Feststellungsbegehrens des Klägers gebilligt hat, hält dies revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beklagten hat ein wirksam vereinbartes Preisanpassungsrecht nicht zugestanden.

Es kann dahinstehen, ob die Vertragsbeziehung der Parteien ursprünglich als Tarif- oder als Sonderkundenvertrag zu qualifizieren war und ob ein möglicherweise zunächst bestehendes Tarifkundenverhältnis nachträglich durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien im Wege der Vertragsänderung in ein Sonderkundenverhältnis umgewandelt worden ist.

Denn eine Anwendung des gesetzlichen Preisanpassungsrechts nach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV scheitert vorliegend schon daran, dass die Beklagte den Kläger nach der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers nicht zu allgemeinen Tarifpreisen (§ 6 Abs. 1 EnWiG 1935), Allgemeinen Tarifen (§ 10 Abs. 1 EnWG 1998] oder Allgemeinen Preisen (§ 36 Abs. 1 EnWG 2005) beliefert hat.

Der BGH meint, eine nachträgliche Neuvereinbarung durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien könne dahinstehen.



BGH, B. v. 07.09.11 Az. VIII ZR 14/11 - Rückforderung bestätigt (Regionalgas Euskirchen)

Zitat
BGH, B. v. 07.09.11 Az. VIII ZR 14/11 Rn. 7, juris:

Der Kläger hat bereits gegen die erste im Revisionsverfahren noch streitgegenständliche Preiserhöhung der Beklagten Widerspruch erhoben. Für die Beklagte bestand deshalb Anlass, eine Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Vertrages - etwa mit dem Ziel der Rückkehr in ein Tarifkundenverhältnis - in Betracht zu ziehen, um auf diese Weise einer unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen.  Soweit die Revision demgegenüber anführt, der Kläger habe nur gegen eine Preiserhöhung Widerspruch erhoben sich darin auch nur gegen die Billigkeit gewandt, rechtfertigt dies ebenfalls keine abweichende Bewertung. Auf die tatsächlichen oder von der Beklagten vermuteten Gründe für den Widerspruch kommt es nicht an.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=58110&pos=9&anz=500

Offline Kampfzwerg

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siehe hier

BGH, Verhandlungstermine am 14.12.11 Rückzahlung an Gas- Sonderkunden in Varianten

@tangocharly
DANKE für diese Terminübersicht!



siehe auch hier:
OLG Zweibrücken: Die Berufung der Pfalzgas GmbH wird zurückgewiesen!
Urteil LG Landau vom 09.07.2010

Offline Kampfzwerg

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...voraussichtlich bis zum nächsten Frühjahr...

BGH, Verhandlungstermine am 14.12.11 Rückzahlung an Gas- Sonderkunden in Varianten


Zitat
Ball
Entscheidungen zu beiden Verfahren werden heute noch ergehen; aber keine Urteile.Mit diesen ist im Frühjahr zu rechnen.

...Und das weit mehr als nur in einer Hinsicht.

Denn auch hinsichtlich der anzuwendenden Verjährungsfrist scheinen noch längst nicht alle Interpretationsmöglichkeiten so in Stein gemeisselt zu sein, wie bis dato allseits meist vermutet (regelmässige Verjährungsfrist 3 Jahre).

Zitat
Ball:

Die Verjährung ist keineswegs immer drei Jahre sondern oft sehr viel länger. Es gibt noch die Ultimoregelung; dann können es vier Jahre sein. Die Verjährung setzt aber die Kenntnis der Umstände voraus; daher können auch 10 Jahre gelten. Nach der alten Regelung ist sogar noch gar keine Verjährung bei den Altfällen eingetreten. Daher sind unsere Überlegungen nicht entbehrlich.

Zitat
Original von RR-E-ft
Da es für den Beginn der Verjährung auf die Kenntnis von den Umständen ankommt, hatten einige Gerichte für die insoweit ausreichende mögliche Kenntnis des Kunden auf den Beginn des bundesweiten massenhaften Preisprotests im Sommer/Herbst 2004 und die umfangreiche Berichterstattung in den Medien abgestellt. Von da an habe jeder Kunde Kenntnis darüber haben können, dass mit den Preiserhöhungen der Energieversorger etwas nicht stimmen kann.
Ab dieser Zeit hätten deshalb alle Kunden Veranlassung gehabt, ihre Verträge und die darin enthaltenen Preisänderungsrechte rechtlich überprüfen zu lassen.

Dies erscheint als ein sehr tragfähiges Argument und eine pragmatische Lösung.

Demnach könnte allerdings auch eine umgekehrte Interpretation sehr wohl ebenfalls zutreffend erscheinen:

Von da an habe jeder VERSORGER Kenntnis darüber haben können, dass mit den Preiserhöhungen [der Energieversorger] etwas nicht stimmen kann. Ab dieser Zeit hätten deshalb alle VERSORGER Veranlassung gehabt, ihre Verträge und die darin enthaltenen Preisänderungsrechte rechtlich überprüfen zu lassen.

WER hat eine konzerneigene Rechtsabteilung? Der Kunde wohl kaum!

Offline Black

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Zitat
Original von Kampfzwerg
Demnach könnte allerdings auch eine umgekehrte Interpretation sehr wohl ebenfalls zutreffend erscheinen:

Von da an habe jeder VERSORGER Kenntnis darüber haben können, dass mit den Preiserhöhungen [der Energieversorger] etwas nicht stimmen kann. Ab dieser Zeit hätten deshalb alle VERSORGER Veranlassung gehabt, ihre Verträge und die darin enthaltenen Preisänderungsrechte rechtlich überprüfen zu lassen.

WER hat eine konzerneigene Rechtsabteilung? Der Kunde wohl kaum!

Der Beginn der Verjährung stellt nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnis von der Rechtslage ab, sondern den Beginn der Sachkenntnis.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline berghaus

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@black

nun mal genauer:

Was heißt in diesem Fall \"Sachkenntnis\"?

berghaus 15.12.11

Offline Amazone

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@ berghaus

Ging es da nicht um die Kenntnis der \"anspruchsbegründenden (Sach-)Umstände\"?

 

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