Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!

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Lothar Gutsche:
@ Stubafü

So, wie Sie den Fall am Landgfericht Frankenthal schildern, scheint mir nur eine einzige Maßnahme sinnvoll: ein Befangenheitsantrag gegen die Richterin nach § 42 ZPO. Als Lektüre empfehle ich dazu Egon Schneiders Werk \"Befangenheitsablehnung im Zivilprozess\" in der 3. Auflage von 2008, siehe http://shop.wolterskluwer.de/wkd/shop/zivilprozess,102/befangenheitsablehnung-im-zivilprozess,978-3-89655-363-8,zap-verlag,53176/. Die Zitate aus Ihrem Protokoll zur 2. mündlichen Verhandlung vom 08.12.2011 bieten genügend Angriffsfläche. Allerdings sollte der Antrag möglichst schnell gestellt werden, damit Sie nicht z. B. nach § 43 ZPO das Ablehnungsrecht wieder verlieren.

Unklar ist mir, wie die Verantwortung konkret aussehen soll, von der der User mathaub spricht: \"Im Ergebnis hat die Frau Vorsitzende immense Gutachterkosten für eine gar nicht notwendige Billigkeitsüberprüfung zu verantworten.\" Kommt die Richterin persönlich für die Kosten des völlig unnötigen Gutachtens auf? Dann müßte der Richterin schon eine Straftat nachgewiesen werden, z. B. Rechtsbeugung. Denn in § 839 Absatz 2 BGB zur Haftung bei Amtspflichtverletzung wird das sogenannte Richterprivileg definiert:


--- Zitat ---Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
--- Ende Zitat ---

Und da wären wir bei einem Thema, das den Volljuristen hier im Forum überhaupt nicht gefällt.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

uwes:

--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche
@ Stubafü
So, wie Sie den Fall am Landgfericht Frankenthal schildern, scheint mir nur eine einzige Maßnahme sinnvoll: ein Befangenheitsantrag gegen die Richterin nach § 42 ZPO
--- Ende Zitat ---

Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Befangenheitsantrag nicht damit begründet werden kann, dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung hat als man selbst.
Außerdem - Lieber Herr Gutsche -  nach meiner bisherigen Information sind Sie kein Jurist. Falls ich mich irre, dann bitte ich gerne im Berichtigung. Wenn aber nicht, dann müssten Sie wissen, dass man mit derartigen prozessualen - rechtlichen - Ratschlägen als Autodidakt vorsichtig umzugehen hat.

Lothar Gutsche:
Nein, ich kein Jurist, sondern nur Mathematiker mit einer betriebswirtschaftlichen Zusatzausbildung. Im übrigen bin ich Staatsbürger und nehme mein Grundrecht auf freie Meinungsäußerung sogar bei juristischen Themen in Anspruch, auch wenn man das manchen Repräsentanten unseres Staates recht schwer fällt. Allerdings habe ich nicht behauptet,


--- Zitat ---dass ein Befangenheitsantrag damit begründet werden kann, dass das Gericht eine andere Rechtsauffassung hat als man selbst.
--- Ende Zitat ---
Begründen würde ich als Laie im Fall Stubafü einen Befangenheitsantrag mit Verfassungsverstößen, u. a.
a) Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG   10
b) Verstoß gegen Willkürverbot aus Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG   
c) Nichtgewähr effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG
d) Verweigerung eines fairen Verfahrens
e) Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

Die einzelnen Verstöße sind konkret zu belegen mit den Vorgängen, die Stubafü schilderte, z. B. mit Protokollen und Beschlüssen des Landgerichts Frankenthal in seinem Verfahren. Natürlich sollte der Betroffene \"Stubafü\" zuvor Egon Schneiders Werk \"Befangenheitsablehnung im Zivilprozess\" in der aktuellen Auflage gelesen haben und einen mutigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.

Viele Grüße
Lothar Gutsche
Email: Lothar.Gutsche@arcor.de

RR-E-ft:

--- Zitat ---Original von Lothar Gutsche
Natürlich sollte der Betroffene \"Stubafü\" zuvor Egon Schneiders Werk \"Befangenheitsablehnung im Zivilprozess\" in der aktuellen Auflage gelesen haben und einen mutigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.
--- Ende Zitat ---

Die Erfolgsaussichten eines Ablehnungsgesuchs lassen sich wohl schwer beurteilen, es sei denn, man hielte sich für einen entsprechenden Spezialisten.  
Nicht ersichtlich, welchen Zeitaufwand die vollständige Lektüre des genannten Werkes erfordert und warum man für die Stellung eines Befangenheitsantrages unbedingt einen mutigen Rechtsanwalt braucht.
Fraglich, welche Kostenfolgen es ggf. zeitigt, wenn man im laufenden Verfahren den bisher beauftragten Rechtsanwalt gegen einen vermeintlich mutigeren austauscht.

Black:

--- Zitat ---Original von Stubafü
Und dies angesichts der Tatsache, dass der Beitragsverfasser ein Gutachten einer im hiesigen Raum renommierten Wirtschaftsprüfer- und Anwaltskanzlei in Auftrag gegeben und zur Vorlage gebracht hat, welches genau zu einem entgegengesetzten Ergebnis gelangt, die Kammervorsitzende es jedoch noch nicht einmal für geboten hält auch nur mit einer einzigen Silbe darauf einzugehen! Die ist schon erstaunlich wenn nicht gar befremdlich.

Daraus ersichtlich muss ich feststellen, dass die Kammervorsitzende nicht nur eine Problem mit Beweisbeschlüssen sondern auch mit den Grenzen des Richterprivilegs der freien Beweiswürdigung hat. Auch die Kammervorsitzende ist an gesetzliche Beweisregeln gebunden; sie mag zwar auf eine ersichtlich unsinnige Zeugenaussage nicht eingehen müssen, für ein eingebrachtes fundiertes Gutachten einer Wirtschaftsprüfer- und Anwaltskanzlei gilt dies jedoch nicht. Da sollte man schon ein paar \"gnädige richterliche Worte\" hierfür übrig haben. Aber es passt halt nicht in ihr Energieversorger-Weltbild und daher wird auf Teufel komm raus das rechtliche Gehör verweigert.
--- Ende Zitat ---

Hier ist darauf hinzuweisen, dass dieses von Ihnen selbst in Auftrag gegebene und vorgelegte Gutachten den gleichen Beweiswert hat, wie etwa ein selbst in Auftrag gegebenes Wirtschaftsprüfertestat eines Versorgers, dass ihm die Billigkeit seiner Preise bescheinigt.

Es handelt sich dabei um ein Privatgutachten, dem nach herschender Meinung kein Beweiswert zukommt.

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