Originalbeitrag von Black:
Hier ist darauf hinzuweisen, dass dieses von Ihnen selbst in Auftrag gegebene und vorgelegte Gutachten den gleichen Beweiswert hat, wie etwa ein selbst in Auftrag gegebenes Wirtschaftsprüfertestat eines Versorgers, dass ihm die Billigkeit seiner Preise bescheinigt.
@Black:
Dazu mein Sachvortrag in der sofortigen Beschwerdeschrift mit Antrag auf
Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses sowie Berichtigung des ersichtlich
fehlerhaften Verhandlungsprotokolls v. 08.12.2011:
Dennoch wird höchst vorsorglich auf die von der Kammer im Terminprotokoll v. 08.12.2011 diesbezüglich getroffenen Feststellungen:
\"dass sie nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten nebst Ergänzungen davon ausgeht, dass die von der Klägerin vorgenommenen Preisanpassungen im streitgegenständlichen Zeitraum der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entsprechen \"
wie folgt eingegangen:
a) Die vorzitierte Feststellung im Terminprotokoll v. 08.12.2011 ist aufgrund der Aktenlage und des tatsächlichen Ablaufs der mündlichen Verhandlung eine grobe Verfälschung des Sachverhaltes, da der Sachverständige ein offensichtlich mangelhaftes Gutachten angefertigt hat; insoweit bezieht sich die Beklagte auf die von der Kammer rechtwidrig nicht zur Kenntnis genommene gutachterliche Stellungnahme der Wiprüf- und Steuerberaterkanzlei KRT-GmbH v. 21.10.2011, wonach auf Blatt 3 nach Gegenüberstellung der veröffentlichten betriebswirtschaftlichen Daten der Klägerin (Jahresabschlüsse) mit denjenigen des gerichtlich bestellten Gutachters vom vereidigten KRT-Wirtschaftsprüfer genau das Gegenteil dessen, was die Kammer diesbezüglich protokolliert hat, als Ergebnis festgestellt wird:
\"Die in Spalte 7-9 dokumentierten ungeklärten Preiserhöhungen zu Ihren Lasten sind unseres Erachtens ein Indiz dafür, dass eine wirtschaftliche Not-wendigkeit der Preisänderungsmaßnahmen der Pfalzgas GmbH im geprüften Zeitraum 2005-2008 nicht gegeben war\"
sowie:
\"In der Anlage 2 haben wir den Bezugskostenanstieg eines Pfalzgas-Durchschnittskunden mit demjenigen in Ihren Abrechnungen gegenübergestellt. Auch hier kommen wir zum Ergebnis, dass Ihr mengengewichteter Bezugspreis gegenüber dem Durchschnittskunden überhöht ist, was auf eine Preisspaltung zu Ihren Lasten hindeutet.
Beweis: Gutachterliche Stellungnahme der Wiprüf- und Steuerberaterkanzlei KRT-GmbH v. 21.10.2011, Blatt 3, liegt der Kammer vor
Das vorstehend geschilderte, ersichtlich verfahrenswidrige Verhalten der Kammer
wird unter ausdrücklichem Hinweis auf BVerfG NJW 1997,122 hiermit ebenfalls gerügt; im dortigen Beschwerdeverfahren wurden ebenfalls Sachvortrag und eingereichtes Privatgutachten nicht berücksichtigt mit dem Ergebnis, dass das BVerfG darin eine unkritische Übernahme des Gerichtsgutachtens und eine Verletzung rechtlichen Gehörs des betroffenen Bf (Beschwerdeführers) sah.
Das BVerfG weist in der vg. Entscheidung somit nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Gutachten vom Gericht auch überprüft und gewürdigt werden müssen, was im vorliegenden Fall von der Kammer ersichtlich verfahrenswidrig unterlassen wurde.
Bei abweichenden Privatgutachten
muss eine Auseinandersetzung stattfinden; anderenfalls - wie im vorliegenden Fall - werden elementare Prozessgrundsätze verletzt.
Die Kammer ist demzufolge verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, der ebenso auch dann vorliegt, wenn der Beklagten -wie im vorliegenden Fall- offenkundig auch das Gehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 278 Abs. 2 ZPO) von der Kammer verwehrt worden ist, was hiermit ebenfalls gerügt wird.
@Black:
Ich weis nicht wie Ihre Lesart der Entscheidung BVerfG NJW 1997,122 ist, nach der meinigen (und auch des mich in dem Verfahren begleitenden Voll(en)juristen) dürfte Ihr Beitrag schlichtweg als gegenstandslos einzustufen sein.