Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!

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Black:

--- Zitat ---Original von jofri46
@black

M.E. liegt ein solcher Fall mit zweifelhafter Rechtslage bei den hier in Rede stehenden Preisanpassungsklauseln durchaus vor.
--- Ende Zitat ---

Das mag in jedem Einzelfall zu diskutieren sein. Allerdings wird ein Widerspruchskunde, der bereits früher Preisanpassungen gerügt hat, sich nicht auf die zweifelhafte Rechtslage berufen können.

Schwalmtaler:
Warum nicht black?

Ein Widerspruch basiert auf einer Annahme der Unrechtmäßigkeit und nicht auf dessen Wissen!?
Ben Beweis muss der Versorger führen, wenn er das Geld haben will. Daher kann ein Widerspruch nicht mit dem Wissen gleichgesetzt werden.

RR-E-ft:
Die Erwägungen in BGH EnZR 49/08 Rn. 6 f. dürften in allen Fällen durchgreifen, in denen Widerspruch eingelegt und (weitere) Zahlungen und Rückforderungsvorbehalt gestellt wurden.

BGH B. v. 23.06.2009 EnZR 49/08 - Verjährung von Rückforderungsansprüchen wegen Unbilligkeit



--- Zitat ---BGH EnZR 49/08 Rn. 6 f., juris:

Die dreijährige Verjährung begann gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Die Rückzahlungsansprüche waren im Laufe des Jahres 2002 entstanden, und die jetzige Insolvenzschuldnerin kannte die anspruchsbegründenden Umstände sowie die Person des Schuldners oder hätte diese Umstände jedenfalls ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssen.

Dabei reicht eine Kenntnis, aufgrund deren es ihr zumutbar ist, eine - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben (BGHZ 102, 246, 248; BGH, Urt. v. 23.9.2008 - XI ZR 395/07, ZIP 2008, 2167 Tz. 12).

Danach ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Würdigung davon ausgegangen, dass D. Kenntnis von einer etwaigen Überhöhung der von E. verlangten Preise hatte.

Der Beginn der Verjährung war hier auch nicht etwa deshalb hinausgeschoben, weil die Rechtslage unübersichtlich oder zweifelhaft war, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig hätte einschätzen können (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2005 - III ZR 353/04, WM 2005, 1328, 1330). Denn D. ist ausweislich ihres Schreibens vom 29. Januar 2002 (Anlage BB 2) selbst davon ausgegangen, dass der von E. verlangte Preis gemäß § 315 Abs. 3 BGB auf seine Billigkeit nachzuprüfen war. Im Übrigen steht die Senatsentscheidung Stromnetznutzungsentgelt I (BGHZ 164, 336) in einer Reihe mit anderen, älteren Entscheidungen zu § 315 BGB (BGHZ 97, 212, 214; 115, 311, 314 ff.; BGH, Urt. v. 2.10.1991 - VIII ZR 240/90, WM 1991, 2065, 2066).
--- Ende Zitat ---

Mit der Erklärung des Widerspruch/ Rückforderungsvorbehalts war es dem Kunden zumutbar eine - wenn auch nicht risikolose - Feststellungsklage zu erheben.
Von der etwaigen Überhöhung des verlangten Preises hatte er dabei jedenfalls Kenntnis.

Wenn der Kunde Kenntnis von einer möglichen Preisüberhöhung hat, ist es ihm zumutbar, die Frage, ob der verlangte Preis zu recht oder zu unrecht vom Versorger beansprucht wird, gerichtlich klären zu lassen.
Wenn er von dieser ihm zumutbaren Möglickeit der gerichtlichen Klärung keinen Gebrauch macht, so kann er sich deshalb nicht auf Unkenntnis berufen.

Stubafü:
@mathaub:


--- Zitat ---Einfach abwarten. Im Ergebnis hat die Frau Vorsitzende immense Gutachterkosten für eine gar nicht notwendige Billigkeitsüberprüfung zu verantworten.
--- Ende Zitat ---

Das mag ja sein, nur sollte sie zumindest die \"menschliche\" Größe aufbringen dies auch einzugestehen, zumal diesseits durchgängig darauf hingewiesen wurde und immer noch wird, dass § 315 BGB im Fall des Beitragsverfassers nicht anwendbar ist. Im höchsten Maße unfair ist doch der Versuch der Vorsitzenden, den Mist den sie gebaut hat, auf den Beitragsverfasser abzuladen und auch da liege ich mit meiner Vermutung nicht falsch wenn ich im Verhandlungsprotokoll v. 08.12.2011 lese:

\"Die Kammer weist weiter daraufhin, dass sie nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten nebst Ergänzungen davon ausgeht, dass die von der Klägerin vorgenommenen Preisanpassungen im streitgegenständlichen Zeitraum der Billigkeit im Sinne des $ 315 BGB entsprechen\".

Und dies angesichts der Tatsache, dass der Beitragsverfasser ein Gutachten einer im hiesigen Raum renommierten Wirtschaftsprüfer- und Anwaltskanzlei in Auftrag gegeben und zur Vorlage gebracht hat, welches genau zu einem entgegengesetzten Ergebnis gelangt, die Kammervorsitzende es jedoch noch nicht einmal für geboten hält auch nur mit einer einzigen Silbe darauf einzugehen! Die ist schon erstaunlich wenn nicht gar befremdlich.

Daraus ersichtlich muss ich feststellen, dass die Kammervorsitzende nicht nur eine Problem mit Beweisbeschlüssen sondern auch mit den Grenzen des Richterprivilegs der freien Beweiswürdigung hat. Auch die Kammervorsitzende ist an gesetzliche Beweisregeln gebunden; sie mag zwar auf eine ersichtlich unsinnige Zeugenaussage nicht eingehen müssen, für ein eingebrachtes fundiertes Gutachten einer Wirtschaftsprüfer- und Anwaltskanzlei gilt dies jedoch nicht. Da sollte man schon ein paar \"gnädige richterliche Worte\" hierfür übrig haben. Aber es passt halt nicht in ihr Energieversorger-Weltbild und daher wird auf Teufel komm raus das rechtliche Gehör verweigert.


--- Zitat ---Die Frau Vorsitzende am LG FT ist auch nur ein Mensch.
Immerhin bewegt sie sich: Dem OLG Zweibrücken will sie folgen in den Fällen, in denen gar kein Vertrag vorliegt oder der Pfalzgas Standardvertrag vorliegt. Nicht folgen will sie - noch - dort, wo ein Erstanschlußvertrag mit angeblich übergebener AVBGasV vorliegt. (obwohl sich das OLG auch dazu deutlich geäußert hat).

--- Ende Zitat ---

Auch das kann ich nach meinen Erfahrungen vom 2. mündlichen Verhandlungstag v. 08.12.2011 nicht erkennen, wenn ich -bei gleicher Sach- und Rechtslage wie in der von Ihnen zitierten OLG-Entscheidung- nunmehr im og. Verhandlungsprotokoll lesen muss:

\"Die Kammer weist weiter daraufhin, das sie davon ausgeht, dass die AVB Gasverordnung wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen wurde, nach dem die Beklagte im Hausanschlussvertrag deren Erhalt bestätigt hat und der Gasbezug nur wenige Monate später aufgenommen wurde.\"

Wie schon von Ihnen zutreffend ausgeführt, hat sich das OlG dazu deutlich geäußert :

\"Das gilt insbesondere deswegen, da durch die Herstellung des Gashausanschlusses kein Dauerschuldverhältnis begründet wurde, das es dem Kunden nahegelegt hätte, dass die damals übergebene AVBGasV auch für spätere Handlungen noch von Bedeutung ist.\"  [OLG Zweibrücken v. 14.11.2011, Az.: 7 U 148/10 ; S. 13]

Von einer (Mindest-) Zeitschiene  zwischen Hausanschlussvertrag und Belieferungsbeginn (im vorliegenden Fall betrug diese 7 Monate), um damit eine AVBGasV-Einbeziehung auch für das 7 Monate später abgeschlossene  Liefervertragsverhältnis mit der Pfalzwerke AG (nicht Pfalzgas GmbH!) herbeizukonstruieren, ist demnach im vorzitierten OLG-Urteil nichts zu lesen!

Aber auch dies ficht die Richterdame nicht an, solche Protokollergüsse von sich zu geben; die Verweigerung rechtlichen Gehörs gipfelt zudem noch darin indem sie u.a. einen Beweisantrag des Beitragsverfassers übergeht, wonach die unstreitig beweisbelastete Klägerin ein Empfangsbekenntnis hinsichtlich der beim Hausanschlussvertrag vorformulierten AVBGasV-Empfangsbestätigung vorzulegen habe ( LG Frankfurt/Oder, Az.: 6a S30/10 ; S 34, Urteil v. 22.02.2011 rechtskräftig), diese jedoch selbst im Termin von der Klägerin nicht vorgelegt werden konnte .

Ihr Vertrauen in diese mit allzu \"menschlichen\" Fehlern behaftete Handelskammer und die von Ihnen erwartete Besserung in allen Ehren , allein mir fehlt der Glaube. Daher werde ich sofortige Beschwerde gegen die von amtswegen erfolgten Aussetzung stellen, verbunden mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, da die dafür hergegebene Kammer-Begründung für vorliegenden Fall schlichtweg obsolet ist.


Das ist leider (für den Beitragsverfasser und Beklagten) die Rechtswirklichkeit in der pfälzischen Toskana, von der ich dennoch freundliche vorweihnachtliche Grüße übermitteln möchte.
 
Stubafü

Schwalmtaler:
solange er aber auf einen Preis kürzt, mit dem er \"leben\" kann und er nicht noch/zu gierig wird, liegt es beim Versorger in Rahmen der 3-jährigen Nichtverjährung seine Ansprüche gelten zu machen.

Wer klagt ist in der Beweislast, und die ist für den Verbraucher deutlich schwerer, daher größeres Risiko.

Also Widerspruch, kürzen und abwarten, ob Versorger sich rührt.

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