Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

trotz SV, LG sieht Anerkenntnis bzw. Neuvereinbarung des Preises 2004 durch Musterbrief!

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Kampfzwerg:
@RR-E-ft

Nach meinem Rechtsempfinden bräuchte sich das Gericht weder mit gestiegenen/nicht gestiegenen Kosten, noch in Folge mit einer Zu- oder Unzumutbarkeit zu beschäftigen.

Sondervertrag - unwirksame Preisänderungsklauseln - Ende.
Alles andere fällt m. E. in die Rubrik \"Unternehmerisches Risiko\" und \"selbst verschuldetes Festhalten\" des Versorgers an dem ursprünglich abgeschlossenen Vertrag.

RR-E-ft:
@Kampfzwerg

Wenn nun die Preise des Sonderabkommens nach Vertragsabschluss  nicht gestiegen, sondern jahrelang gesunken wären, der Versorger sich nun mit selber Begründung auf den ursprünglich vereinbarten Preis berufen und deshalb eine Nachzahlung verlangen würde, würde sich ein solcher Nachforderungsanspruch womöglich ebenso mit ihrem Rechtsempfinden decken, weil ein Fall von selbstverschuldeten Festhalten des Kunden am ursprünglichen Vertrag vorliegt.

Immerhin wäre das eigene Rechtsempfinden dann nicht bestechlich, sondern beachtlich unparteiisch und konsequent. ;)

Kampfzwerg:
Utopia   ;)


--- Zitat ---Die Welt ist vermessen, der Bericht von einem unentdeckten Ort, an dem sich besser leben läßt, müßte heute aus dem Weltall zu uns dringen, um wenigstens minimale Chancen auf Glaubwürdigkeit zu haben. [], da schrieb er einen Bericht über ein Gespräch mit einem Seefahrer, der ein Land gesehen haben wollte, in dem \"Menschen in vernünftig und weise geordneten Verhältnissen\" leben. []  , und die wenigen Gesetze sind derart klar bestimmt, daß jeder sie versteht. Das Gemeinwohl steht den Utopiern über alles.
Sicher, in diesem Buch steckt eine erhabene Anleitung des öffentlichen Lebens, die mit unserer gesellschaftlichen, politischen und ethischen Realität sowenig zu tun hat wie mit der Aussicht auf ihre Verwirklichung.
--- Ende Zitat ---





Gedankenstütze zum BGH Urteil v. 14.07.10  VIII ZR 246/08!

Auswirkungen des Obiter Dictum im BGH-Urteil vom 14. Juli 2010

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das Problem betrifft überhaupt nur diejenigen Kunden, die nie einen Widerspruch erhoben hatten (vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 02.09.10 Az. U 1200/09 Kart.).
--- Ende Zitat ---

http://www.energieverbraucher-mkk.de/download/AG_Gelnhausen_55C229_10.pdf


 
Edit:
Kann man irgendwo nachlesen (link?), welche Bedingungen für die Zulassung eines Verfahrens vor dem BGH erfüllt sein müssen bzw. vorgeschrieben sind? Gibt es z. B. der Höhe nach einen bestimmten Streitwert o. ä.?

bolli:

--- Zitat ---Original von Kampfzwerg
Edit:
Kann man irgendwo nachlesen (link?), welche Bedingungen für die Zulassung eines Verfahrens vor dem BGH erfüllt sein müssen bzw. vorgeschrieben sind? Gibt es z. B. der Höhe nach einen bestimmten Streitwert o. ä.?
--- Ende Zitat ---
Siehe hier als allgemeiner Text oder §§ 542 ff ZPO als Rechtsgrundlage. Bis 31.12.2011 ist noch § 26 Nr. 8 EGZPO zu beachten.

RR-E-ft:
Wird etwa in den Schriftsätzen des betroffenen Kunden gegenüber dem  Gericht ausgeführt:

\"Kein Anspruch auf Zahlung von Preiserhöhungen - Die Beklagte hat in der Vergangenheit gegen die Preiserhöhungsverlangen der Klägerin erstmals mit Schreiben xx2004 auch Widerspruch eingelegt und auch in der Folgezeit allen Preiserhöhungen der Klägerin widersprochen. Zugleich hat die Beklagte den durch sie zuletzt 2004 unwidersprochen an die Klägerin gezahlten Erdgaspreis entrichtet. Entsprechend ergaben sich durch die Klägerin nunmehr im Rahmen der Zahlungsklage geltend gemachten Differenzen zwischen den durch die Beklagte zuletzt akzeptierten und den durch die Klägerin geforderten Preis.\"

kann dies beim Gericht zu der Annahme führen, dass der 2004er- Preis tatsächlich akzeptiert wurde und deshalb jedenfalls auch zu zahlen sei.

Dies ergibt sich dann nicht aus dem Musterbrief und auch nicht aus sonstigen außergerichtlichen Erklärungen, sondern vielmehr aus dem Sachvortrag gegenüber dem Gericht.

Fraglich, ob es sich dabei um ein Geständnis im Sinne der prozessualen
Vorschriften hinsichtlich Tatsachen handelt, ähnlich § 138 ZPO.
Ein solches müsste widerrufen werden, soweit es widerrufen werden kann.

Es könnte sich aber auch um eine Rechtsansicht unter Zugrundelegung der bis dahin entwickelten Rechtsprechung des BGH zu Tarifkunden (BGH Urt. v.  13.06.2007 VIII ZR 36/06) handeln. Dann wäre richtig zu stellen, dass der  BGH in der Entscheidung vom 14.07.10 (VIII ZR 246/08 Rn. 57, 59)  festgestellt hat, dass bei Sondervertragskunden, in deren Verträge keine  oder keine wirksame Preisänderungsklausel einbezogen wurde, mit den  Zahlungen auf Verbrauchsabrechnungen keinerlei Anerkenntnis verbunden ist,  und dass ein solches gegenüber dem Versorger auch nicht erklärt wurde bzw. erklärt werden sollte.

In jedem Falle bedarf es diesbezüglich einer Klarstellung gegenüber dem Gericht.

So lange dem Gericht keine entsprechende Klarstellung/ Richtigstellung  vorliegt, kann dem Gericht kein Vorwurf gemacht werden, wenn es hinsichtlich des der Entscheidung zu Grunde legenden Sachverhalts von einem Anerkenntnis ausgeht.

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