Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!  (Gelesen 56999 mal)

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Offline Lothar Gutsche

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@ Stubafü

So, wie Sie den Fall am Landgfericht Frankenthal schildern, scheint mir nur eine einzige Maßnahme sinnvoll: ein Befangenheitsantrag gegen die Richterin nach § 42 ZPO. Als Lektüre empfehle ich dazu Egon Schneiders Werk \"Befangenheitsablehnung im Zivilprozess\" in der 3. Auflage von 2008, siehe http://shop.wolterskluwer.de/wkd/shop/zivilprozess,102/befangenheitsablehnung-im-zivilprozess,978-3-89655-363-8,zap-verlag,53176/. Die Zitate aus Ihrem Protokoll zur 2. mündlichen Verhandlung vom 08.12.2011 bieten genügend Angriffsfläche. Allerdings sollte der Antrag möglichst schnell gestellt werden, damit Sie nicht z. B. nach § 43 ZPO das Ablehnungsrecht wieder verlieren.

Unklar ist mir, wie die Verantwortung konkret aussehen soll, von der der User mathaub spricht: \"Im Ergebnis hat die Frau Vorsitzende immense Gutachterkosten für eine gar nicht notwendige Billigkeitsüberprüfung zu verantworten.\" Kommt die Richterin persönlich für die Kosten des völlig unnötigen Gutachtens auf? Dann müßte der Richterin schon eine Straftat nachgewiesen werden, z. B. Rechtsbeugung. Denn in § 839 Absatz 2 BGB zur Haftung bei Amtspflichtverletzung wird das sogenannte Richterprivileg definiert:

Zitat
Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

Und da wären wir bei einem Thema, das den Volljuristen hier im Forum überhaupt nicht gefällt.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline uwes

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Zitat
Original von Lothar Gutsche
@ Stubafü
So, wie Sie den Fall am Landgfericht Frankenthal schildern, scheint mir nur eine einzige Maßnahme sinnvoll: ein Befangenheitsantrag gegen die Richterin nach § 42 ZPO

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Befangenheitsantrag nicht damit begründet werden kann, dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung hat als man selbst.
Außerdem - Lieber Herr Gutsche -  nach meiner bisherigen Information sind Sie kein Jurist. Falls ich mich irre, dann bitte ich gerne im Berichtigung. Wenn aber nicht, dann müssten Sie wissen, dass man mit derartigen prozessualen - rechtlichen - Ratschlägen als Autodidakt vorsichtig umzugehen hat.
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
____________________________________________________
Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten

Offline Lothar Gutsche

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Nein, ich kein Jurist, sondern nur Mathematiker mit einer betriebswirtschaftlichen Zusatzausbildung. Im übrigen bin ich Staatsbürger und nehme mein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sogar bei juristischen Themen in Anspruch, auch wenn man das manchen Repräsentanten unseres Staates recht schwer fällt. Allerdings habe ich nicht behauptet,

Zitat
dass ein Befangenheitsantrag damit begründet werden kann, dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung hat als man selbst.
Begründen würde ich als Laie im Fall Stubafü einen Befangenheitsantrag mit Verfassungsverstößen, u. a.
a) Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG   10
b) Verstoß gegen Willkürverbot aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG   
c) Nichtgewähr effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG
d) Verweigerung eines fairen Verfahrens
e) Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Die einzelnen Verstöße sind konkret zu belegen mit den Vorgängen, die Stubafü schilderte, z. B. mit Protokollen und Beschlüssen des Landgerichts Frankenthal in seinem Verfahren. Natürlich sollte der Betroffene \"Stubafü\" zuvor Egon Schneiders Werk \"Befangenheitsablehnung im Zivilprozess\" in der aktuellen Auflage gelesen haben und einen mutigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

Offline RR-E-ft

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Zitat
Original von Lothar Gutsche
Natürlich sollte der Betroffene \"Stubafü\" zuvor Egon Schneiders Werk \"Befangenheitsablehnung im Zivilprozess\" in der aktuellen Auflage gelesen haben und einen mutigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.

Die Erfolgsaussichten eines Ablehnungsgesuchs lassen sich wohl schwer beurteilen, es sei denn, man hielte sich für einen entsprechenden Spezialisten.  
Nicht ersichtlich, welchen Zeitaufwand die vollständige Lektüre des genannten Werkes erfordert und warum man für die Stellung eines Befangenheitsantrages unbedingt einen mutigen Rechtsanwalt braucht.
Fraglich, welche Kostenfolgen es ggf. zeitigt, wenn man im laufenden Verfahren den bisher beauftragten Rechtsanwalt gegen einen vermeintlich mutigeren austauscht.

Offline Black

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Zitat
Original von Stubafü
Und dies angesichts der Tatsache, dass der Beitragsverfasser ein Gutachten einer im hiesigen Raum renommierten Wirtschaftsprüfer- und Anwaltskanzlei in Auftrag gegeben und zur Vorlage gebracht hat, welches genau zu einem entgegengesetzten Ergebnis gelangt, die Kammervorsitzende es jedoch noch nicht einmal für geboten hält auch nur mit einer einzigen Silbe darauf einzugehen! Die ist schon erstaunlich wenn nicht gar befremdlich.

Daraus ersichtlich muss ich feststellen, dass die Kammervorsitzende nicht nur eine Problem mit Beweisbeschlüssen sondern auch mit den Grenzen des Richterprivilegs der freien Beweiswürdigung hat. Auch die Kammervorsitzende ist an gesetzliche Beweisregeln gebunden; sie mag zwar auf eine ersichtlich unsinnige Zeugenaussage nicht eingehen müssen, für ein eingebrachtes fundiertes Gutachten einer Wirtschaftsprüfer- und Anwaltskanzlei gilt dies jedoch nicht. Da sollte man schon ein paar \"gnädige richterliche Worte\" hierfür übrig haben. Aber es passt halt nicht in ihr Energieversorger-Weltbild und daher wird auf Teufel komm raus das rechtliche Gehör verweigert.

Hier ist darauf hinzuweisen, dass dieses von Ihnen selbst in Auftrag gegebene und vorgelegte Gutachten den gleichen Beweiswert hat, wie etwa ein selbst in Auftrag gegebenes Wirtschaftsprüfertestat eines Versorgers, dass ihm die Billigkeit seiner Preise bescheinigt.

Es handelt sich dabei um ein Privatgutachten, dem nach herschender Meinung kein Beweiswert zukommt.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Stubafü

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Zitat
Originalbeitrag von Black:
Hier ist darauf hinzuweisen, dass dieses von Ihnen selbst in Auftrag gegebene und vorgelegte Gutachten den gleichen Beweiswert hat, wie etwa ein selbst in Auftrag gegebenes Wirtschaftsprüfertestat eines Versorgers, dass ihm die Billigkeit seiner Preise bescheinigt.

@Black:

Dazu mein Sachvortrag in der sofortigen Beschwerdeschrift mit Antrag auf
Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses sowie Berichtigung des ersichtlich
fehlerhaften Verhandlungsprotokolls v. 08.12.2011:

Dennoch wird höchst vorsorglich auf die von der Kammer im Terminprotokoll v. 08.12.2011 diesbezüglich getroffenen Feststellungen:

\"dass sie nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten nebst Ergänzungen davon ausgeht, dass die von der Klägerin vorgenommenen Preisanpassungen im streitgegenständlichen Zeitraum der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entsprechen \"

wie folgt eingegangen:

a) Die vorzitierte Feststellung im Terminprotokoll v. 08.12.2011 ist aufgrund der Aktenlage und des tatsächlichen Ablaufs der mündlichen Verhandlung eine grobe Verfälschung des Sachverhaltes, da der Sachverständige ein offensichtlich mangelhaftes Gutachten angefertigt hat; insoweit bezieht sich die Beklagte auf die von der Kammer rechtwidrig nicht zur Kenntnis genommene gutachterliche Stellungnahme der Wiprüf- und Steuerberaterkanzlei KRT-GmbH v. 21.10.2011, wonach auf Blatt 3 nach Gegenüberstellung der veröffentlichten betriebswirtschaftlichen Daten der Klägerin (Jahresabschlüsse) mit denjenigen des gerichtlich bestellten Gutachters vom vereidigten KRT-Wirtschaftsprüfer genau das Gegenteil dessen, was die Kammer diesbezüglich protokolliert hat, als Ergebnis festgestellt wird:


\"Die in Spalte 7-9 dokumentierten ungeklärten Preiserhöhungen zu Ihren Lasten sind unseres Erachtens ein Indiz dafür, dass eine wirtschaftliche Not-wendigkeit der Preisänderungsmaßnahmen der Pfalzgas GmbH im geprüften Zeitraum    2005-2008 nicht gegeben war\"

sowie:

\"In der Anlage 2 haben wir den Bezugskostenanstieg eines Pfalzgas-Durchschnittskunden mit demjenigen in Ihren Abrechnungen gegenübergestellt. Auch hier kommen wir zum Ergebnis, dass Ihr mengengewichteter Bezugspreis gegenüber dem Durchschnittskunden überhöht ist, was auf eine Preisspaltung zu Ihren Lasten hindeutet.

Beweis:   Gutachterliche Stellungnahme der Wiprüf- und Steuerberaterkanzlei KRT-GmbH v. 21.10.2011, Blatt 3, liegt der Kammer vor

Das vorstehend geschilderte, ersichtlich verfahrenswidrige Verhalten der Kammer wird unter ausdrücklichem Hinweis auf BVerfG NJW 1997,122 hiermit ebenfalls gerügt; im dortigen Beschwerdeverfahren wurden ebenfalls Sachvortrag und eingereichtes Privatgutachten nicht berücksichtigt mit dem Ergebnis, dass das BVerfG darin eine unkritische Übernahme des Gerichtsgutachtens und eine Verletzung rechtlichen Gehörs des betroffenen Bf (Beschwerdeführers) sah.
 
Das BVerfG weist in der vg. Entscheidung somit nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Gutachten vom Gericht auch überprüft und gewürdigt werden müssen, was im vorliegenden Fall von der Kammer ersichtlich verfahrenswidrig unterlassen wurde.

Bei abweichenden Privatgutachten muss eine Auseinandersetzung stattfinden; anderenfalls - wie im vorliegenden Fall - werden elementare Prozessgrundsätze verletzt.

Die Kammer ist demzufolge verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, der ebenso auch dann vorliegt, wenn der Beklagten -wie im vorliegenden Fall- offenkundig auch das Gehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 278 Abs. 2 ZPO) von der Kammer verwehrt worden ist, was hiermit ebenfalls gerügt wird.  

@Black:
Ich weis nicht wie Ihre Lesart der Entscheidung BVerfG NJW 1997,122 ist, nach der meinigen (und auch des mich in dem Verfahren begleitenden Voll(en)juristen) dürfte Ihr Beitrag schlichtweg als gegenstandslos einzustufen sein.

Offline Black

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Zitat
Original von Stubafü
@Black:
Ich weis nicht wie Ihre Lesart der Entscheidung BVerfG NJW 1997,122 ist, nach der meinigen (und auch des mich in dem Verfahren begleitenden Voll(en)juristen) dürfte Ihr Beitrag schlichtweg als gegenstandslos einzustufen sein.

Auch der Volljurist, der Ihr Verfahren begleitet stuft meinen Beitrag als gegenstandslos ein?  :D
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Stubafü

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Zitat
Auch der Volljurist, der Ihr Verfahren begleitet stuft meinen Beitrag als gegenstandslos ein?

@Black:
Ich weis nicht wie Ihre Lesart der Entscheidung BVerfG NJW 1997,122 ist, nach der meinigen (und auch des mich in dem Verfahren begleitenden Voll(en)juristen) dürfte Ihr Beitrag schlichtweg als gegenstandslos einzustufen sein.
Dass es hier um die gleiche  Lesart vg. Entscheidung des BVerfG geht,
ist doch wohl eindeutig; Deutschstunde wohl geschwänzt?  :D

Offline Kampfzwerg

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Sorry, dass ich die in diesem Thread entstandenen, diversen Nebenkriegsschauplätze unterbreche  ;)
um auf ein, in Bezug auf die Thread-Eröffnung trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!,
relevantes Urteil des
LG Dresden, Urt. v. 22.12.11 Az. 4 S 216/11 Klageabweisung Zahlungsklage des Versorgers(DREWAG)
zu verweisen!

siehe auch
LG Dresden, Urt. v. 22.12.11 Az. 4 S 216/11 Klageabweisung Zahlungsklage des Versorgers(DREWAG)
http://www.energieverbraucher.de/files_db/1326789375_825__12.pdf

Offline Kampfzwerg

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OLG Frankfurt/M., Urt. v. 24.01.12 Az. 11 U 51/10 Rückforderung eines Gaskunden (Main-Kinzig-Gas)
Zitat
Original von RR-E-ft
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 24.01.12 Az. 11 U 51/10 Rückforderung eines Gaskunden(Main- Kinzig-Gas)

Das OLG Frankfurt stellt für den Rückforderungsanspruch des Sondervertragskunden auf den bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preis (Preisbasis 1990) ab,
da alle nachfolgenden einseitigen Preisänderungen in Ermangelung der wirksamen Einräumung eines Rechts zur einseitigen Preisänderung unwirksam seien.

Der Senat folgt damit ausdrücklich nicht der Entscheidung des OLG Nürnberg, Urt. v. 07.12.10 Az. 1 U 2329/09, sondern einer Entscheidung des OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 (Kart).

Die Revision wurde zugelassen.


Einsame Entscheidung(en) des OLG Nürnberg!

Das OLG Nürnberg vertrat u. a. die Auffassung, dass ein Preisanerkenntnis auf Basis des  zuletzt widerspruchslos hingenommenen Preises,  angeblich vereinbart wurde. Am besten noch zuzüglich 2% Sicherheitsaufschlag.  :D
siehe auch   LG rät mir \"dringend\" zu einem Vergleich!

Aber obwohl Nürnberg ganz sicher nicht in NRW liegt, wurde das Urteil 07.12.10 Az. 1 U 2329/09 von der Prozessbevollmächtigten meines Versorgers schriftsätzlich in wahrhaft epischer Breite zu Felde geführt.  

Das mag aber auch daran gelegen haben, wie mir meine damalige Anwältin auf meine Nachfrage leicht ironisch erklärte, dass die gegnerische Kanzlei möglicherweise \"nach Seiten vergütet\" werden würde.
Vielleicht befand sie daher selbst wohl den gegnerischen Schriftsatz keiner angemessenen Replik würdig.  

Letztlich blieb die Argumentation der Klägerin völlig ohne Erfolg.
Sicher nicht zuletzt aufgrund eines formidablen Schriftsatzes meiner neuen Anwältin, den wir gemeinsam, und das meine ich im allerbesten Sinne des Wortes, erabeitet haben!



In diesem Sinne stimme ich dem Kommentar von bolli, ebenfalls aus Erfahrung in in zweifacher Hinsicht, zu  ;)
Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung
Zitat
Original von bolli
Na dann können wir uns ja beruhigt zurück lehnen (und hoffen, dass viele der hier mitlesenden Anwälte NUN wissen, was sie ggf. zu tun haben). Augenzwinkern

Im juristischen Bereich scheinen da aber einige diesen getrübten Blick zu haben.
Da komme ich mir fast wie bei den Ärzten vor: Man muss als Patient/Klient schon mit einer Diagnose ankommen und dem Arzt sagen, was man untersucht haben will, damit dieser dann VIELLEICHT die vorhandene Krankheit erkennt. Von alleine geht da nur selten was. Ähnlich scheint es bei den Anwälten: Besser ist es, dem Anwalt schon zu sagen, wo er drauf zu achten hat, sonst sind die knappen Fristen flugs verstrichen und ICH schaue in die Röhre, habe aber ja Haftungsansprüche gegen den Anwalt. Wie be(un)ruhigend.

Offline marten

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Zitat:
Original von bolli
Na dann können wir uns ja beruhigt zurück lehnen (und hoffen, dass viele der hier mitlesenden Anwälte NUN wissen, was sie ggf. zu tun haben). Augenzwinkern

Im juristischen Bereich scheinen da aber einige diesen getrübten Blick zu haben.
Da komme ich mir fast wie bei den Ärzten vor: Man muss als Patient/Klient schon mit einer Diagnose ankommen und dem Arzt sagen, was man untersucht haben will, damit dieser dann VIELLEICHT die vorhandene Krankheit erkennt. Von alleine geht da nur selten was. Ähnlich scheint es bei den Anwälten: Besser ist es, dem Anwalt schon zu sagen, wo er drauf zu achten hat, sonst sind die knappen Fristen flugs verstrichen und ICH schaue in die Röhre, habe aber ja Haftungsansprüche gegen den Anwalt. Wie be(un)ruhigend.


Bei Ärzten habe ich das auch schon aus eigener Erfahrung erlebt und kann die Aussage unterstreichen. Mit Anwälten habe ich noch nicht so viel Erfahrung.


Verschiedene Krankenkassen rufen dazu auf seinen Zahnarzt zu bewerten.

http://www.focus.de/gesundheit/news/aufruf-zu-arztbewertungen-im-internet-krankenversicherte-sollen-ihren-zahnarzt-bewerten_aid_717378.html

Selbiges wäre vieleicht auch bei Rechtsanwälten sinnvoll.
Damit der Hilfesuchende nicht erst \"viele Frösche küssen muss, bevor er seinen Prinzen findet\"  :D :D :D

Denn dann kann es oft zu spät sein, und der Prozess ist verloren.

Offline Kampfzwerg

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Zitat
Original von marten
Selbiges wäre vieleicht auch bei Rechtsanwälten sinnvoll.
Damit der Hilfesuchende nicht erst \"viele Frösche küssen muss, bevor er seinen Prinzen findet\"  
Denn dann kann es oft zu spät sein, und der Prozess ist verloren.
Bewertungen von Rechtsanwälten findet man zuhauf im Internet, wenn man denn danach sucht, anstatt seine Zeit mit Fröschen zu verplempern.  ;-) Exemplarisch: http://www.anwalt.de/bewertungen/rechtsanwaelte.php
Der BdEv gibt schliesslich auch eine Empfehlung nach PLZ-Gebieten ab.
Anhand welcher Kriterien diese erfolgt und ob sie immer gerechtfertigt ist, ist eine andere Frage und im Einzelfall zu bewerten, wie wir bereits anderenorts festgestellt haben: Billigkeit von Strompreisen

Ansonsten hat m. E. jeder Mandant in jedem Fall eine gewisse Eigenverantwortung wahrzunehmen, d. h. sich zu informieren - zumindest soweit es jedem selbst möglich und zumutbar ist, bspw. auch in diesem Forum - und ggf. geeignete Massnahmen zu ergreifen!
Keinem ist verboten, seinen eigenen Verstand zu nutzen. Und manchmal ist es zu einfach, dem Anwalt die alleinige Verantwortung zuzuschieben, wenn ein Prozess verloren geht!
 

Billigkeit von Strompreisen
Zitat
Original von Kampfzwerg
Fakt ist ebenfalls, dass man ggf. eine anwaltliche Zweitmeinung einholen kann, wenn man starke (und berechtigte) Zweifel an der Beratung durch die eigene Anwältin bzw. an deren Empfehlungen hat.
FAKT ist weiterhin - ganz sicher - , dass es jederzeit möglich ist, die Anwältin zu wechseln! ! !
Fakt ist aber ebenfalls, dass man von der Rechtmässigkeit und Richtigkeit seiner eigenen Position auch selbst überzeugt sein muss, denn sonst kann man es gleich lassen und aufgeben.
Sollte man seinen Überzeugungen treu bleiben, und sich nicht einschüchtern lassen, ist es FAKT, dass man seinen ggf. zu erwartenden Prozess durchaus gewinnen kann!
Fakt ist schlussendlich, dass man für seine Überzeugungen verdammt noch einmal auch irgendwann einmal geradestehen muss!
Und jeder muss letztendlich selbst entscheiden, was ihm das wirklich wert ist.  
Billigkeit von Strompreisen
Billigkeit von Strompreisen




P.S. Unabhängig davon, würde ich es ehrlich gesagt langsam begrüssen, wenn wir in diesem Thread bei dem wahrlich nicht unwichtigen ursprünglichen Thema bleiben könnten. Das schliesst Märchen, Ärzte und Zahnärzte u. a. m. wohl aus. ;-)

Offline Kampfzwerg

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Ein weiteres Urteil, das ausdrücklich auf die Bewertung der Verwendung des Musterbriefs eingeht!

LG Hanau, Urt. v. 30.09.11 Az. 2 S 16/11 Rückforderung auf Preisbasis 1995 (Main-Kinzig-Gas)

Zitat
Original von RR-E-ft
Im konkreten Fall lässt sich eine konkludente Vereinbarung eines Arbeitspreises von 3,55 c/kWh oder darüber im Ergebnis auch nicht auf den Inhalt des Schriftverkehrs der Parteien stützen. Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 28.1.05 (Bl. 6 d. A.) mitgeteilt, er werde die weiteren Zahlungen auf der Basis des vor der angekündigten Preiserhöhung geltenden Preises leisten und mit Schreiben vom 22.6.2009 und 19.11.2009 (Bl. 54 f.) eine Rückzahlung lediglich auf der Grundlage von Preiserhöhungen ab dem 1.11.2005 verlangt. Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Rückforderungsanspruchs läßt sich den Schreiben indes nicht entnehmen. Dass der Kläger zunächst nur die Rückzahlung der Entgeltbestandteile fordert, die ihm „aufgrund der im Sondertarif vorgenommenen Preiserhöhungen ab 1. November 2005 in Rechnung gestellt wurden“, kann zum einen darauf hindeuten, dass er zeitlich im Übrigen von einer Verjährung ausgeht. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nach seinem Vortrag eines Musterschreibens bedient hat, so dass hinsichtlich der Formulierung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger das Bewusstsein hatte, mit diesem Satz eine Zustimmung zu den Preiserhöhungen vor dem 1.11.2005 zu erklären.
Hervorhebungen von mir

Offline Kampfzwerg

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OLG Frankfurt/M., Urt. v. 07.02.12 Az. 11 U 45/11 - Versorgerzahlungsklage abgewiesen (SW Gießen)

Zitat
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 07.02.12 Az. 11 U 45/11 - Versorgerzahlungsklage abgewiesen (SW Gießen)
    
Das OLG Frankfurt/M. hat erkannt, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen Sondervertrag handelte, die Preisänderungsklausel unwirksam war, es mangels Einräumung eines wirksamen Preisänderungsrechts nicht zu stillschweigenden Preisneuvereinbarungen kam und deshalb nur der bei Vertragsabschluss 1995 ursprünglich vereinbarte Preis für die Gaslieferungen von der Bekl. geschuldet war.

Die Berufung der Stadtwerke gegen das Urteil des LG Gießen vom 14.03.11 Az. 8 O 116/08 wurde deshalb auf Kosten der Stadtwerke zurückgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen:

Zitat:
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind. Der Senat hat nur anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewendet.




Edit:
@Evitel2004
Da ich inzwischen wirklich nicht mehr \"dringend hilfebedürftig\" bin  ;),
diesen Thread aber dennoch für ausgesprochen \"Wichtig\" erachte, möchte ich Dich bitten, ihn in die Grundsatzfragen zu verschieben.
Über 20.000 hits rechtfertigen vielleicht sogar ein Ausrufezeichen ;-)
- zumal ich die Absicht habe, den Thread sozusagen als \"Argumentationshilfe Teil II\" weiterzuführen.  :D
Danke.

Offline Kampfzwerg

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Zitat
Original von Kampfzwerg
Weiterführung dieses Threads...
LG rät mir \"dringend\" zu einem Vergleich!
...
Das LG kam in der mdl. Verhandlung zu folgener Meinung:

1. Sondervertrag seit Vertragsschluss 1991 bis zu Kündigung
2. Preisklauseln sind unwirksam
3. Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preisniveau von 2004, da ich mittels des Musterbriefes und des weiteren Schriftwechsels eine Erklärung abgegeben hätte, diese Preise zahlen zu wollen.
4. Die zugestandenen 2% Sicherheitsaufschlag gelten nicht
(merkwürdig, oder?, das passt doch nicht zusammen)

und weiterhin...

5. Die Gestehungskosten des Versorgers wären seit 1991 enorm gestiegen
6. Die Akzeptanz der Vertragspreise eines Uraltvertrags sei nicht zumutbar
Diese Rechtsauffassung wäre übereinstimmend mit einem BGH Urteil vom 14.07.10 (welches sollte das sein??)
Und stünde ebenfalls im Einklang mit der zur Zeit geltenden Rechtsprechung.

Es spiele dabei auch keine Rolle, dass ich nur unter Vorbehalt gezahlt habe!

Daher wird zu einem Vergleich geraten, soll heissen, ich soll auf Basis der Preise von 2004 ein paar Tausend nachzahlen.

Weitere Aussichten:
Sollte ich diesem Vergleich nicht zustimmen, beabsichtige das LG
1. der Klage des Versorgers stattzugeben
2. ein Sachverständigengutachten einzuholen

Ich bin nicht wirklich bereit, nach diesen vielen Jahren jetzt mit diesem Vergleich kampflos unterzugehen, brauche aber eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten und für den worst case auch eine der einzukalkulierenden Kosten?

Lt. Anwalt  sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten vom Prozesskostenfonds nicht gedeckt.
Und ich habe keine RS-Versicherung.

Also was kann ich tun?
Wie stehen die Erfolgsaussichten, wenn ich den Vergleich ablehne?
Was kostet ein Gutachten?

Stimmt die Rechtsauffassung des LG und entwickelt sich die Rechtsprechung im Allgemeinen tatsächlich in die Richtung, dass bei Verwendung des alten Musterbriefes von 2004 ein Anerkenntnis der Preise von 2004 vorliegt und die Vertragspreise eines Uraltvertrags unzumutbar wären?


Inzwischen habe ich - trotz ungemein vieler Widrigkeiten -  dieses Verfahren GEWONNEN!
siehe
VU des LG Kleve v. 08.02.12 Az. 1 O 341/10: Klage des Versorgers abgewiesen, rechtskräftig!

 

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