Energiepolitik > Dies & Das
Subventionen - Ausstieg - Umstieg - und die Folgen
Cremer:
@sh,
mit Ihnen kann man einfach nicht vernünftig diskutieren
Sie verstehen von Gesetzen, Verordnungen und Technischen Richtlinien nicht die geringste Spur.
Die SDLWindV ist eine Verordnung, welche im Sinne der ÜNB durch den Gesetzgeber entstanden ist und die Anschaltkritierien für Windkraftanlagen regelt.
Nochmals: lesen Sie die erst mal richtig ehe Sie hier überflächig rumeiern.
superhaase:
@Cremer:
Ich bitte Sie doch ständig um eine vernünftige Diskussion.
Sobald Sie mir gesagt haben, was ich falsch dargestellt haben soll, können wir vernünftig weiter darüber reden.
Solange Sie sich aber hartnäckig weigern, dies anzugeben, und mich stattdessen ständig auffordern die Verordnung zu lesen, oder behaupten, ich könne diese nicht verstehen, sind Sie nichts weiter als unverschämt.
Wie soll da eine vernünftige Diskussion zustandekommen, können Sie mir das erklären?
ciao,
sh
Cremer:
@sh,
ich versuchs nochmal ;)
bezogen auf Ihren Tread vom 21.4.11 um 18:30 mit der SDLWindV
Lesen Sie dazu auch den Kabinetsentwurf mit der Begründung der zweiten verordnung zur Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
http://www.clearingstelle-eeg.de/files/Zweite_Verordnung_zur_Aenderung_der_SDLWindV_Kabinettsbeschluss.pdf
Zitat aus der Begründung
So ergaben die bisher durchgeführten Berechnungen der Oberschwingungsströme bei den meisten Windparks Überschreitungen der Gerenzwerte, obwohl in der Praxis niedrigere Werte nachgemessen wurden, so dass nach den geltenden Anforderugnen die meisten Windparks kein Alagenzertifikat erhielten.
Des weiteren können auch die derzeit leistungsfähigsten Windernergieanlagen erst ab cirka 10% der installierten Nennleistung der Erzeugungsanlage den einseitigen Blindleistungseintrag eines Kabels kompensieren.
Um auch bei Einspeiseleistungen unter 10 Prozent Nennleistung den geforderten Blindleistungsstellbereich zur Verfügung stellen zu können, müsse hohe Zusatzinvestitionen z.B. in Drosselspulen vorgenommen werden. Diesen zusätzlichen Investitionen steht jedoch ein geringer Nutzen entgegen, da der Spannungshaushalt der öffentlichen Netze bei so geringen Einspeiseleistungen kaum beeinflußt wird. Schließlich ist es derzeit -selbst bei hoher Einspeiseleistung- nicht zulässig, die Blindstromleistung durch Wirkleistungsreduktion bereitzustellen. stattdessen ist es in Fällen großer Wirkleistung zum teil erforderlich, zusätzliche kapazitive Blindleistung z.B. Kondensatoren mit entsprechenden erheblichen Kosten zu installieren. Die drei genannten Probleme beim Zertifizierungsverfahren machen den Bau von Windparks in Deutschland unwirtschaftlich. Als Folge könnte der weitere Ausbau der Windenergie zum erliegen kommen.
Es ist immernoch meine Meinung, dass Windkraftanlagen zur Zeit und künftig nicht wirksam zur Blindstromkompensation beitragen können.
Dazu sind immernoch große konventionelle Kraftwerke notwendig. Deshalb ist der Umstieg auf erneuerbare Energie technisch so schnell nicht möglich.
Da hilft auch nichts, wenn Ihre sogenannte \"Netzparität\" in wenigen Jahren erreicht sein soll. Ein Anschluß der EEG-Anlagen an das Netz erfolgt immernoch nach den Vorgaben der ÜNB\'s :]
superhaase:
Na endlich kommen wir wieder auf eine sachliche Ebene zurück, weil sich der Herr Cremer dazu herabgelassen hat, zu sagen, worauf er hinaus will. ;)
Im Ernst: vielen Dank für die Rückkehr zu einer vernünftigen Diskussion!
Leider stehen Sie, Herr Cremer, mit Ihrer Meinung:
--- Zitat ---Original von Cremer
Es ist immernoch meine Meinung, dass Windkraftanlagen zur Zeit und künftig nicht wirksam zur Blindstromkompensation beitragen können.
Dazu sind immernoch große konventionelle Kraftwerke notwendig. Deshalb ist der Umstieg auf erneuerbare Energie technisch so schnell nicht möglich.
--- Ende Zitat ---
... recht allein da.
Sie haben ja oben sehr schön einen Teil aus der Begründung zitiert.
Um aber Ihre unhaltbare Meinung zu stützen, haben Sie geflissentlich die gleichfalls in dem Papier dargestellte Lösung unterschlagen:
--- Zitat ---B. Lösung
Soweit Probleme beim Anschluss der Anlagen an das Mittelspannungsnetz bestehen, können diese durch einen Verweis auf eine Ergänzung der Mittelspannungsrichtlinie 2008 vom 15. Februar 2011 gelöst werden. Das geltende Berechnungsverfahren fur Oberschwingungsströme wird dort durch Verweis auf ein vereinfachtes Berechnungsverfahren geändert. Auch in der Frage der Bereitstellung von Blindleistung im Teilleistungsbereich zwischen 0 und 10 Prozent der installierten Nennleistung wird dort klargestellt, dass die Erzeugungsanlage in diesem Bereich nicht mehr Blindleistung als maximal 10 Prozent des Betrages der vereinbarten Anschlusswirkung PAY aufnehmen oder liefem darf. Für den Bereich der Hoch- und Höchstspannungsebene werden vergleichbare Änderungen in der SDLWindV vorgesehen.
Mittels Verweis auf die Erganzung der Mittelspannungsrichtlinie 2008 wird schließllich klargestellt, dass der Betreiber einer Erzeugungsanlage zur Bereitstellung von Blindleistung in Fallen von hoher Wirkleistung die Wirkleistung reduzieren darf.
--- Ende Zitat ---
Wenn man nun sowohl die Problembeschreibung als auch die vorgeschlagene Lösung genau liest und auch versteht, dann erkennt man, dass es eigentlich keine technischen Probleme gibt, sondern nur bürokratische, da z.B. die vorgeschriebenen Oberschwingungsberechnungen zu hohe Werte ergaben, die realen Messungen hingegen nicht. Es wird nun die Vorschrift geändert, so dass die Realität besser brücksichtigt wird und die Zertifikate einfacher erteilt werden können, ohne durch falsche Berechnungen blockiert zu werden.
Auch die Beschränkung, dass der Betreiber einer WKA die Wirkleistung nicht reduzieren darf, um geforderte Blindleistung bereitzustellen, wird aufgehoben.
Wie Sie sehen, lieber Cremer, können Windkraftanlagen durchaus Systemdienstleistungen erbringen, um die Netze zu stabilisieren und zu verbessern.
Mir scheint aber, Sie, lieber Herr Cremer, können Verordnungen nicht richtig lesen oder zumindest nicht richtig verstehen? :D
Wie sich zeigt, haben Sie von der Realität weniger Ahnung, als Sie immer vorgeben.
ciao,
sh
Cremer:
@sh,
mann o Mann :rolleyes: :rolleyes: :rolleyes:
Das ich da alleine stehe mit meiner Meinung, ist Ihre ganz persönliche Meinung.
Nun zitieren Sie mal richtig.
Ihr Hinweis (Zitat) \"B. Lösung\" trifft nicht zu.
Sie müssen weiter hinten unter \"Begründung I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung\" lesen.
Es geht dort um Oberschwingungsströme und Blindleistung. Ich rede die ganze Zeit von Blindleistung. Und da ist dort geregelt:
Satz 2:
\"In der Frage der Bereitstellung von Blindsleistung im Teilleistungsbereich zwischen 0 und 10 Prozent der installierten Nennleistung wird für die Mittelspannungsebene ebenfalls durch Verweis auf die Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 15.2.11 klargestellt, dass die Erzeugeranlage in diesem Bereich nicht mehr Blindleistung als maximal 10 Prozent des Betrages der vereinbarten Anschlusswirkung PAV aufnehmen oder liefern darf. \"
Und nicht wie Sie schreiben um Oberschwingungsströme.
Oberschwingungströme und Blindleistung sind 2 Paar Schuhe, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Werfen Sie hier nicht alles durcheinander bzw. werfen Sie nicht noch andere Sachverhalte hier rein! Hauptsache ich kann schon wieder dagegenhalten.
Siehe auch Mittelspannungsrichtlinie 2008 des BDEW Seite 17 Oberschwingungen und Seite 28 Blindleistung, ggf. Seite 58 und Seite 102ff mit Anschlußbeispiele
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