RWE geht ja in allem voRWEg.
So habe ich die alte und neue Kundennummer wohl nicht genügend vor dem unberechtigten Zugriff der RWE geschützt.
Originalton RWE: „Bitte bewahren Sie die Kundennummer geschützt vor dem unberechtigten Zugriff Dritter auf.
Wer im Besitz der Kundennummer ist, kann Auskünfte zu dem Vertrag erhalten
und Vertragsänderungen vornehmen.“
Bei mir hat die RWE (bei der es wohl 1., 2. und Dritte gibt) in diesem Jahr schon zweimal einen neuen Vertrag erfunden!
Historie s.auch oben):
ab 1975 Sondervertrag (bisher ungekündigt)
ab 2007 Abrechnung nach einem nicht zustande gekommenen Sondervertrag (im Nov. 2010 gekündigt)
ab 01.01.11 Abrechnung in der Grundversorgung (konkludent)
ab 28.05.11 Begrüßung mit neuer Kundennummer in der Grundversorgung.
Danach Mahnungen und (automatisierte) Sperrandrohungen (s.o).
Ganz neu: 28.11.11 Schlussrechnung für den Zeitraum 28.5. – 30.09.11
Darin
widerrechtliche Verrechnung von Abschlägen, die in den Überweisungen ausdrücklich „als nur auf den Vertrag von 1975 anzurechnen“ gekennzeichnet waren.
Die Schlussrechnung beginnt mit dem bekannten Satz: „
….hiermit bestätigen wir die Kündigung Ihres Vertrages.“ Ich weiß nun wieder nicht,
wer hier gekündigt hat. Dritte?
Nun aber zu meiner Frage:In den (automatisierten) Mahnschreiben in der Grundversorgung vom August 2011 steht u.a.;
„…Wir sind ferner berechtigt, das Vertragsverhältnis im Falle wiederholten Zahlungsverzugs fristlos zu kündigen….. „
In der Gasgrundversorgungsverordung (GasGVV) von 2006(2010) steht:
§ 20 Kündigung(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. … Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine Pflicht zur Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
§ 36 EnWG Grundversorgungspflicht lautet
„1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
In
dem Thread hier hatte die SÜWAG in Frankfurt (RWE-Tochter) ja schon einem Kunden die Kündigung angedroht, weil ihr Widersprüche und Zahlungsrückstände aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar wären.Dort sollte aber ein Sondervertrag gekündigt werden.
Man glaubt es nicht! Glatt vergessen, dass es einen Rechtsweg gibt.Drohung, Erpressung und Nötigung werden vorgezogen.Ich liege doch wohl nicht falsch, wenn ich die Nicht-Zumutbarkeit in § 36 EnWG dahingehend auslege, dass die Grundversorgung für ein ganzes Gebiet wirtschaftlich nicht zumutbar ist und nicht, dass gemeint ist, dass der Zahlungsverzug eines einzelnen Kunden den Versorger in den Ruin treiben könnte. Hier ist mal wieder etwas
unverhältnismäßig!Die Gleichartigkeit der Schreiben (SÜWAG in Frankfurt, RWE in Westfalen), z.B. in Bezug auf neue Kundennummern, lässt mich allerdings vermuten,
dass eine Konzernstrategie dahintersteckt nach dem Motto:
Wie zermürben wir die verbliebenen Widerspruchskunden mit widerrechtlichen Mitteln.Neu erscheint mir dabei allerdings
„die Kündigung der Grundversorgung“.berghaus 04.12.2011