Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!

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Kampfzwerg:
@RR-E-ft

Danke.

Nachdem ich jetzt zunächst einmal Ihre Anmerkungen, auch zum Beschluss des OLG Hamburg gelesen habe, bin ich nach wie vor davon überzeugt, im Recht zu sein.  ;)

Einerseits will ich dem Versorger diesen miesen Griff in die Trickkiste nicht gelingen lassen. Andererseits ist mir klar, dass ich vor LG in der ersten Instanz durchaus unterliegen könnte.
Damit wäre eine Berufung definitiv unausweichlich, sonst brauche ich das Ganze jetzt gar nicht erst durchzuziehen.
Nach meinem Wissensstand hat die NGW (wahrscheinlich auch die Mutter Gelsenwasser) wohl schon erfolgreich mehrere Vergleiche erreicht. Das waren dann wohl auch Kunden ohne Rechtschutzversicherung  :evil:

Ich will aber keinen Vergleich - ich will ein öffentliches Urteil!



--- Zitat ---Auch bei Sonderverträgen sind grundsätzlich Anerkenntnisse des Kunden vorstellbar. []
Für ein Anerkenntnis bedarf es des Zugangs einer entsprechenden Willenserklärung des Kunden beim Versorger, die sich zumindest als ein solches Anerkenntnis auslegen lässt.
--- Ende Zitat ---
Eben diese Auslegungsweise scheint das LG zu befürworten.
 


--- Zitat ---M. E. lässt sich jedoch ein Widerspruchsschreiben, nach dessen Inhalt bis auf weiteres der bisherige Preis unter dem Vorbehalt der Rückforderung weiter gezahlt wird, nicht als Anerkenntnis des bisherigen Preises auslegen, weil schon der zugleich ausdrücklich erklärte Rückforderungsvorbehalt dem denknotwendig entgegensteht
--- Ende Zitat ---
Ist es eigentlich ausreichend, neben dem Widerspruchsschreiben, alle Überweisungsträger mit dem Vermerk \"unter Vorbehalt\" versehen zu haben, oder müsste dort explizit \"unter dem Vorbehalt der Rückforderung\" geschrieben werden?



--- Zitat ---Wollte man demgegenüber dazu gelangen, dass der 2004er- Preis anerkannt worden sei, wäre dieser jedenfalls zu zahlen, einseitige Preisänderungen nach Erstwiderspruch wären indes unwirksam.

Auf die Billigkeit der Preisänderungen und ein Sachverständigengutachten darüber käme es dann auch nicht an, weil die nach dem Erstwiderspruch erfolgten Preisänderungen jedenfalls unwirksam waren (BGH KZR 2/07, VIII ZR 274/06, VIII ZR 225/07, VIII ZR 320/07, VIII ZR 81/08].

Ein gerichtliches Sachverständigengutachten kann auch mit Kosten des Beweisverfahrens in Höhe zwischen 5 bis 20 TEUR zu Buche schlagen, die der Beweisführer vorzuschießen hat und die später in die Verfahrenskosten Eingang finden
--- Ende Zitat ---
Wenn aber das LG sowieso von einem Anerkenntnis bzw. einer neuen Preisvereinbarung 2004 ausgeht, wieso und wozu möchte es dann ein Gutachten einholen? Und wenn ein solches in dem Fall schlicht überflüssig wäre, wer müsste es dann letztendlich bezahlen?

Und wer wäre der Beweisführer in diesem Fall?
Da der Versorger die Billigkeit durch Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen hätte, müsste er doch eigentlich in Vorkasse gehen, oder?


Letztendlich kann und darf der Preisprotest nach meinem Empfinden wohl nicht so ausgehen, dass die Kunden, die niemals einen Widerspruch eingelegt und sich so gegen die Versorger gewehrt haben, eben deswegen nun vor den Gerichten bessere Karten haben!  
Frei nach dem Motto, wer sich nicht wehrt, hat schon gewonnen :rolleyes:


Edit:
@Cremer @Didakt
Danke.
Das BGH Urteil vom 14.07.10 - VIII ZR 246-08 dürfte es wohl sein.
Das LG hält die URuralt-Vertragspreise von 1991 für unzumutbar. Und greift deshalb in diese trickkiste. Wäre der Vertrag jüngeren Datums, würde es sicher wieder ganz anders aussehen. Alleine, es kann nicht vom Vertragsdatum abhängig sein, ob dieser nun einzuhalten ist, oder nicht. Früher sagten wir dazu \"ein bisschen schwanger\" :evil:



@berndA
Gibt es eigentlich keine ähnlich gelagerte Fälle bei Gelsenwasser im Münsterland?
.
.
.

RR-E-ft:
@Kampfzwerg

Die eigene Auffassung, im Recht zu sein, trägt am Ende nicht weiter, wenn man kein Recht bekommt.

Welche Erklärung von Ihnen wurde denn im Prozess vorgetragen bzw. bewiesen, aus welcher das Gericht die Erklärung darüber herleiten könnte, dass der 2004er- Preis anerkannt wird?

Jene Erklärung, die es gegeben haben soll und muss, gilt es hinsichtlich ihres auslegungsfähigen Inhalts genau abzuklopfen.

Woher nimmt das Landgericht eigentlich, dass die Kosten des Versorgers seit Vertragsabschluss erheblich gestiegen waren und dem Versorger die Belieferung in Anbetracht der nachträglich bis zum Stichtag des Erstwiderspruchs 2004 eingetretenen Kostensteigerungen die Belieferung zum vertraglich vereinbarten Preis nicht mehr zumutbar gewesen sei?

Handelt es sich dabei um unbestrittenen Tatsachenvortrag des Versorgers im Prozess oder soll über diese entsprechende Behauptung des Versorgers deshalb durch Sachverständigengutachten Beweis erhoben  werden, weil sie bestritten wurde?

Wer die Beweisauslagen vorzuschießen hat, ist nicht vorrangig maßgeblich.

Vorzuschießen hat sie  in der Regel der Versorger, weil er der Beweisführer ist, der  für eine bestrittene Tatsachenbehauptung ein gerichtliches Sachverständigengutachten als Beweis angeboten hat. Wurde kein gerichtliches Sachverständigengutachten als Beweis für eine bestrittene Tatsachenbehauptung angeboten, kommt ein gerichtliches Sachverständigengutachten sowieso schon nicht in Betracht.  

Entscheidend ist vielmehr, dass der Unterlegene am Ende die Kosten zu tragen hat.

Kampfzwerg:
@RR-E-ft

das ist wohl wahr  :(



--- Zitat ---Welche Erklärung von Ihnen wurde denn im Prozess vorgetragen bzw. bewiesen, aus welcher das Gericht die Erklärung darüber herleiten könnte, dass der 2004er- Preis anerkannt wird?
Jene Erklärung, die es gegeben haben soll und muss, gilt es hinsichtlich ihres auslegungsfähigen Inhalts genau abzuklopfen.
--- Ende Zitat ---
Ich weiss es nicht.
Denn leider war ich bei der mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend.
Das Anerkenntnis soll sich aus dem E-mail-Schriftwechsel ergeben.
 
Ich habe aber lediglich am Anfang des Preisprotestes, also 2004 bis 2005,  die Musterbriefe per Email verschickt.

Also müsste sich irgendwo im folgenden Text, zzgl. der unter dem nachfolgenden link zu findenden, ein entsprechendes Anerkenntnis verbergen!
 

ERSTER Widerspruch 2004 wie folgt:

--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,
ich halte die von Ihnen beabsichtigte bzw. verkündete Erhöhungen der Preise für unbillig nach § 315 BGB.Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und die Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, zahle ich nur den alten Preis  zzgl. eines Sicherheitsaufschlags von 2% weiter.Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruch zur Folge hat, möchten sie von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Ich weise Sie darauf hin, dass auch die Abschläge allein aus dem Grund der Preiserhöhung nicht erhöht werden dürfen, da dies im Falle der Unbilligkeit der letzten Preiserhöhung unweigerlich zu Überzahlungen führen würde.[Es folgt der Absatz über die berechtigte, unberechtigte Versorgungseinstellung, bzw. Sperrandrohungen, Versorgungseinstellung etc.]Meine künftigen Zahlungen sind nach §367 BGB nur auf die Hauptforderung unter Zugrundelegung der bisherigen Preise zzgl. eines Aufschlags von 2 % zu verrechnen.Ich behalte mir vor, auch deren Billigkeit gerichtlich überprüfen zu lassen und resultierende Überzahlungen zurückzufordern.Wie ich nun aus der Presse entnommen habe, ist dies erforderlich, um meine Interessen zu schützen. Hierfür bitte ich um Verständnis.(Es folgt die Beschränkung der Einzugsermächtigung)
--- Ende Zitat ---

alle weiteren Schreiben nach dem ersten Widerspruch sind
hier nachzulesen:
Jahresendabrechnung/Aufrechnung Guthaben, NGW/Gelsenwasser




--- Zitat ---Woher nimmt das Landgericht eigentlich, dass die Kosten des Versorgers seit Vertragsabschluss erheblich gestiegen waren und dem Versorger die Belieferung in Anbetracht der nachträglich bis zum Stichtag des Erstwiderspruchs 2004 eingetretenen Kostensteigerungen die Belieferung zum vertraglich vereinbarten Preis nicht mehr zumutbar gewesen sei?
Handelt es sich dabei um unbestrittenen Tatsachenvortrag des Versorgers im Prozess oder soll über diese entsprechende Behauptung des Versorgers deshalb durch Sachverständigengutachten Beweis erhoben werden, weil sie bestritten wurde?
--- Ende Zitat ---
Die Antwort kenne ich aus dem selben Grunde leider bis dato noch nicht.



Edit:
I
--- Zitat ---st es eigentlich ausreichend, neben den Widerspruchsschreiben, alle Überweisungsträger mit dem Vermerk \"unter Vorbehalt\" versehen zu haben, oder müsste dort explizit \"unter dem Vorbehalt der Rückforderung\" geschrieben werden?
--- Ende Zitat ---
Das war keine rhetorische Frage.  ;)

RR-E-ft:
@Kampfzwerg

Im landgerichtlichen Verfahren ergibt sich der gesamte Vortrag, mithin alle Tatsachenbehauptungen und Beweisangebote für den Bestreitensfall, aber auch das maßgebliche Bestreiten selbst aus den gewechselten Schriftsätzen und aus den Protokollen zur mündlichen Verhandlung.

Folglich ergibt sich aus diesen der Tatsachenstoff, über den das Gericht zu entscheiden hat. Es kommt deshalb auf den entsprechenden Akteninhalt an, den man regelmäßig vom Anwalt zur Kenntnis- und Stellungnahme erhält.

Deshalb lässt sich aus diesen schriftlichen Unterlagen genau nachvollziehen, an welcher Stelle worüber auf welches Bestreiten wie Beweis erhoben werden soll.

Welcher eMail- Verkehr wurde dem Gericht denn überhaupt vorgelegt?

Wenn in Widerspruchsschreiben erklärt wurde, dass alle weiteren (zukünftigen) Zahlungen nur unter Rückforderungsvorbehalt erfolgen, so ist dies ausreichend.
Einige Gerichte lassen die einmalige Erklärung eines Rückforderungsvorbehalts für alle weiteren (zukünftigen) Zahlungen ausreichen.

Kampfzwerg:
@RR-E-ft

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung ist zur Zeit noch mit der Post unterwegs.


--- Zitat ---Woher nimmt das Landgericht eigentlich, dass die Kosten des Versorgers seit Vertragsabschluss erheblich gestiegen waren und dem Versorger die Belieferung in Anbetracht der nachträglich bis zum Stichtag des Erstwiderspruchs 2004 eingetretenen Kostensteigerungen die Belieferung zum vertraglich vereinbarten Preis nicht mehr zumutbar gewesen sei?
--- Ende Zitat ---
Das LG nimmt sich wohl die Freiheit, diese seine Meinung der Unzumutbarkeit auf die Grundlage des BGH Urteil v. 14.07.10 - VIII ZR 246/08 zu stützen.
Es scheint sich ebenfalls darauf zu verlassen, dass die nächste Instanz, also das OLG Düsseldorf, diese Rechtsauffassung bestätigen und entsprechend urteilen würde.
Vielleicht möchte besagtes OLG einfach nicht der gleichen Rechtsauffassung folgen, wie die Kollegen der anderen OLG in Koblenz ff.
 

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Einseitige Preisänderungen nach Vertragsabschluss waren infolge des nicht wirksam vereinbarten Preisänderungsrechts per se unwirksam. Das Gas musste auch im streitgegenständlichen Zeitraum zu dem Sonderabkommen- Gaspreis erfolgen, zu dem die Belieferung bereits zu Beginn der Belieferung auf vertraglicher Grundlage erfolgte, Überzahlungen unterliegen der Rückforderung (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 (Kart); OLG Hamm, Urt. v. 28.10.10 Az. I-2 U 60/10; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.12.10 Az. 11 U 27/10; LG Köln, Urt. v. 07.10.10 Az. 8 O 302/09; LG Landau, Urt. v. 28.10.10 Az. HK O 9/09; LG Bonn, Urt. v. 03.11.10 Az. 5 S 3/10 und 5 S 218/09; LG Berlin, Urt. v. 05.11.10 Az. 56 S 63/10; LG Berlin, Urt. v. 29.12.10 Az. 6 O 323/09; LG Köln, Urt. v. 05.01.11 Az. 9 S 207/10; LG Hamburg, Urt. v. 18.02.11 Az. 320 S 129/10 und 320 S 82/10; LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 22.02.11 Az. 6a S 30/10; LG Frankenthal, Urt. v. 09.03.11 Az. 2 S 257/10).
--- Ende Zitat ---


Apropos: Wie lange könnte es eigentlich im Schnitt ungefähr dauern, bis das Verfahren vor dem OLG anhängig werden würde?
Ich hoffe, dieses ist stark überlastet. Vielleicht gäbe es bis zur dortigen Verfahrenseröffnung ja ein aktuelleres und verbraucherfreundlicheres BGH-Urteil  ;)  Ist dort noch etwas anhängig?

Wenn nicht, wären wir sonst vielleicht nämlich wieder hier
Die eigene Auffassung, im Recht zu sein, trägt am Ende nicht weiter, wenn man kein Recht bekommt.

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