Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!

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marten:
Zitat:
Original von bolli
Na dann können wir uns ja beruhigt zurück lehnen (und hoffen, dass viele der hier mitlesenden Anwälte NUN wissen, was sie ggf. zu tun haben). Augenzwinkern

Im juristischen Bereich scheinen da aber einige diesen getrübten Blick zu haben.
Da komme ich mir fast wie bei den Ärzten vor: Man muss als Patient/Klient schon mit einer Diagnose ankommen und dem Arzt sagen, was man untersucht haben will, damit dieser dann VIELLEICHT die vorhandene Krankheit erkennt. Von alleine geht da nur selten was. Ähnlich scheint es bei den Anwälten: Besser ist es, dem Anwalt schon zu sagen, wo er drauf zu achten hat, sonst sind die knappen Fristen flugs verstrichen und ICH schaue in die Röhre, habe aber ja Haftungsansprüche gegen den Anwalt. Wie be(un)ruhigend.


Bei Ärzten habe ich das auch schon aus eigener Erfahrung erlebt und kann die Aussage unterstreichen. Mit Anwälten habe ich noch nicht so viel Erfahrung.


Verschiedene Krankenkassen rufen dazu auf seinen Zahnarzt zu bewerten.

http://www.focus.de/gesundheit/news/aufruf-zu-arztbewertungen-im-internet-krankenversicherte-sollen-ihren-zahnarzt-bewerten_aid_717378.html

Selbiges wäre vieleicht auch bei Rechtsanwälten sinnvoll.
Damit der Hilfesuchende nicht erst \"viele Frösche küssen muss, bevor er seinen Prinzen findet\"  :D :D :D

Denn dann kann es oft zu spät sein, und der Prozess ist verloren.

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von marten
Selbiges wäre vieleicht auch bei Rechtsanwälten sinnvoll.
Damit der Hilfesuchende nicht erst \"viele Frösche küssen muss, bevor er seinen Prinzen findet\"  
Denn dann kann es oft zu spät sein, und der Prozess ist verloren.
--- Ende Zitat ---
Bewertungen von Rechtsanwälten findet man zuhauf im Internet, wenn man denn danach sucht, anstatt seine Zeit mit Fröschen zu verplempern.  ;-) Exemplarisch: http://www.anwalt.de/bewertungen/rechtsanwaelte.php
Der BdEv gibt schliesslich auch eine Empfehlung nach PLZ-Gebieten ab.
Anhand welcher Kriterien diese erfolgt und ob sie immer gerechtfertigt ist, ist eine andere Frage und im Einzelfall zu bewerten, wie wir bereits anderenorts festgestellt haben: Billigkeit von Strompreisen

Ansonsten hat m. E. jeder Mandant in jedem Fall eine gewisse Eigenverantwortung wahrzunehmen, d. h. sich zu informieren - zumindest soweit es jedem selbst möglich und zumutbar ist, bspw. auch in diesem Forum - und ggf. geeignete Massnahmen zu ergreifen!
Keinem ist verboten, seinen eigenen Verstand zu nutzen. Und manchmal ist es zu einfach, dem Anwalt die alleinige Verantwortung zuzuschieben, wenn ein Prozess verloren geht!
 

Billigkeit von Strompreisen

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Fakt ist ebenfalls, dass man ggf. eine anwaltliche Zweitmeinung einholen kann, wenn man starke (und berechtigte) Zweifel an der Beratung durch die eigene Anwältin bzw. an deren Empfehlungen hat.
FAKT ist weiterhin - ganz sicher - , dass es jederzeit möglich ist, die Anwältin zu wechseln! ! !
Fakt ist aber ebenfalls, dass man von der Rechtmässigkeit und Richtigkeit seiner eigenen Position auch selbst überzeugt sein muss, denn sonst kann man es gleich lassen und aufgeben.
Sollte man seinen Überzeugungen treu bleiben, und sich nicht einschüchtern lassen, ist es FAKT, dass man seinen ggf. zu erwartenden Prozess durchaus gewinnen kann!
Fakt ist schlussendlich, dass man für seine Überzeugungen verdammt noch einmal auch irgendwann einmal geradestehen muss!
Und jeder muss letztendlich selbst entscheiden, was ihm das wirklich wert ist.  
--- Ende Zitat ---
Billigkeit von Strompreisen
Billigkeit von Strompreisen




P.S. Unabhängig davon, würde ich es ehrlich gesagt langsam begrüssen, wenn wir in diesem Thread bei dem wahrlich nicht unwichtigen ursprünglichen Thema bleiben könnten. Das schliesst Märchen, Ärzte und Zahnärzte u. a. m. wohl aus. ;-)

Kampfzwerg:
Ein weiteres Urteil, das ausdrücklich auf die Bewertung der Verwendung des Musterbriefs eingeht!

LG Hanau, Urt. v. 30.09.11 Az. 2 S 16/11 Rückforderung auf Preisbasis 1995 (Main-Kinzig-Gas)


--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Im konkreten Fall lässt sich eine konkludente Vereinbarung eines Arbeitspreises von 3,55 c/kWh oder darüber im Ergebnis auch nicht auf den Inhalt des Schriftverkehrs der Parteien stützen. Der Kläger hat zwar mit Schreiben vom 28.1.05 (Bl. 6 d. A.) mitgeteilt, er werde die weiteren Zahlungen auf der Basis des vor der angekündigten Preiserhöhung geltenden Preises leisten und mit Schreiben vom 22.6.2009 und 19.11.2009 (Bl. 54 f.) eine Rückzahlung lediglich auf der Grundlage von Preiserhöhungen ab dem 1.11.2005 verlangt. Ein Verzicht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Rückforderungsanspruchs läßt sich den Schreiben indes nicht entnehmen. Dass der Kläger zunächst nur die Rückzahlung der Entgeltbestandteile fordert, die ihm „aufgrund der im Sondertarif vorgenommenen Preiserhöhungen ab 1. November 2005 in Rechnung gestellt wurden“, kann zum einen darauf hindeuten, dass er zeitlich im Übrigen von einer Verjährung ausgeht. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nach seinem Vortrag eines Musterschreibens bedient hat, so dass hinsichtlich der Formulierung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger das Bewusstsein hatte, mit diesem Satz eine Zustimmung zu den Preiserhöhungen vor dem 1.11.2005 zu erklären.
--- Ende Zitat ---
Hervorhebungen von mir

Kampfzwerg:
OLG Frankfurt/M., Urt. v. 07.02.12 Az. 11 U 45/11 - Versorgerzahlungsklage abgewiesen (SW Gießen)


--- Zitat ---OLG Frankfurt/M., Urt. v. 07.02.12 Az. 11 U 45/11 - Versorgerzahlungsklage abgewiesen (SW Gießen)
    
Das OLG Frankfurt/M. hat erkannt, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis um einen Sondervertrag handelte, die Preisänderungsklausel unwirksam war, es mangels Einräumung eines wirksamen Preisänderungsrechts nicht zu stillschweigenden Preisneuvereinbarungen kam und deshalb nur der bei Vertragsabschluss 1995 ursprünglich vereinbarte Preis für die Gaslieferungen von der Bekl. geschuldet war.

Die Berufung der Stadtwerke gegen das Urteil des LG Gießen vom 14.03.11 Az. 8 O 116/08 wurde deshalb auf Kosten der Stadtwerke zurückgewiesen.

Die Revision wurde nicht zugelassen:

Zitat:
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht gegeben sind. Der Senat hat nur anerkannte Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall angewendet.
--- Ende Zitat ---




Edit:
@Evitel2004
Da ich inzwischen wirklich nicht mehr \"dringend hilfebedürftig\" bin  ;),
diesen Thread aber dennoch für ausgesprochen \"Wichtig\" erachte, möchte ich Dich bitten, ihn in die Grundsatzfragen zu verschieben.
Über 20.000 hits rechtfertigen vielleicht sogar ein Ausrufezeichen ;-)
- zumal ich die Absicht habe, den Thread sozusagen als \"Argumentationshilfe Teil II\" weiterzuführen.  :D
Danke.

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Weiterführung dieses Threads...
LG rät mir \"dringend\" zu einem Vergleich!
...
Das LG kam in der mdl. Verhandlung zu folgener Meinung:

1. Sondervertrag seit Vertragsschluss 1991 bis zu Kündigung
2. Preisklauseln sind unwirksam
3. Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preisniveau von 2004, da ich mittels des Musterbriefes und des weiteren Schriftwechsels eine Erklärung abgegeben hätte, diese Preise zahlen zu wollen.
4. Die zugestandenen 2% Sicherheitsaufschlag gelten nicht
(merkwürdig, oder?, das passt doch nicht zusammen)

und weiterhin...

5. Die Gestehungskosten des Versorgers wären seit 1991 enorm gestiegen
6. Die Akzeptanz der Vertragspreise eines Uraltvertrags sei nicht zumutbar
Diese Rechtsauffassung wäre übereinstimmend mit einem BGH Urteil vom 14.07.10 (welches sollte das sein??)
Und stünde ebenfalls im Einklang mit der zur Zeit geltenden Rechtsprechung.

Es spiele dabei auch keine Rolle, dass ich nur unter Vorbehalt gezahlt habe!

Daher wird zu einem Vergleich geraten, soll heissen, ich soll auf Basis der Preise von 2004 ein paar Tausend nachzahlen.

Weitere Aussichten:
Sollte ich diesem Vergleich nicht zustimmen, beabsichtige das LG
1. der Klage des Versorgers stattzugeben
2. ein Sachverständigengutachten einzuholen

Ich bin nicht wirklich bereit, nach diesen vielen Jahren jetzt mit diesem Vergleich kampflos unterzugehen, brauche aber eine realistische Einschätzung der Erfolgsaussichten und für den worst case auch eine der einzukalkulierenden Kosten?

Lt. Anwalt  sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten vom Prozesskostenfonds nicht gedeckt.
Und ich habe keine RS-Versicherung.

Also was kann ich tun?
Wie stehen die Erfolgsaussichten, wenn ich den Vergleich ablehne?
Was kostet ein Gutachten?

Stimmt die Rechtsauffassung des LG und entwickelt sich die Rechtsprechung im Allgemeinen tatsächlich in die Richtung, dass bei Verwendung des alten Musterbriefes von 2004 ein Anerkenntnis der Preise von 2004 vorliegt und die Vertragspreise eines Uraltvertrags unzumutbar wären?

--- Ende Zitat ---


Inzwischen habe ich - trotz ungemein vieler Widrigkeiten -  dieses Verfahren GEWONNEN!
siehe
VU des LG Kleve v. 08.02.12 Az. 1 O 341/10: Klage des Versorgers abgewiesen, rechtskräftig!

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