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Autor Thema: trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!  (Gelesen 49694 mal)

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Offline Kampfzwerg

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LG rät mir \"dringend\" zu einem Vergleich!

...denn jetzt brauche ich wirklich Eure Hilfe bei der Entscheidungsfindung.


Das LG kam in der mdl. Verhandlung zu folgener Meinung:

1. Sondervertrag seit Vertragsschluss 1991 bis zu Kündigung
2. Preisklauseln sind unwirksam
3. Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preisniveau von 2004, da ich mittels des Musterbriefes und des weiteren Schriftwechsels eine Erklärung abgegeben hätte, diese Preise zahlen zu wollen.
4. Die zugestandenen 2% Sicherheitsaufschlag gelten nicht
(merkwürdig, oder?, das passt doch nicht zusammen)

und weiterhin...

5. Die Gestehungskosten des Versorgers wären seit 1991 enorm gestiegen
6. Die Akzeptanz der Vertragspreise eines Uraltvertrags sei nicht zumutbar
Diese Rechtsauffassung wäre übereinstimmend mit einem BGH Urteil vom 14.07.10 (welches sollte das sein??)
Und stünde ebenfalls im Einklang mit der zur Zeit geltenden Rechtsprechung.

Es spiele dabei auch keine Rolle, dass ich nur unter Vorbehalt gezahlt habe!

Daher wird zu einem Vergleich geraten, soll heissen, ich soll auf Basis der Preise von 2004 ein paar Tausend nachzahlen.

Weitere Aussichten:
Sollte ich diesem Vergleich nicht zustimmen, beabsichtige das LG
1. der Klage des Versorgers stattzugeben
2. ein Sachverständigengutachten einzuholen

 

Ich bin nicht wirklich bereit, nach diesen vielen Jahren jetzt mit diesem Vergleich kampflos unterzugehen, brauche aber eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten und für den worst case auch eine der einzukalkulierenden Kosten?

Lt. Anwalt  sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten vom Prozesskostenfonds nicht gedeckt.
Und ich habe keine RS-Versicherung.

Also was kann ich tun?
Wie stehen die Erfolgsaussichten, wenn ich den Vergleich ablehne?
Was kostet ein Gutachten?

Stimmt die Rechtsauffassung des LG und entwickelt sich die Rechtsprechung im Allgemeinen tatsächlich in die Richtung, dass bei Verwendung des alten Musterbriefes von 2004 ein Anerkenntnis der Preise von 2004 vorliegt und die Vertragspreise eines Uraltvertrags unzumutbar wären?


Sollte das tatsächlich der Fall sein, überlege ich mir nämlich sehr ernsthaft, eine Anzeige wegen Betrugs zu erstatten.
Der Versorger hat sich inzwischen 20 Jahre ungerechtfertig bereichert.
Währen der 3jährigen Verjährung kommt sowieso nur ein Bruchteil davon als Rückforderung in Betracht.
Seit 2006 kürze ich jetzt auf die Vertragspreise und habe ihm damals explizit erklärt, ein Sondervertragskunde zu sein.
Und nach dem Urteil des BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07- Erdgas- Sondervertrag - eigenständiger Erdgasmarkt für Endkunden war ich auch sicher, damit richtig zu liegen.
Die Vertragsunterlagen hat er mir auf meine Anfrage hin übersandt.
Mehrfach versuchte er zwischenzeitlich, mir mit unlauteren Mittel einen neuen Sondervertag aufzudrängen bzw. unterzujubeln, unter Aufhebung des bestehenden Sondervertrags.
Und nun plötzlich, in der zur jetztigen Verhandlung bestand er wider besseren Wissens und Kenntnis wieder einmal auf einem Grundversorgungsvertrag.

Offline Cremer

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@Kampfzwerg,

haben Sie das Urteil LG KH (SW Kh gegen mich) gelesen?

Könnten Sie sich darauf abstützen?

BGH v. 14.7.2010 ist: Az. VIII ZR 327/07, zu finden in der Urteilesammlung

Ich hatte konsequenter Weise seit 2004 die Preise gekürzt und bei jeder Preiserhöhung und Jahresrechnung widersprochen.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Didakt

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@Kampfzwerg,

eine ganz miese Sache ist das. Sie weckt die Erinnerung an meinen Fall. Im Moment habe ich leider keine Zeit, mich näher dazu zu äußern. Hilfreich wäre in erster Linie natürlich die Meinung \"unseres besten Juristen aller Zeiten\" hierzu!
Daher zuerst eine Antwort auf die Frage zum BGH-Urteil vom 14.07.2010. Nach meiner Meinung kommt im Gegensatz zu Cremers Hinweis das Urteil BGH vom 14.07.10 - VIII ZR 246-08 (Fall EWE) in Frage.

MfG

Offline RR-E-ft

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Möglicherweise meldet sich \"unser bester Jurist aller Zeiten\"  hier auch noch zu Wort.

Einstweilen eine kurze Anmerkung meinerseits.

Das Muster findet sich hier:

Hanseatische OLG Hamburg, B. v. 09.12.10 Az. 13 U 211/09 [E.ON Hanse soll nun  erst mal offen legen]

Im Grundsatz gilt:


Zitat
Original von RR-E-ft


Die Kl. unterschied zwischen den Allgemeinen Tarifen und den Sonderabkommen. Ausdrücklich hieß in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen für Gaslieferungen an Haushalte und Gewerbe:

„Soweit in den Sonderabkommen nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die Verordnung über Allgemeine Bedingungen…“.

Für einen Parallelfall hat der Bundesgerichtshof nun klar entschieden:

BGH VIII ZR 295/09 Rn. 25

Vorliegend wurde der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum von der Beklagten nicht (mehr) zu allgemeinen Tarifen, sondern zu dem als Sondertarif zu qualifizierenden Tarif E. beliefert.
 
Dieser stand bei den von der Beklagten angebotenen Belieferungsalternativen in unübersehbarem Kontrast zu dem daneben angebotenen Tarif E. B. GAS, der genauso wie der Tarif E. GAS sämtliche in Betracht kommenden Verbrauchsmengen erfasste.

Anders als der Tarif E. B. GAS wurde der Tarif E. GAS dabei aber zu den hierfür aufgestellten Bedingungen angeboten, die eine Geltung der AVBGasV nur insoweit vorsahen, als in ihnen nichts Abweichendes geregelt war. Allein schon hieraus ergab sich - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - für einen durchschnittlichen Abnehmer, dass die Beklagte die Belieferung zum Tarif E. GAS nicht mehr im Rahmen ihrer Allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht oder Grundversorgungspflicht vornehmen wollte, sondern im Rahmen ihrer allgemeinen Vertragsfreiheit (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08, BGHZ 182, 41 Rn. 16, und VIII ZR 225/07, aaO Rn. 17).


BGH VIII ZR 295/09 Rn. 24

Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich auf das gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 AVBGasV in einen Tarifkundenvertrag automatisch einbezogene gesetzliche Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV damit nicht unmittelbar stützen, wenn es mit dem Kunden aus dessen Sicht einen Sonderkundenvertrag zu Sondertarifen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit und damit von vornherein außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs der AVBGasV abgeschlossen hat. Ein Preisänderungsrecht nach § 4 AVBGasV besteht aber auch dann nicht, wenn das Versorgungsunternehmen - wie hier - dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sonderpreisen zu versorgen. Denn ein Recht zur einseitigen Änderung von Preisen, die keine allgemeinen Tarifpreise sind, regelt § 4 AVBGasV nicht vgl. Morell, AVBGasV, Stand November 2003, E § 1 Abs. 1 Anm. g mwN).


BGH VIII ZR 295/09 Rn. 26

Die Beklagte kann das Preisänderungsrecht, das sie für die im streitgegenständlichen Zeitraum außerhalb des allgemeinen Tarifs erfolgte Belieferung mit Gas beansprucht, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht darauf stützen, dass § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV in die von ihr anlässlich der Belieferung gestellten Bedingungen wirksam einbezogen worden seien.


Maßgeblich ist zunächst eine wirksame Einbeziehung gem. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB iVm. § 305 Abs. 2 BGB, was eine Aushändigung der entsprechenden Bedingungen vor Vertragsabschluss und das Einverständnis des Kunden mit der Einbeziehung bei Vertragsabschluss voraussetzt. Ein bloßer Hinweis auf die Geltung der Bestimmungen genügt nicht (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.05.08 Az. 19 U 52/08 = VuR 2009, 316; OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.09 Az. VI – 2 U (Kart) 14/08; OLG Dresden, Urt. v. 26.01.10 Az. 14 U 983/08; OLG Oldenburg, Urt. v. 12.02.10 Az. 6 U 164/09; OLG Dresden, Urt. v. 13.07.10 Az. 9 U 93/10; LG Frankenthal, Urt. v. 09.03.11 Az. 2 S 207/10, juris).

Wenn Gasversorger gem. § 2 Abs. 3 AVBGasV bzw. § 2 Abs. 4 GasGVV gesetzlich verpflichtet sind, grundversorgten Tarifkunden rechtzeitig vor oder bei Vertragsabschluss ein Exemplar unaufgefordert auszuhändigen, so muss dies für die Einbeziehung entsprechender Bedingungen als AGB in einen Sondervertrag gem. § 305 Abs. 2 BGB erst recht gelten.

Ein bloßer Hinweis auf die AVBGasV/ GasGVV oder das Anerbieten zur Übersendung der selben in einem nach Vertragsabschluss übersandten Vertragsbestätigungsschreiben genügen dafür nicht (OLG Dresden, aaO.).

Vorliegend wurden die Bedingungen der AVBGasV/ GasGVV der Bekl. weder vor Abschluss des Sonderabkommen- Vertrages noch danach ausgehändigt.

Sie kannte diese Bedingungen nicht und hatte  sich mit der Einbeziehung solcher in den Gasliefervertrag weder bei Vertragsabschluss noch später einverstanden erklärt.

Der Kl. stand deshalb kein Recht zu, den Gaspreis nach Vertragsabschluss einseitig abzuändern. Auf Widersprüche der Beklagten kam es dafür, dass der Gasversorger gem. § 433 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet war, das Gas zu dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Sonderabkommen – Gaspreis weiter zu liefern, schon nicht an.

Preisneuvereinbarungen kamen insbesondere nicht durch die unwidersprochene Hinnahme von Preisänderungen und vorbehaltlose Zahlungen auf entsprechende Verbrauchsabrechnungen zustande (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.10 VIII ZR 246/08 Rn. 57 ff., BGH VIII ZR 199/04, juris).

Einseitige Preisänderungen nach Vertragsabschluss waren infolge des nicht wirksam vereinbarten Preisänderungsrechts per se unwirksam. Das Gas musste auch im streitgegenständlichen Zeitraum zu dem Sonderabkommen- Gaspreis erfolgen, zu dem die Belieferung bereits zu Beginn der Belieferung auf vertraglicher Grundlage erfolgte, Überzahlungen unterliegen der Rückforderung (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 (Kart); OLG Hamm, Urt. v. 28.10.10 Az. I-2 U 60/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.12.10 Az. 11 U 27/10; LG Köln, Urt. v. 07.10.10 Az. 8 O 302/09; LG Landau, Urt. v. 28.10.10 Az. HK O 9/09; LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 3/10 und 5 S 218/09; LG Berlin, Urt. v. 05.11.10 Az. 56 S 63/10; LG Berlin, Urt. v. 29.12.10 Az. 6 O 323/09; LG Köln, Urt. v. 05.01.11 Az. 9 S 207/10; LG Hamburg, Urt. v. 18.02.11 Az. 320 S 129/10 und 320 S 82/10; LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 22.02.11 Az. 6a S 30/10; LG Frankenthal, Urt. v. 09.03.11 Az. 2 S 257/10).

Anmerkung:

Vorstehend zitierte Entscheidungen sollte man gelesen haben und danach selbst zitieren.

Auch bei Sonderverträgen sind grundsätzlich Anerkenntnisse des Kunden vorstellbar. Die Frage, ob etwas anerkannt wurde oder nicht, hängt also nicht von der Frage ab, ob es sich um einen Sonderkundenvertrag handelt.

Für ein Anerkenntnis bedarf es des Zugangs einer entsprechenden  Willenserklärung des Kunden beim Versorger, die sich zumindest als ein solches Anerkenntnis auslegen lässt.

M. E. lässt sich jedoch ein Widerspruchsschreiben, nach dessen Inhalt  bis auf weiteres der bisherige Preis unter dem Vorbehalt der Rückforderung weiter gezahlt wird, nicht als Anerkenntnis des bisherigen Preises auslegen, weil schon der zugleich ausdrücklich erklärte Rückforderungsvorbehalt dem denknotwendig entgegensteht.

Der ausdrücklich erklärte Rückforderungsvorbehalt bewirkt gerade, dass sich der Versorger nicht darauf verlassen kann, dass er die unter diesem Vorbehalt geleisteten Zahlungen endgültig behalten, geschweige denn auch für die Zukunft beanspruchen (!) kann.

Insbesondere OLG Koblenz führt zutreffend aus, dass die Belieferung zum ursprünglich vereinbarten Vertragspreis dem Gasversorger nach erfolgtem Widerspruch auch nicht unzumutbar war, wenn dieser sich durch ordnungsgemäße Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen konnte.

Es liegt allein in der Risikosphäre des Versorgers, wenn er sich in einer solchen Situation, nämlich dass in einen Sondervertrag keine oder keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde und er deshalb weiter an den bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preis gem. § 433 BGB vertraglich gebunden bleibt, sich nicht durch eine ihm mögliche ordnungsgemäße Kündigung aus dieser - ihm nachteilig erscheindenen - vertraglichen Bindung löst.

Wollte man demgegenüber dazu gelangen, dass der 2004er- Preis anerkannt worden sei, wäre dieser jedenfalls zu zahlen, einseitige Preisänderungen nach Erstwiderspruch wären indes unwirksam.

Auf die Billigkeit der Preisänderungen und ein Sachverständigengutachten darüber käme es dann auch nicht an, weil die nach dem Erstwiderspruch erfolgten Preisänderungen jedenfalls unwirksam waren (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08].

Ein gerichtliches Sachverständigengutachten kann auch mit Kosten des Beweisverfahrens in Höhe zwischen  5 bis 20 TEUR zu Buche schlagen, die der Beweisführer vorzuschießen hat und die später in die Verfahrenskosten Eingang finden.

Entscheidend wird auch sein, ob die Berufung möglich ist und man ggf. in die Berufung gehen will.

Da das LG erstinstanzlich allein wegen des Streitwertes zuständig sein soll, ist die Entscheidung wohl berufungsfähig, selbst auch dann, wenn man zur Zahlung auf der Preisbasis 2004 verurteilt wird. Sonst hätte man für den Unterliegensfall die Zulassung der Berufung anzuregen/ zu beantragen.

Was so ein Verfahren in der I. Instanz und in der II. Instanz zu den gesetzlichen Gebühren insgesamt kostet, lässt sich mit Prozesskostenrechnern im Internet einfach ausrechnen, etwa hier:

http://www.prozesskostenrechner.de

Entweder trägt der Unterlegene am Ende alle Verfahrenskosten oder bei teilweisem Obsigen/ Unterliegen erfolgt eine Quotelung.

Die ganzen Gedanken zum Betrugs- Larifari kann man aus o.g. Gründen gleich ad acta legen.

Offline Didakt

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@ RR-E-ft

a`la bonne heure, was Sie hier einstellen ist beeindruckend und höchst beachtenswert. Das hilft doch schon einmal weiter!
Das mit dem \"besten J. a. Z.\" hat sich doch wieder einmal bewahrheitet. ;)

Offline Kampfzwerg

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@RR-E-ft

Danke.

Nachdem ich jetzt zunächst einmal Ihre Anmerkungen, auch zum Beschluss des OLG Hamburg gelesen habe, bin ich nach wie vor davon überzeugt, im Recht zu sein.  ;)

Einerseits will ich dem Versorger diesen miesen Griff in die Trickkiste nicht gelingen lassen. Andererseits ist mir klar, dass ich vor LG in der ersten Instanz durchaus unterliegen könnte.
Damit wäre eine Berufung definitiv unausweichlich, sonst brauche ich das Ganze jetzt gar nicht erst durchzuziehen.
Nach meinem Wissensstand hat die NGW (wahrscheinlich auch die Mutter Gelsenwasser) wohl schon erfolgreich mehrere Vergleiche erreicht. Das waren dann wohl auch Kunden ohne Rechtschutzversicherung  :evil:

Ich will aber keinen Vergleich - ich will ein öffentliches Urteil!


Zitat
Auch bei Sonderverträgen sind grundsätzlich Anerkenntnisse des Kunden vorstellbar. []
Für ein Anerkenntnis bedarf es des Zugangs einer entsprechenden Willenserklärung des Kunden beim Versorger, die sich zumindest als ein solches Anerkenntnis auslegen lässt.
Eben diese Auslegungsweise scheint das LG zu befürworten.
 

Zitat
M. E. lässt sich jedoch ein Widerspruchsschreiben, nach dessen Inhalt bis auf weiteres der bisherige Preis unter dem Vorbehalt der Rückforderung weiter gezahlt wird, nicht als Anerkenntnis des bisherigen Preises auslegen, weil schon der zugleich ausdrücklich erklärte Rückforderungsvorbehalt dem denknotwendig entgegensteht
Ist es eigentlich ausreichend, neben dem Widerspruchsschreiben, alle Überweisungsträger mit dem Vermerk \"unter Vorbehalt\" versehen zu haben, oder müsste dort explizit \"unter dem Vorbehalt der Rückforderung\" geschrieben werden?


Zitat
Wollte man demgegenüber dazu gelangen, dass der 2004er- Preis anerkannt worden sei, wäre dieser jedenfalls zu zahlen, einseitige Preisänderungen nach Erstwiderspruch wären indes unwirksam.

Auf die Billigkeit der Preisänderungen und ein Sachverständigengutachten darüber käme es dann auch nicht an, weil die nach dem Erstwiderspruch erfolgten Preisänderungen jedenfalls unwirksam waren (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08].

Ein gerichtliches Sachverständigengutachten kann auch mit Kosten des Beweisverfahrens in Höhe zwischen 5 bis 20 TEUR zu Buche schlagen, die der Beweisführer vorzuschießen hat und die später in die Verfahrenskosten Eingang finden
Wenn aber das LG sowieso von einem Anerkenntnis bzw. einer neuen Preisvereinbarung 2004 ausgeht, wieso und wozu möchte es dann ein Gutachten einholen? Und wenn ein solches in dem Fall schlicht überflüssig wäre, wer müsste es dann letztendlich bezahlen?

Und wer wäre der Beweisführer in diesem Fall?
Da der Versorger die Billigkeit durch Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen hätte, müsste er doch eigentlich in Vorkasse gehen, oder?


Letztendlich kann und darf der Preisprotest nach meinem Empfinden wohl nicht so ausgehen, dass die Kunden, die niemals einen Widerspruch eingelegt und sich so gegen die Versorger gewehrt haben, eben deswegen nun vor den Gerichten bessere Karten haben!  
Frei nach dem Motto, wer sich nicht wehrt, hat schon gewonnen :rolleyes:


Edit:
@Cremer @Didakt
Danke.
Das BGH Urteil vom 14.07.10 - VIII ZR 246-08 dürfte es wohl sein.
Das LG hält die URuralt-Vertragspreise von 1991 für unzumutbar. Und greift deshalb in diese trickkiste. Wäre der Vertrag jüngeren Datums, würde es sicher wieder ganz anders aussehen. Alleine, es kann nicht vom Vertragsdatum abhängig sein, ob dieser nun einzuhalten ist, oder nicht. Früher sagten wir dazu \"ein bisschen schwanger\" :evil:



@berndA
Gibt es eigentlich keine ähnlich gelagerte Fälle bei Gelsenwasser im Münsterland?
.
.
.

Offline RR-E-ft

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@Kampfzwerg

Die eigene Auffassung, im Recht zu sein, trägt am Ende nicht weiter, wenn man kein Recht bekommt.

Welche Erklärung von Ihnen wurde denn im Prozess vorgetragen bzw. bewiesen, aus welcher das Gericht die Erklärung darüber herleiten könnte, dass der 2004er- Preis anerkannt wird?

Jene Erklärung, die es gegeben haben soll und muss, gilt es hinsichtlich ihres auslegungsfähigen Inhalts genau abzuklopfen.

Woher nimmt das Landgericht eigentlich, dass die Kosten des Versorgers seit Vertragsabschluss erheblich gestiegen waren und dem Versorger die Belieferung in Anbetracht der nachträglich bis zum Stichtag des Erstwiderspruchs 2004 eingetretenen Kostensteigerungen die Belieferung zum vertraglich vereinbarten Preis nicht mehr zumutbar gewesen sei?

Handelt es sich dabei um unbestrittenen Tatsachenvortrag des Versorgers im Prozess oder soll über diese entsprechende Behauptung des Versorgers deshalb durch Sachverständigengutachten Beweis erhoben  werden, weil sie bestritten wurde?

Wer die Beweisauslagen vorzuschießen hat, ist nicht vorrangig maßgeblich.

Vorzuschießen hat sie  in der Regel der Versorger, weil er der Beweisführer ist, der  für eine bestrittene Tatsachenbehauptung ein gerichtliches Sachverständigengutachten als Beweis angeboten hat. Wurde kein gerichtliches Sachverständigengutachten als Beweis für eine bestrittene Tatsachenbehauptung angeboten, kommt ein gerichtliches Sachverständigengutachten sowieso schon nicht in Betracht.  

Entscheidend ist vielmehr, dass der Unterlegene am Ende die Kosten zu tragen hat.

Offline Kampfzwerg

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@RR-E-ft

das ist wohl wahr  :(


Zitat
Welche Erklärung von Ihnen wurde denn im Prozess vorgetragen bzw. bewiesen, aus welcher das Gericht die Erklärung darüber herleiten könnte, dass der 2004er- Preis anerkannt wird?
Jene Erklärung, die es gegeben haben soll und muss, gilt es hinsichtlich ihres auslegungsfähigen Inhalts genau abzuklopfen.
Ich weiss es nicht.
Denn leider war ich bei der mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend.
Das Anerkenntnis soll sich aus dem E-mail-Schriftwechsel ergeben.
 
Ich habe aber lediglich am Anfang des Preisprotestes, also 2004 bis 2005,  die Musterbriefe per Email verschickt.

Also müsste sich irgendwo im folgenden Text, zzgl. der unter dem nachfolgenden link zu findenden, ein entsprechendes Anerkenntnis verbergen!
 

ERSTER Widerspruch 2004 wie folgt:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhungen der Preise für unbillig nach § 315 BGB.Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, zahle ich nur den alten Preis  zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 2% weiter.Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruch zur Folge hat, möchten sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Ich weise Sie darauf hin, dass auch die Abschläge allein aus dem Grund der Preiserhöhung nicht erhöht werden dürfen, da dies im Falle der Unbilligkeit der letzten Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen führen würde.[Es folgt der Absatz über die berechtigte, unberechtigte Versorgungseinstellung, bzw. Sperrandrohungen, Versorgungseinstellung etc.]Meine künftigen Zahlungen sind nach §367 BGB nur auf die Hauptforderung unter Zugrundelegung der bisherigen Preise zzgl. eines Aufschlags von 2 % zu verrechnen.Ich behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen und resultierende Überzahlungen zurückzufordern.Wie ich nun aus der Presse entnommen habe, ist dies erforderlich, um meine Interessen zu schützen. Hierfür bitte ich um Verständnis.(Es folgt die Beschränkung der Einzugsermächtigung)

alle weiteren Schreiben nach dem ersten Widerspruch sind
hier nachzulesen:
Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser



Zitat
Woher nimmt das Landgericht eigentlich, dass die Kosten des Versorgers seit Vertragsabschluss erheblich gestiegen waren und dem Versorger die Belieferung in Anbetracht der nachträglich bis zum Stichtag des Erstwiderspruchs 2004 eingetretenen Kostensteigerungen die Belieferung zum vertraglich vereinbarten Preis nicht mehr zumutbar gewesen sei?
Handelt es sich dabei um unbestrittenen Tatsachenvortrag des Versorgers im Prozess oder soll über diese entsprechende Behauptung des Versorgers deshalb durch Sachverständigengutachten Beweis erhoben werden, weil sie bestritten wurde?
Die Antwort kenne ich aus dem selben Grunde leider bis dato noch nicht.



Edit:
I
Zitat
st es eigentlich ausreichend, neben den Widerspruchsschreiben, alle Überweisungsträger mit dem Vermerk \"unter Vorbehalt\" versehen zu haben, oder müsste dort explizit \"unter dem Vorbehalt der Rückforderung\" geschrieben werden?
Das war keine rhetorische Frage.  ;)

Offline RR-E-ft

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@Kampfzwerg

Im landgerichtlichen Verfahren ergibt sich der gesamte Vortrag, mithin alle Tatsachenbehauptungen und Beweisangebote für den Bestreitensfall, aber auch das maßgebliche Bestreiten selbst aus den gewechselten Schriftsätzen und aus den Protokollen zur mündlichen Verhandlung.

Folglich ergibt sich aus diesen der Tatsachenstoff, über den das Gericht zu entscheiden hat. Es kommt deshalb auf den entsprechenden Akteninhalt an, den man regelmäßig vom Anwalt zur Kenntnis- und Stellungnahme erhält.

Deshalb lässt sich aus diesen schriftlichen Unterlagen genau nachvollziehen, an welcher Stelle worüber auf welches Bestreiten wie Beweis erhoben werden soll.

Welcher eMail- Verkehr wurde dem Gericht denn überhaupt vorgelegt?

Wenn in Widerspruchsschreiben erklärt wurde, dass alle weiteren (zukünftigen) Zahlungen nur unter Rückforderungsvorbehalt erfolgen, so ist dies ausreichend.
Einige Gerichte lassen die einmalige Erklärung eines Rückforderungsvorbehalts für alle weiteren (zukünftigen) Zahlungen ausreichen.

Offline Kampfzwerg

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@RR-E-ft

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung ist zur Zeit noch mit der Post unterwegs.

Zitat
Woher nimmt das Landgericht eigentlich, dass die Kosten des Versorgers seit Vertragsabschluss erheblich gestiegen waren und dem Versorger die Belieferung in Anbetracht der nachträglich bis zum Stichtag des Erstwiderspruchs 2004 eingetretenen Kostensteigerungen die Belieferung zum vertraglich vereinbarten Preis nicht mehr zumutbar gewesen sei?
Das LG nimmt sich wohl die Freiheit, diese seine Meinung der Unzumutbarkeit auf die Grundlage des BGH Urteil v. 14.07.10 - VIII ZR 246/08 zu stützen.
Es scheint sich ebenfalls darauf zu verlassen, dass die nächste Instanz, also das OLG Düsseldorf, diese Rechtsauffassung bestätigen und entsprechend urteilen würde.
Vielleicht möchte besagtes OLG einfach nicht der gleichen Rechtsauffassung folgen, wie die Kollegen der anderen OLG in Koblenz ff.
 
Zitat
Original von RR-E-ft
Einseitige Preisänderungen nach Vertragsabschluss waren infolge des nicht wirksam vereinbarten Preisänderungsrechts per se unwirksam. Das Gas musste auch im streitgegenständlichen Zeitraum zu dem Sonderabkommen- Gaspreis erfolgen, zu dem die Belieferung bereits zu Beginn der Belieferung auf vertraglicher Grundlage erfolgte, Überzahlungen unterliegen der Rückforderung (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 (Kart); OLG Hamm, Urt. v. 28.10.10 Az. I-2 U 60/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.12.10 Az. 11 U 27/10; LG Köln, Urt. v. 07.10.10 Az. 8 O 302/09; LG Landau, Urt. v. 28.10.10 Az. HK O 9/09; LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 3/10 und 5 S 218/09; LG Berlin, Urt. v. 05.11.10 Az. 56 S 63/10; LG Berlin, Urt. v. 29.12.10 Az. 6 O 323/09; LG Köln, Urt. v. 05.01.11 Az. 9 S 207/10; LG Hamburg, Urt. v. 18.02.11 Az. 320 S 129/10 und 320 S 82/10; LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 22.02.11 Az. 6a S 30/10; LG Frankenthal, Urt. v. 09.03.11 Az. 2 S 257/10).


Apropos: Wie lange könnte es eigentlich im Schnitt ungefähr dauern, bis das Verfahren vor dem OLG anhängig werden würde?
Ich hoffe, dieses ist stark überlastet. Vielleicht gäbe es bis zur dortigen Verfahrenseröffnung ja ein aktuelleres und verbraucherfreundlicheres BGH-Urteil  ;)  Ist dort noch etwas anhängig?

Wenn nicht, wären wir sonst vielleicht nämlich wieder hier
Die eigene Auffassung, im Recht zu sein, trägt am Ende nicht weiter, wenn man kein Recht bekommt.

Offline RR-E-ft

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Die Frage, ob die Kosten der Belieferung seit Vertragsabschluss bis Erstwiderspruch gestiegen waren, ist eine Tatsachenfrage, die nicht der BGH entscheidet, sondern einer Tatsachenbehauptung und im Bestreitensfalle einer Beweisaufnahme bedarf, soweit überhaupt geeigneter Beweis dafür angeboten wurde.

Folglich lässt sich das nicht aus Entscheidungen des BGH herauslesen.
Der BGH entscheidet nur Rechtsfragen, nicht aber über Tatsachenfragen, also insbesondere nicht darüber, ob überhaupt Kosten gestiegen waren.

Möglicherweise wurde in der mündlichen Verhandlung bereits ein Verkündungstermin festgesetzt.

Kommt es in diesem zu einem Urteil des Landgerichts und wird hiergegen innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils von der unterlegenen Partei Berufung einglegt, dann ist die Sache beim OLG anhängig.

Dazu kann es folglich auch kommen, wenn Sie erstinstanzlich vor dem Landgericht gewinnen und der Versorger hiergegen Berufung einlegt.

Offline Cremer

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@Kampfzwerg
Zitat
Denn leider war ich bei der mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend.
Da ist Ihrem Verteidiger wohl ein Fehler unterlaufen.  :(

@RR-E-ft
Zitat
Folglich ergibt sich aus diesen der Tatsachenstoff, über den das Gericht zu entscheiden hat. Es kommt deshalb auf den entsprechenden Akteninhalt an, den man regelmäßig vom Anwalt zur Kenntnis- und Stellungnahme erhält
Vermutlich ein Fehler des Anwaltes, er hat wohl versäumt die Schreiben dem Mandanten zur übersenden.

Zitat
Welcher eMail- Verkehr wurde dem Gericht denn überhaupt vorgelegt?
Vermutlich ein weiterer Fehler des Anwaltes die entsprechenden Schreiben beim Mandanten anzufordern.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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@Cremer

Es ist weder veranlasst noch zielführend, über vermutete Fehler des Anwalts zu spekulieren.

Offline Kampfzwerg

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@RR-E-ft

Ich danke Ihnen für Ihre Mühe.

Genaueres kann ich erst sagen, wenn ich das Protokoll gelesen habe.

Vielleicht kann man daraus entnehmen, was denn das LG aus der erwähnten BGH-Entscheidung wirklich herausgelesen haben will.
Es scheint hierbei wohl eher grundsätzlich um die Unzumutbarkeit des Festhaltens an den unschlagbar günstigen Preise bei den Uraltverträgen (!) zu gehen. Und nicht unbedingt um die gestiegenen Kosten in \"DM und Pfennig\".

Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass ein Verkündigungstermin festgesetzt wurde, wenn noch ein Gutachten beauftragt und erstellt werden soll.

Offline RR-E-ft

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@Kampfzwerg

Erwarten Sie mal vom Inhalt des Protokolls nicht allzuviel.

Für die Unzumutbarkeit wäre gerade erforderlich, dass für den Versorger die Kosten der Belieferung seit Vertragsabschluss bis zum Erstwiderspruch erheblich gestiegen waren.

Denn anders ließe sich eine Unzumutbarkeit schon nicht herleiten.

Waren die Kosten beim Versorger tatsächlich seit Vertragsabschluss bis zum Erstwiderspruch entsprechend erheblich gestiegen?
Sie können das jedenfalls nicht wissen!
Das Gericht von sich aus auch nicht.

Es gibt (fast) immer einen Verkündungstermin.

Denn das Gericht muss ja verkünden, wie es in dem Verfahren ggf. weiter gehen soll. Im Verkündungstermin kann ein Urteil verkündet werden.

Es kann aber auch  ein neuer Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung bestimmt werden oder aber ein Beweisbeschluss erlassen werden.

Ein solcher Beweisbeschluss könnte die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens betreffen.

 

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