Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!

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Stubafü:
@Amazone


--- Zitat ---Wie wär\'s denn damit:
 
Die Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher Kenntnis davon hat, dass ihm ein Schaden entstanden ist.
--- Ende Zitat ---

Tja, dann hätten die Herrn Volljuristen (die Herren Richter und die mit der Befähigung zum Richteramt) zum zivilrechtlichen noch das strafrechtliche Problem zu lösen §263 StGB) den Betrug (§ 263 StGB) zählt zu den Vermögensdelikten und Schutzgut (hier des Endkunden) ist das Vermögen als Ganzes in seinem Bestand. Nach der überwiegenden Auffassung genügt bereits eine konkrete Vermögensgefährdung, um einen Schaden gemäß § 263 StGB entstehen zu lassen. Aber darüber haben sich hier im Forum die \"Forumsjuristen\" schon sehr ergiebig ausgelassen (Stichwort: Berliner Wassergebühren).

Nun kann man dieses Problem auch anders lösen, bspw. wie im Falle des Beitragsverfassers es die 2. HK des LG Frankenthal praktiziert. Dort hatte die von mir beauftragte Wirtschaftsprüfer-Kanzlei die Aufgabe die Elaborate des vom Gericht beauftragten Gutachters (eines ehemaligen Gasversorger- Geschäftsführers und im Nebenberuf Wiprüf) zu prüfen und ggf. richtig zu stellen.

Vor dem zweiten Verhandlungstermin v. 08.12.2011 kam die von mir beauftragte Wirtschaftsprüfer-Kanzlei u.a. zu folgendem Ergebnis (nach der
Auswertung der Gutachterdaten sowie der Jahrestestate 2005-2008), dass nämlich bei Gegenüberstellung Bezugs-/Absatzmengen sowie Bezugskosten/Erlöse Gasabgabe mein Versorger, die Pfalzgas:

im Verbrauchsjahr 2005 ihren Kunden  42,58 Mio.kWh mehr abgerechnet als sie an Gas bezogen hat,
im Verbrauchsjahr 2006  0,86 Mio.kWh mehr bezogen als mit den Kunden abgerechnet hat,
im Verbrauchsjahr 2007 ihren Kunden  1,69 Mio.kWh mehr abgerechnet als sie an Gas bezogen hat,
im Verbrauchsjahr 2008 ihren Kunden  34,96 Mio.kWh mehr abgerechnet als sie an Gas bezogen hat.

Nun muss man nicht die Befähigung zum Richteramt besitzen oder ein Richteramt innehaben um folgendes festzustellen:

Die Pfalzgas hat demnach im Verbrauchsjahr 2005  ihren Endkunden den Erdgasverbrauch von

42.580.000 kWh/30.000 kWh (im Mittel pro EFH p.a.)  = 1.419 Einfamlienhäusern

in Rechnung gestellt ohne hierfür auch nur die geringste  Gegenleistung erbracht zu haben! Für 2008 sind es nur läppische 1.165 EF-Häuser!

Mit anderen Worten:
Bei einem wie dem Beitragsverfasser damals in Rechnung gestellten Endkundenpreis von 4,278 Cent/kWh (ohne Mwst) bedeutet dies, dass die Kunden der Pfalzgas im Jahre 2005 für die Ware Erdgas mit 1,82 Mio. €uro (ohne Mwst) mehr belastet worden sind als sie an Erdgas erhalten haben.

Nun sollte man angesichts dieser ausgewerteten Daten einer in meinem Gerichtsbezirk renommierten Wirtschaftsprüfer- und Anwaltskanzlei davon ausgehen können, dass die 2. Handelskammer des LG Frankenthal von amtwegen tätig wird und die Sache an die Staatsanwaltschaft weitergibt.

Weitgefehlt, als Ergebnis kam folgendes heraus:

Die Kammer ist der Auffassung, dass der Nachweis der Billigkeit erbracht ist, dies hingegen jetzt nicht mehr -weil Sonderkundenstatus vorliegt- rechtserheblich ist (trotz falschen Billigkeitsnachweis-Beweisbeschlusses v. 29.06.2009) und numehr bis zum Entscheid des EuGH zur Transparenz von § 4 AVGBasV das Verfahren ausgesetzt wird.

Dazu muss man aber wissen, dass das für das LG Frankenthal zuständige OLG Zweibrücken bei gleicher Sach- und Rechtslage in einer anderen Klagesache der Pfalzgas bereits zu Gunsten des Endkunden entschieden hat, mit der Begründung, dass § 4 AVGBasV  weder als Preisänderungsklausel rechtswirksam eingebunden ist noch bei Vorliegen eines Normsonderkunden- vertrages § 4 AVGBasV  unmittelbar anwendbar ist.

Tja, @Amazone, auch dies ist Rechtswirklichkeit in der pfälzischen Toskana,
von der ich dennoch freundliche Wochenendgrüsse übermitteln möchte.

Stubafü

Kampfzwerg:

--- Zitat ---Original von Amazone

--- Zitat ---Original von kampfzwerg
@berghaus
Ich konnte die Vorsilbe \"Sach-\" im §199 (1)2. des BGB ebenfalls nicht finden.
--- Ende Zitat ---
Wie kommen Sie darauf, dass Sie diese dort finden könnten?


--- Zitat ---Original von Black
Die Kenntnis davon, dass man einen Vertrag mit Versorger X hat, dass in diesem Vertrag eine Preisanpassungsklausel enthaten ist (oder nicht) und dass Versorger X dafür Preis Y in Rechnung gestellt hat, dass alles sind Sachumstände.

Das rechtliche Wissen darum, dass Klausel X rechtlich nichtig ist, ist kein Sachumstand mehr.
--- Ende Zitat ---
Wie wär\'s denn damit:

Die Verjährungsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher Kenntnis davon hat, dass ihm ein Schaden entstanden ist.
--- Ende Zitat ---

@Amazone
Das bin ich nicht.
Unerfahrene Forenmitglieder hätten dieser falschen Fährte aufgrund Ihrer Äußerungen und der von black jedoch vielleicht folgen können.
U. a. Ihren Interpretationsvorschlag bzgl. des Beginns der Verjährungsfrist, und die entsprechenden Beweispflichten, diskutierten wir im Forum bereits Anfang 2007 sehr ausführlich.

Meine Bemerkung war i. Ü. an berghaus gerichtet, und ich denke, dass berghaus mich auch ohne smiley verstanden hat.


@Black
keine Antwort ist auch eine Antwort.
.

jofri46:
@black

Es ist zwar richtig, dass die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden (Sach-)Umständen grundsätzlich keine zutreffende rechtliche Würdigung voraussetzt.

Dies gilt aber nicht, wenn es sich um eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (so der BGH, Beschl. vom 19.03.2008, III ZR 220/07).

M.E. liegt ein solcher Fall mit zweifelhafter Rechtslage bei den hier in Rede stehenden Preisanpassungsklauseln durchaus vor.

DieAdmin:
Die Offtopic- Diskussionsbeiträge finden sich nun:
OFFTOPIC-: trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!

mathaub:
stubafü:

Die Frau Vorsitzende am LG FT ist auch nur ein Mensch.
Immerhin bewegt sie sich: Dem OLG Zweibrücken will sie folgen in den Fällen, in denen gar kein Vertrag vorliegt oder der Pfalzgas Standardvertrag vorliegt.
Nicht folgen will sie - noch - dort, wo ein Erstanschlußvertrag mit angeblich übergebener AVBGasV vorliegt. (obwohl sich das OLG auch dazu deutlich geäußert hat).

Einfach abwarten. Im Ergebnis hat die Frau Vorsitzende immense Gutachterkosten für eine gar nicht notwendige Billigkeitsüberprüfung zu verantworten.

21.12.2011
mathaub

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