Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!
RR-E-ft:
@Kampfzwerg
Die Frage, ob die Kosten der Belieferung seit Vertragsabschluss bis Erstwiderspruch gestiegen waren, ist eine Tatsachenfrage, die nicht der BGH entscheidet, sondern einer Tatsachenbehauptung und im Bestreitensfalle einer Beweisaufnahme bedarf, soweit überhaupt geeigneter Beweis dafür angeboten wurde.
Folglich lässt sich das nicht aus Entscheidungen des BGH herauslesen.
Der BGH entscheidet nur Rechtsfragen, nicht aber über Tatsachenfragen, also insbesondere nicht darüber, ob überhaupt Kosten gestiegen waren.
Möglicherweise wurde in der mündlichen Verhandlung bereits ein Verkündungstermin festgesetzt.
Kommt es in diesem zu einem Urteil des Landgerichts und wird hiergegen innerhalb der Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils von der unterlegenen Partei Berufung einglegt, dann ist die Sache beim OLG anhängig.
Dazu kann es folglich auch kommen, wenn Sie erstinstanzlich vor dem Landgericht gewinnen und der Versorger hiergegen Berufung einlegt.
Cremer:
@Kampfzwerg
--- Zitat ---Denn leider war ich bei der mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend.
--- Ende Zitat ---
Da ist Ihrem Verteidiger wohl ein Fehler unterlaufen. :(
@RR-E-ft
--- Zitat ---Folglich ergibt sich aus diesen der Tatsachenstoff, über den das Gericht zu entscheiden hat. Es kommt deshalb auf den entsprechenden Akteninhalt an, den man regelmäßig vom Anwalt zur Kenntnis- und Stellungnahme erhält
--- Ende Zitat ---
Vermutlich ein Fehler des Anwaltes, er hat wohl versäumt die Schreiben dem Mandanten zur übersenden.
--- Zitat ---Welcher eMail- Verkehr wurde dem Gericht denn überhaupt vorgelegt?
--- Ende Zitat ---
Vermutlich ein weiterer Fehler des Anwaltes die entsprechenden Schreiben beim Mandanten anzufordern.
RR-E-ft:
@Cremer
Es ist weder veranlasst noch zielführend, über vermutete Fehler des Anwalts zu spekulieren.
Kampfzwerg:
@RR-E-ft
Ich danke Ihnen für Ihre Mühe.
Genaueres kann ich erst sagen, wenn ich das Protokoll gelesen habe.
Vielleicht kann man daraus entnehmen, was denn das LG aus der erwähnten BGH-Entscheidung wirklich herausgelesen haben will.
Es scheint hierbei wohl eher grundsätzlich um die Unzumutbarkeit des Festhaltens an den unschlagbar günstigen Preise bei den Uraltverträgen (!) zu gehen. Und nicht unbedingt um die gestiegenen Kosten in \"DM und Pfennig\".
Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass ein Verkündigungstermin festgesetzt wurde, wenn noch ein Gutachten beauftragt und erstellt werden soll.
RR-E-ft:
@Kampfzwerg
Erwarten Sie mal vom Inhalt des Protokolls nicht allzuviel.
Für die Unzumutbarkeit wäre gerade erforderlich, dass für den Versorger die Kosten der Belieferung seit Vertragsabschluss bis zum Erstwiderspruch erheblich gestiegen waren.
Denn anders ließe sich eine Unzumutbarkeit schon nicht herleiten.
Waren die Kosten beim Versorger tatsächlich seit Vertragsabschluss bis zum Erstwiderspruch entsprechend erheblich gestiegen?
Sie können das jedenfalls nicht wissen!
Das Gericht von sich aus auch nicht.
Es gibt (fast) immer einen Verkündungstermin.
Denn das Gericht muss ja verkünden, wie es in dem Verfahren ggf. weiter gehen soll. Im Verkündungstermin kann ein Urteil verkündet werden.
Es kann aber auch ein neuer Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung bestimmt werden oder aber ein Beweisbeschluss erlassen werden.
Ein solcher Beweisbeschluss könnte die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens betreffen.
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