Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!

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Stubafü:

--- Zitat ---Originalbeitrag von Black:
Hier ist darauf hinzuweisen, dass dieses von Ihnen selbst in Auftrag gegebene und vorgelegte Gutachten den gleichen Beweiswert hat, wie etwa ein selbst in Auftrag gegebenes Wirtschaftsprüfertestat eines Versorgers, dass ihm die Billigkeit seiner Preise bescheinigt.
--- Ende Zitat ---

@Black:

Dazu mein Sachvortrag in der sofortigen Beschwerdeschrift mit Antrag auf
Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses sowie Berichtigung des ersichtlich
fehlerhaften Verhandlungsprotokolls v. 08.12.2011:

Dennoch wird höchst vorsorglich auf die von der Kammer im Terminprotokoll v. 08.12.2011 diesbezüglich getroffenen Feststellungen:

\"dass sie nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten nebst Ergänzungen davon ausgeht, dass die von der Klägerin vorgenommenen Preisanpassungen im streitgegenständlichen Zeitraum der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entsprechen \"

wie folgt eingegangen:

a) Die vorzitierte Feststellung im Terminprotokoll v. 08.12.2011 ist aufgrund der Aktenlage und des tatsächlichen Ablaufs der mündlichen Verhandlung eine grobe Verfälschung des Sachverhaltes, da der Sachverständige ein offensichtlich mangelhaftes Gutachten angefertigt hat; insoweit bezieht sich die Beklagte auf die von der Kammer rechtwidrig nicht zur Kenntnis genommene gutachterliche Stellungnahme der Wiprüf- und Steuerberaterkanzlei KRT-GmbH v. 21.10.2011, wonach auf Blatt 3 nach Gegenüberstellung der veröffentlichten betriebswirtschaftlichen Daten der Klägerin (Jahresabschlüsse) mit denjenigen des gerichtlich bestellten Gutachters vom vereidigten KRT-Wirtschaftsprüfer genau das Gegenteil dessen, was die Kammer diesbezüglich protokolliert hat, als Ergebnis festgestellt wird:


\"Die in Spalte 7-9 dokumentierten ungeklärten Preiserhöhungen zu Ihren Lasten sind unseres Erachtens ein Indiz dafür, dass eine wirtschaftliche Not-wendigkeit der Preisänderungsmaßnahmen der Pfalzgas GmbH im geprüften Zeitraum    2005-2008 nicht gegeben war\"

sowie:

\"In der Anlage 2 haben wir den Bezugskostenanstieg eines Pfalzgas-Durchschnittskunden mit demjenigen in Ihren Abrechnungen gegenübergestellt. Auch hier kommen wir zum Ergebnis, dass Ihr mengengewichteter Bezugspreis gegenüber dem Durchschnittskunden überhöht ist, was auf eine Preisspaltung zu Ihren Lasten hindeutet.

Beweis:   Gutachterliche Stellungnahme der Wiprüf- und Steuerberaterkanzlei KRT-GmbH v. 21.10.2011, Blatt 3, liegt der Kammer vor

Das vorstehend geschilderte, ersichtlich verfahrenswidrige Verhalten der Kammer wird unter ausdrücklichem Hinweis auf BVerfG NJW 1997,122 hiermit ebenfalls gerügt; im dortigen Beschwerdeverfahren wurden ebenfalls Sachvortrag und eingereichtes Privatgutachten nicht berücksichtigt mit dem Ergebnis, dass das BVerfG darin eine unkritische Übernahme des Gerichtsgutachtens und eine Verletzung rechtlichen Gehörs des betroffenen Bf (Beschwerdeführers) sah.
 
Das BVerfG weist in der vg. Entscheidung somit nochmals ausdrücklich darauf hin, dass Gutachten vom Gericht auch überprüft und gewürdigt werden müssen, was im vorliegenden Fall von der Kammer ersichtlich verfahrenswidrig unterlassen wurde.

Bei abweichenden Privatgutachten muss eine Auseinandersetzung stattfinden; anderenfalls - wie im vorliegenden Fall - werden elementare Prozessgrundsätze verletzt.

Die Kammer ist demzufolge verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Anderenfalls liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor, der ebenso auch dann vorliegt, wenn der Beklagten -wie im vorliegenden Fall- offenkundig auch das Gehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme (§ 278 Abs. 2 ZPO) von der Kammer verwehrt worden ist, was hiermit ebenfalls gerügt wird.  

@Black:
Ich weis nicht wie Ihre Lesart der Entscheidung BVerfG NJW 1997,122 ist, nach der meinigen (und auch des mich in dem Verfahren begleitenden Voll(en)juristen) dürfte Ihr Beitrag schlichtweg als gegenstandslos einzustufen sein.

Black:

--- Zitat ---Original von Stubafü
@Black:
Ich weis nicht wie Ihre Lesart der Entscheidung BVerfG NJW 1997,122 ist, nach der meinigen (und auch des mich in dem Verfahren begleitenden Voll(en)juristen) dürfte Ihr Beitrag schlichtweg als gegenstandslos einzustufen sein.
--- Ende Zitat ---

Auch der Volljurist, der Ihr Verfahren begleitet stuft meinen Beitrag als gegenstandslos ein?  :D

Stubafü:

--- Zitat ---Auch der Volljurist, der Ihr Verfahren begleitet stuft meinen Beitrag als gegenstandslos ein?
--- Ende Zitat ---

@Black:
Ich weis nicht wie Ihre Lesart der Entscheidung BVerfG NJW 1997,122 ist, nach der meinigen (und auch des mich in dem Verfahren begleitenden Voll(en)juristen) dürfte Ihr Beitrag schlichtweg als gegenstandslos einzustufen sein.
Dass es hier um die gleiche  Lesart vg. Entscheidung des BVerfG geht,
ist doch wohl eindeutig; Deutschstunde wohl geschwänzt?  :D

Kampfzwerg:
Sorry, dass ich die in diesem Thread entstandenen, diversen Nebenkriegsschauplätze unterbreche  ;)
um auf ein, in Bezug auf die Thread-Eröffnung trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!,
relevantes Urteil des
LG Dresden, Urt. v. 22.12.11 Az. 4 S 216/11 Klageabweisung Zahlungsklage des Versorgers(DREWAG)
zu verweisen!

siehe auch
LG Dresden, Urt. v. 22.12.11 Az. 4 S 216/11 Klageabweisung Zahlungsklage des Versorgers(DREWAG)
http://www.energieverbraucher.de/files_db/1326789375_825__12.pdf

Kampfzwerg:
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 24.01.12 Az. 11 U 51/10 Rückforderung eines Gaskunden (Main-Kinzig-Gas)

--- Zitat --- Original von RR-E-ft
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 24.01.12 Az. 11 U 51/10 Rückforderung eines Gaskunden(Main- Kinzig-Gas)

Das OLG Frankfurt stellt für den Rückforderungsanspruch des Sondervertragskunden auf den bei Vertragsabschluss ursprünglich vereinbarten Preis (Preisbasis 1990) ab,
da alle nachfolgenden einseitigen Preisänderungen in Ermangelung der wirksamen Einräumung eines Rechts zur einseitigen Preisänderung unwirksam seien.

Der Senat folgt damit ausdrücklich nicht der Entscheidung des OLG Nürnberg, Urt. v. 07.12.10 Az. 1 U 2329/09, sondern einer Entscheidung des OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 (Kart).

Die Revision wurde zugelassen.
--- Ende Zitat ---


Einsame Entscheidung(en) des OLG Nürnberg!

Das OLG Nürnberg vertrat u. a. die Auffassung, dass ein Preisanerkenntnis auf Basis des  zuletzt widerspruchslos hingenommenen Preises,  angeblich vereinbart wurde. Am besten noch zuzüglich 2% Sicherheitsaufschlag.  :D
siehe auch   LG rät mir \"dringend\" zu einem Vergleich!

Aber obwohl Nürnberg ganz sicher nicht in NRW liegt, wurde das Urteil 07.12.10 Az. 1 U 2329/09 von der Prozessbevollmächtigten meines Versorgers schriftsätzlich in wahrhaft epischer Breite zu Felde geführt.  

Das mag aber auch daran gelegen haben, wie mir meine damalige Anwältin auf meine Nachfrage leicht ironisch erklärte, dass die gegnerische Kanzlei möglicherweise \"nach Seiten vergütet\" werden würde.
Vielleicht befand sie daher selbst wohl den gegnerischen Schriftsatz keiner angemessenen Replik würdig.  

Letztlich blieb die Argumentation der Klägerin völlig ohne Erfolg.
Sicher nicht zuletzt aufgrund eines formidablen Schriftsatzes meiner neuen Anwältin, den wir gemeinsam, und das meine ich im allerbesten Sinne des Wortes, erabeitet haben!



In diesem Sinne stimme ich dem Kommentar von bolli, ebenfalls aus Erfahrung in in zweifacher Hinsicht, zu  ;)
Betroffene nicht wehrlos gegen Nichtzulassung eines Rechtsmittels bei abweichender Rechtsprechung

--- Zitat ---Original von bolli
Na dann können wir uns ja beruhigt zurück lehnen (und hoffen, dass viele der hier mitlesenden Anwälte NUN wissen, was sie ggf. zu tun haben). Augenzwinkern

Im juristischen Bereich scheinen da aber einige diesen getrübten Blick zu haben.
Da komme ich mir fast wie bei den Ärzten vor: Man muss als Patient/Klient schon mit einer Diagnose ankommen und dem Arzt sagen, was man untersucht haben will, damit dieser dann VIELLEICHT die vorhandene Krankheit erkennt. Von alleine geht da nur selten was. Ähnlich scheint es bei den Anwälten: Besser ist es, dem Anwalt schon zu sagen, wo er drauf zu achten hat, sonst sind die knappen Fristen flugs verstrichen und ICH schaue in die Röhre, habe aber ja Haftungsansprüche gegen den Anwalt. Wie be(un)ruhigend.
--- Ende Zitat ---

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